Selbst kündigen oder gekündigt werden – Tipps, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet
Ob wegen eines neuen Jobs oder Ärger am alten Arbeitsplatz: Manchmal bleibt nur die Eigenkündigung. Wie kündigen Sie am besten?
02.12.2024 • 10 min Lesezeit
Eigenkündigung: Wenn der Job nicht mehr glücklich macht
Sie möchten endlich zeigen, was in Ihnen steckt, Ihre Einkommenssituation verbessern oder Ihre Karriere aufgrund eines Umzugs woanders fortsetzen? Anlässe für eine ordentliche Kündigung gibt es viele – und natürlich können Sie als Arbeitnehmer jederzeit selbst kündigen. Da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung angewendet wird, gibt es bei der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer keine speziellen Voraussetzungen – solange es sich um eine ordentliche Kündigung handelt. Sie müssen nicht einmal einen Kündigungsgrund angeben.
Eine Ausnahme gibt es trotzdem: Wenn Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig sind, dann fällt das Recht zur ordentlichen Kündigung weg, insofern nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. Dies sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) so vor.
Wie kündige ich meinen Job richtig?
„Reisende soll man nicht aufhalten“, heißt es in einem beliebten Sprichwort. Einfach Ihren Hut nehmen und das Weite suchen können Sie als Arbeitnehmer jedoch trotzdem nicht. Im Gegenteil: Genauso wie sich Ihr Arbeitgeber bei der Aussprache einer Kündigung an gewisse Vorschriften zu halten hat, so müssen auch Sie sich bei einer Eigenkündigung an formelle Regeln halten.
-
Kündigungsfrist beachten
Die erste wichtige Regel: Kündigen Sie, dann haben Sie sich dabei an die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 28 Tagen zu halten. Als Stichtag für die Kündigung gilt entweder das Monatsende oder der 15. des entsprechenden Monats. Gegebenenfalls können sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag auch abweichende Kündigungsfristen ergeben. Eine Ausnahmeregelung gilt auch in der Probezeit, in der die Frist auf 14 Tage verkürzt ist. Sie sind in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig? Dann ist das Recht zur ordentlichen Kündigung für Sie ausgeschlossen, sofern nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). -
Schriftlich kündigen
Ein weiterer essenzieller Punkt: Ihre Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail oder ein Fax allein sind rechtlich unwirksam, weil jede Kündigung eigenhändig zu unterschreiben ist. Damit genügt es nicht, dem Chef im Streit ein „Ich kündige!“ entgegenzuschleudern: Der Arbeitsvertrag würde in diesem Fall fortbestehen. -
Inhalt des Kündigungsschreibens
Und auch in dem Kündigungsschreiben selbst dürfen einige grundlegende Informationen nicht fehlen. Ihre Eigenkündigung sollte neben Ihrem Namen und Ihrer Adresse auch die vollständige Anschrift des Unternehmens und das tagesaktuelle Datum enthalten. Empfehlenswert ist zudem das Wort "Kündigung" im Betreff, auch wenn dies nicht zwingender Bestandteil einer Kündigung ist.
Wie sage ich meinem Chef, dass ich kündige?
Sie wollen selbst kündigen, aber finden gegenüber Ihrem Boss nicht die richtigen Worte? Sie wollen Ihre Meinung sagen, aber sich auch nicht die Chancen auf ein gutes Arbeitszeugnis verbauen? Wir haben in einem extra Artikel einige Tipps für einen souveränen Abgang aus Ihrem Job für Sie zusammengestellt, die Ihnen dabei die Eigenkündigung an Ihren Chef zu vermitteln.
Wem gebe ich die Kündigung?
Eine klar vorgeschriebene Art und Weise, wie und bei wem eine Kündigung einzureichen ist, gibt es nicht. Als Arbeitnehmer ist es jedoch sicher hilfreich, das Kündigungsschreiben direkt persönlich an Ihren Vorgesetzten zu übergeben. Ist dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, dann sollten Sie sicherstellen, dass das Schreiben anderweitig in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangt, damit er zur Kenntnis nehmen kann, dass Sie selbst kündigen. Von Vorteil, wenn auch nicht verpflichtend, ist es zudem, sich den Eingang des Kündigungsschreibens schriftlich bestätigen zu lassen. So haben Sie einen Beleg in der Hand, sollte es später zu Ungereimtheiten kommen.
Natürlich können Sie Ihre Kündigung auch einfach (und am besten in Gegenwart eines Zeugen) in den Briefkasten einwerfen oder per Post verschicken. In letzterem Fall sollten Sie sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es dabei zu Komplikationen kommen kann. Geht das Schreiben in der Post verloren oder kommt es verspätet an, dann fällt das auf sie zurück. Selbst wenn Sie auf ein Einschreiben mit Rückschein setzen, sind Sie nicht vollends abgesichert. Denn kann das Einschreiben vor Ort nicht angenommen werden, gilt der Moment, in dem der Postbote den Rückschein einwirft, nicht automatisch als der Zeitpunkt der Zustellung. Im Gegenteil: Ihre Eigenkündigung ist tatsächlich erst dann zugestellt, wenn das Einschreiben von der Post abgeholt wird.
Kann ich als Arbeitnehmer im Urlaub selbst kündigen?
Ja, sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis während des Urlaubs zu kündigen. Ihr Urlaubsstatus ändert nichts an Ihrem Recht, selber zu kündigen. Wichtig ist allerdings, dass Sie sich auch in diesem Fall an die geltenden Kündigungsfristen halten und sicherstellen, dass Ihr Kündigungsschreiben rechtzeitig beim Empfänger ankommt. Während Ihres Urlaubs sind Sie möglicherweise nicht vor Ort. Stellen Sie deshalb sicher, dass Ihre Eigenkündigung korrekt und rechtzeitig beim Arbeitgeber oder der zuständigen Stelle ankommt.
In jedem Fall ist es ratsam, sich auch während des Urlaubs für eventuelle Rückfragen des Arbeitgebers erreichbar zu halten. Klären Sie vorab, wie und wann Sie am besten zu erreichen sind, um mögliche Missverständnisse bezüglich Ihrer Kündigung im Urlaub zu vermeiden. Bedenken Sie außerdem die mögliche Wirkung Ihrer Kündigung aus dem Urlaub heraus auf das Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber. Sie könnte, je nach Unternehmenskultur und Beziehung zu Ihrem Vorgesetzten, als weniger professionell oder respektvoll empfunden werden. Wägen Sie also gut ab, ob Sie eventuell lieber warten, bis Ihr Urlaub vorbei ist, bevor Sie Ihren Job selber kündigen.
Neuer Job, falsche Entscheidung: Wie schnell kann ich in der Probezeit selbst kündigen?
Merken Sie schon in den ersten Wochen an Ihrem neuen Arbeitsplatz, dass der Job nichts für Sie ist, ist das kein Grund, um in Panik zu verfallen. Denn befinden Sie sich noch in der Probezeit, dann sind die Kündigungsfristen für Sie kürzer als in einem festen Arbeitsverhältnis. Laut § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Arbeitsverhältnis während einer Probezeit (mit einer maximalen Dauer von sechs Monaten) „mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“, insofern es keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen gibt. Ein Kündigungsgrund müssen Sie nicht angeben, wenn Sie während dieser Frist Ihren neuen Job selbst kündigen.
Selbst kündigen wegen Krankheit?
Bei der Arbeit durch eine Krankheit auszufallen oder wegen körperlicher Beschwerden nicht die gewohnte Leistung erbringen zu können kann an den Nerven zehren. Trotzdem sollten Sie sich vor einer Eigenkündigung am besten genau über die Konsequenzen informieren. Unser Tipp: Suchen Sie den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, wenn Sie mit dem Gedanken spielen aus Krankheitsgründen zu kündigen.
In Kurzarbeit selbst kündigen: geht das?
Auch in Kurzarbeit steht es Ihnen offen, selbst zu kündigen. Sie müssen dabei, wie üblich, eine Frist von 28 Tagen einhalten, insofern im Arbeits- oder Tarifvertrag keine anderen Kündigungsfristen festgelegt sind. Als Stichtag für die Kündigung während Kurzarbeit gilt – genau wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis – entweder das Monatsende oder der 15. des entsprechenden Monats.
Selbst kündigen in Elternzeit
In der Elternzeit können Sie Ihr Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer wie üblich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen, insofern Ihr Arbeitspapier oder ein Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen enthält. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch, wenn Sie selbst wollen, dass Ihre Kündigung erst zum Ende der Elternzeit wirksam werden soll. In diesem Fall gilt nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
Die Möglichkeiten zu kündigen sind für Arbeitgeber in der Regel stark eingeschränkt. Dafür sorgt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ist es anwendbar, muss die ordentliche Kündigung aus sozial gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Arbeitgeber nachzuweisen hat. Diese können personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein.
Findet das Kündigungsschutzgesetz dagegen keine Anwendung, ist der Nachweis eines Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber nicht erforderlich.
Allgemeine Voraussetzungen für die Kündigung
Es gibt Bestimmungen, die bei jeder Kündigung zu befolgen sind. Dazu gehören unter anderem die Einhaltung der Schriftform und zusätzlicher Regeln bei bestehendem Sonderkündigungsschutz. Dieser gilt für Personengruppen, die aufgrund ihrer speziellen Situation oder Funktion besonderen Schutz genießen, beispielsweise Auszubildende, Betriebsräte, Schwerbehinderte, Schwangere oder Beschäftigte in Elternzeit.
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber diesen vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört haben (§ 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung
Die Kündigungsfrist bezeichnet den Zeitraum zwischen Zugang der ordentlichen Kündigung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Sie ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem für Sie als Arbeitnehmer gültigen Tarifvertrag oder dem entsprechenden Gesetz – zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder dem Heimarbeitsgesetz (HAG).
Folglich kann die zu wahrende Kündigungsfrist unterschiedlich lang sein und muss bei jeder fristgemäßen Kündigung individuell festgestellt werden.
Sie beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Kündigung zugegangen ist (und nicht etwa mit dem Datum, das auf der schriftlichen Kündigung steht). Es ist übrigens nicht erforderlich, die Kündigungsfrist in der Kündigungserklärung zu nennen. Hier genügt es, dass der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, dass er das Arbeitsverhältnis fristgerecht beenden möchte.
Zugang der ordentlichen Kündigung
Erst wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zugegangen ist, wird sie rechtswirksam (§ 130 BGB). Dazu muss sie nicht einmal gelesen worden sein: Der Einwurf in den Briefkasten ist ausreichend, wenn der Empfänger die Möglichkeit hatte, von dem Schreiben Kenntnis zu erlangen. Eine am Sonntagmorgen eingeworfene Kündigung geht deshalb erst am Montag zu, weil sonntags in der Regel nicht mit Post im Briefkasten zu rechnen ist. Das bedeutet aber auch: Selbst wenn Sie sich mit dem Wissen Ihres Arbeitgebers im Urlaub befinden, gilt die Kündigung als zugegangen, weil Sie normalerweise werktäglich in den Briefkasten schauen.
Abzuraten ist dagegen von einer Kündigung per Einschreiben/Rückschein. Denn der Benachrichtigungszettel des Postauslieferers im Briefkasten gilt noch nicht als Zugang im rechtlichen Sinne. Zugegangen ist das Kündigungsschreiben erst, wenn das Einschreiben tatsächlich bei der Post abgeholt wird. Das bedeutet: Wird das Einschreiben nicht abgeholt oder verweigert der Empfänger gegenüber dem Briefträger die Annahme, liegt in der Regel keine Zustellung vor. Ausnahme: Sie mussten als Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen wird. Anders sieht es beim Einwurfeinschreiben aus: Hier kommt es – wie beim normalen Brief – auf den Einwurf in den Briefkasten des Adressaten an.
Kündigung per WhatsApp erlaubt?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen (Paragrafen 126 Absatz 1 und 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ein Chat per Messenger ist zwar auch irgendwie geschrieben, erfüllt aber nicht das sogenannte Schriftformerfordernis.
In einem konkreten Fall übermittelte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Kündigung per WhatsApp, weil dieser betrunken zur Arbeit erschienen war. Da ihm die Anschrift des Mitarbeiters nicht vorlag, hatte er das Kündigungsschreiben kurzerhand fotografiert und per Messenger übermittelt. Der Trunkenbold akzeptierte die Kündigung nicht und bekam Recht: Eine Kündigung muss vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben oder notariell beglaubigt unterzeichnet werden und dem Empfänger als Original zugehen (Landesarbeitsgericht München, Az.: 3 Sa 362/21). Übrigens: Auch ein Fax reicht bei einer Kündigung nicht aus.
Ordentliche Kündigung erhalten – was kann ich tun?
Bei fristgemäßer Kündigung gibt es notwendige Schritte sowie Optionen, die Sie in Ihrem Interesse sorgfältig prüfen sollten:
- Anwaltlichen Rat einholen Im Rahmen einer ordentlichen Kündigung sind zahlreiche Details zu klären oder umzusetzen. Zum Beispiel Freistellung, Urlaubsabgeltung und Bonusansprüche. Deshalb sollten Sie so früh wie möglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Insbesondere dann, wenn Sie gegen Ihre Entlassung klagen möchten (siehe nächster Punkt).
- Sich evtl. gegen die Kündigung zur Wehr setzen Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der ordentlichen Kündigung haben Sie die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dann wird die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung geprüft. Sollte sie vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt werden, bestand das Arbeitsverhältnis also ohne Unterbrechung fort. Selbst dann, wenn Sie praktisch gar nicht mehr für das Unternehmen tätig waren. Sie würden auch nach einem Gerichtsurteil zu Ihren Gunsten nicht an den alten Arbeitsplatz zurückkehren wollen? Das ist nachzuvollziehen. Eine Kündigungsschutzklage kann sich dennoch für Sie lohnen. Denn damit besteht die Chance, sich in Vergleichsgesprächen auf eine Abfindung zu einigen. Zudem haben Sie möglicherweise Anspruch auf Ihr Gehalt (oder Teile davon) für den Zeitraum, in dem Sie nicht gearbeitet haben (Annahmeverzug nach § 615 BGB).
- Sich umgehend arbeitssuchend melden Sie treten nicht sofort einen neuen Job an und möchten Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen? Nach Erhalt der ordentlichen Kündigung haben Sie drei Tage lang Zeit, sich arbeitssuchend zu melden (§ 38 SGB III). Wer das versäumt, riskiert eine Sperrzeit der Bezüge. Gekündigte Arbeitnehmer sind darüber hinaus per Gesetz verpflichtet, drei Monate vor Ende der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für Arbeit zu erscheinen (bei kürzeren Kündigungsfristen: spätestens drei Tage nach Zugang der ordentlichen Kündigung).
Muss ich trotz ordentlicher Kündigung zur Arbeit?
Seit Sie das Kündigungsschreiben in den Händen gehalten haben, möchten Sie nicht mehr ins Büro? Das können wir gut verstehen. Eine Kündigung geht oft Hand in Hand mit verletzten Gefühlen. Einfach zu Hause bleiben dürfen Sie jedoch trotzdem nicht. Es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat Sie freigestellt (Sie also von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung entbunden).
Bleiben Sie Ihrem Arbeitsplatz eigenmächtig fern, können Sie wegen Arbeitsverweigerung abgemahnt und so auch noch fristlos gekündigt werden. Die Folge: Es droht eine Sperrzeit bei Auszahlung des Arbeitslosengelds.
Ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt
Was zunächst paradox klingt, ist rechtlich unter Umständen möglich. Das kann sich für Sie als Arbeitnehmer als überaus nützlich erweisen. Zum Beispiel wenn Sie ein besseres Jobangebot erhalten, aber bereits einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben. Sie können ihn zwar nicht widerrufen oder davon zurücktreten, aber eventuell noch vor Antritt der neuen Stelle kündigen – und das zum Ablauf der üblichen Kündigungsfristen.
Wenn die ordentliche Kündigung Ihrem Arbeitgeber zugestellt wurde, beginnt die für die Probezeit geltende Kündigungsfrist zu laufen. Endet sie vor dem vereinbarten Starttermin, müssen Sie an Ihrem neuen Arbeitsplatz gar nicht erst erscheinen.
Die Kündigung vor Arbeitsantritt kann durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag aber auch ausgeschlossen sein. In diesem Fall müssen Sie Ihre neue Tätigkeit erst aufgenommen haben, um fristgemäß kündigen zu können. Beachten Sie dabei, dass innerhalb der Probezeit verkürzte Kündigungsfristen gelten.
Wichtig zu wissen: Hier gilt gleiches Recht für alle
Selbstverständlich ist der Arbeitgeber auch seinerseits berechtigt, vor Arbeitsantritt eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Das kommt aber vergleichsweise selten vor.
Sonderfälle der ordentlichen Kündigung
In folgenden Kündigungsfällen gelten spezielle Ausnahmeregelungen:
- Entfristete ordentliche Kündigung Die ordentliche Kündigung wird mit sofortiger Wirkung ausgesprochen (geschieht nur in sehr seltenen Fällen).
- Außerordentliche Kündigung mit sozialer bzw. ordentlicher Auslauffrist Findet bei Personen Anwendung, die Sonderkündigungsschutz genießen (zum Beispiel unkündbare Arbeitnehmer und Personalräte).
- Änderungskündigung Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ziel, es zu – in beidseitigem Einverständnis – geänderten Bedingungen in fortzusetzen.
Ich habe gekündigt, was nun?
Ein Jobwechsel ist nicht nur eine logistische, sondern auch eine emotionale Herausforderung. Nehmen Sie sich Zeit für Reflexion, sprechen Sie mit Freunden und Familie und versuchen Sie, den Übergang so stressfrei wie möglich zu gestalten.
Nachdem Sie den Schritt gewagt und Ihre Kündigung eingereicht haben, gibt es einige Dinge, die Sie beachten und organisieren sollten, um sich gut auf den nächsten Lebensabschnitt vorzubereiten.
- Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist für Ihre zukünftige Jobsuche von großer Bedeutung. Fragen Sie rechtzeitig danach und prüfen Sie dieses sorgfältig auf Formulierungen und Korrektheit.
- Ein Abschlussgespräch mit Ihrem Vorgesetzten kann helfen, eventuelle Missverständnisse zu klären und im Guten auseinanderzugehen.
- Planen Sie eine strukturierte Übergabe Ihrer Aufgaben, um einen reibungslosen Übergang für Ihr Team und Ihren Nachfolger zu gewährleisten. Geben Sie eventuell bereitgestellte Arbeitsmaterialien zurück.
- Stellen Sie sicher, dass Sie alle Ihre persönlichen Dokumente und Daten aus dem Unternehmen mitnehmen, und löschen Sie gegebenenfalls private Inhalte von firmeneigenen Geräten.
- Überprüfen Sie Ihre finanzielle Situation und erstellen Sie gegebenenfalls einen Budgetplan für die Zeit zwischen den Jobs.
- Informieren Sie sich über Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder andere staatliche Unterstützungen.
- Nutzen Sie die Zeit nachdem Sie selber gekündigt haben, um sich weiterzubilden oder um sich neu zu orientieren. Vielleicht gibt es Skills, die Sie schon immer erlernen wollten, oder Branchen, in die Sie wechseln möchten.
- Überdenken Sie, was Sie in Ihrem nächsten Job anders machen oder wo Sie arbeiten möchten.
- Aktualisieren Sie Ihren Lebenslauf und Ihr Profil auf beruflichen Netzwerkplattformen.
- Beginnen Sie mit der Jobsuche und bewerben Sie sich aktiv. Nutzen Sie Ihr Netzwerk und halten Sie Ausschau nach interessanten Stellenangeboten.
- Achten Sie darauf, dass Sie weiterhin ausreichend versichert sind, insbesondere in Bezug auf Ihre Krankenversicherung.
Rückzahlungsklauseln: Können Kosten, auf mich zukommen?
Enthält Ihr Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung so genannte Rückzahlungsklauseln, müssen Sie eventuell die Kosten für Fortbildungen oder Sondervergütungen (zum Beispiel Boni) zurückerstatten. Zumindest anteilig. Auf diese Weise sichern sich Arbeitgeber für den Fall ab, dass Mitarbeiter kurz nach der Inanspruchnahme von Vergünstigungen die Karriere woanders fortsetzen.
Sie ziehen eine ordentliche Kündigung in Betracht? Dann sollten Sie die möglichen finanziellen Auswirkungen solcher Rückzahlungsansprüche unbedingt in Ihre Überlegungen einbeziehen. Wichtig zu wissen: Sollten die Rückzahlungsklauseln eine Kündigungserschwernis darstellen, sind sie vielleicht unwirksam. Wir empfehlen Ihnen, sich hierzu individuell von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.
Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich kündige?
Ob Sie nach einer Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, hängt maßgeblich davon ab, ob sie selbst gekündigt haben oder von Ihrem Arbeitgeber gekündigt wurden – und ob es sich um eine betriebs- bzw. personenbedingte oder um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Wenn Sie Ihren Job selbst kündigen oder wegen grober Verfehlungen verhaltensbedingt gekündigt werden, dann kann von der Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine sogenannte Sperrfrist verhängt werden. Diese kann insgesamt bis zu zwölf Wochen dauern. Erst nach Ablauf der Frist erhalten Sie finanzielle Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld. Zudem verkürzt sich die Anspruchsdauer um die Länge der Sperrzeit. Von den Sperrfristen sind Personen, die selbst kündigen, nur ausgenommen, wenn es für die Eigenkündigung einen wichtigen Grund gab. Sie also beispielsweise zum Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz wurden.
Aufhebungsvertrag oder selber kündigen – was ist besser?
Neben der rechtmäßigen Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gibt es noch einen weiteren Weg, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden: den sogenannten Aufhebungsvertrag. Dieser kann für Sie den Vorteil haben, dass Sie sich im Rahmen der Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung einigen können – und potenziell auch weitere Auseinandersetzungen mit Ihrem Arbeitgeber vermeiden.
Dennoch ist die Einigung auf einen Aufhebungsvertrag nicht grundsätzlich positiver zu bewerten als eine Kündigung. Zum einen kann eine Abfindung nämlich auch im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Und zum anderen kann der Aufhebungsvertrag seinerseits ebenfalls eine ganze Reihe von Nachteilen für Arbeitnehmer mit sich bringen, etwa eine dreimonatige Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes und damit eine Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Ziehen Sie also im besten Fall einen Anwalt mit Erfahrung im Arbeitsrecht hinzu, um zu klären, mit welchem Ausstieg aus dem Job Sie besser fahren.
Gibt es eine Abfindung trotz Selbstkündigung?
Als Arbeitnehmer haben Sie in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Zudem kommt die Zahlung einer Abfindung zumeist nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zustande. Dieser bietet bei einer betriebsbedingten Kündigung in Sonderfällen an, eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
Trotzdem kann es im Ausnahmefall auch zu der verpflichtenden Zahlung einer finanziellen Entschädigung im Rahmen einer Eigenkündigung kommen. Dieser ist etwa dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis berechtigterweise (also etwa wegen eines Vertragsbruchs des Arbeitgebers) fristlos beendet. In § 628 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es dazu nämlich: „Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.“
Selber kündigen ohne Sperre – Geht das?
Wollen Sie eine Sperrfrist durch die Arbeitsagentur umgehen oder einfach vermeiden, selbst den Job zu kündigen, dann können Sie natürlich auch versuchen, eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber herbeizuführen. Diese schlichtweg zu provozieren ist jedoch in keinem Fall zu empfehlen. Suchen Sie stattdessen gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber frühzeitig nach Alternativen. Haben Sie Probleme mit Kollegen, dann könnte etwa eine Versetzung in Frage kommen. Sind Sie von Ihren Aufgaben über- oder unterfordert, dann lassen sich gegebenenfalls neue Arbeitsfelder finden. So wird womöglich eine adäquate Lösung für beide Seiten gefunden und Ihr Arbeitgeber und Sie müssen nicht im Streit auseinandergehen.
Trennung mit professioneller Höflichkeit
Sie sollten mit Ihrem Kündigungsschreiben keine verbrannte Erde zurücklassen. Nicht nur deshalb, weil man sich auch im Arbeitsleben oft zweimal trifft. Sondern auch, weil Sie den Aussteller Ihres Arbeitszeugnisses bestimmt nicht gegen sich aufbringen möchten.
Unsere Empfehlung: Bedanken Sie sich in Ihrer ordentlichen Kündigung für die Zusammenarbeit
und geben Sie einen allgemeinen, unverfänglichen Grund für Ihren Fortgang an (auch wenn Sie das, rechtlich gesehen, nicht müssten). Schreiben Sie zum Beispiel, dass Sie sich neuen Herausforderungen stellen wollen.
Könnte Sie auch interessieren
Souveräner Abgang – Arbeitsplatz mit Stil verlassen
Bleiben Sie nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen in bester Erinnerung. Das steigert die Aussicht auf ein gutes Arbeitszeugnis und Ihre Karrierechancen. Tipps für die Trennung.
Setzen Sie auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
Turbo oder Bremsstein für Ihre Karriere: Als Eignungsnachweis in der Bewerbung beeinflusst das Arbeitszeugnis Ihre berufliche Entwicklung.
Kündigungsfrist – die befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses
Wie sich Kündigungsfristen bei ordentlichen Kündigungen ergeben und was von Arbeitnehmern und Chefs unbedingt eingehalten werden muss.