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Auf den Punkt

 
  • Arbeitnehmer können auch in Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden
  • Für personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen (etwa wegen Diebstahl) gibt es während der Kurzarbeit keine neuen Regelungen.
  • Sind Sie als Arbeitnehmer schon länger als sechs Monate in einem Betrieb tätig, dann greift auch in Kurzarbeit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
  • Die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen gelten weiterhin.
 

Sind betriebsbedingte Kündigungen bei Kurzarbeit zulässig?

Anders als gemeinhin angenommen ist eine betriebsbedingte Kündigung auch während der Kurzarbeit möglich. Zwar wird von Experten und in Ratgebern oft betont, dass eine betriebsbedingte Kündigung nicht mit denselben Gründen gerechtfertigt werden darf, die überhaupt erst zur Anordnung der Kurzarbeit geführt haben: Kündige Ihnen Ihr Arbeitgeber also beispielsweise wegen eines starken Auftragsrückgangs, hat diesen allerdings schon als Begründung für die Kurzarbeit genutzt, dann sei diese Kündigung in der Regel nicht zulässig. Urteile des Bundesarbeitsgerichts und von Landesarbeitsgerichten belegen jedoch, dass diese Einschätzung nicht zwangsläufig zutreffen muss. Denn statt weiterer nachweisbarer Gründe dafür vorbringen zu müssen, dass sich die Lage im Betrieb nach der Anordnung der Kurzarbeit weiter verschlechtert hat, kann es im Einzelfall bereits ausreichen, dass die „Besserungsprognose“ des Arbeitgebers nicht zutrifft. Dass es für eine zulässige betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit einer Begründung wie etwa einem verstärkten Auftragsrückgang bedarf, ist also nicht richtig.

Wichtig ist hier vielmehr die Unterscheidung zwischen einem „vorübergehenden Arbeitsmangel“ und einem „dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf“. Kann der Arbeitgeber nur ersteres belegen, ist dies laut des Bundesarbeitsgerichts zwar ein triftiger Anlass für die Einführung von Kurzarbeit, aber keine ausreichende Begründung für eine betriebsbedingte Kündigung. Klar ist für das Bundesarbeitsgericht wiederum, dass eine betriebsbedingte Kündigung trotz Kurzarbeit gerechtfertigt sein kann, wenn „die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer aufgrund später eingetretener weiterer Umstände oder veränderter wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen auf Dauer entfällt“ (BAG 26. Juni 1997 - 2 AZR 494/96).

 

Wie steht es um den Kündigungsschutz bei Kurzarbeit?

Sind Sie als Arbeitnehmer schon länger als sechs Monate in einem Betrieb tätig, dann sind Sie durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) abgesichert. Die Anordnung von Kurzarbeit ändert an diesem gesetzlichen Schutz nichts. Durch das Kündigungsschutzgesetz kann Sie Ihr Arbeitgeber nur entlassen, wenn eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“ ist, also mit betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt werden kann. Ob die vom Arbeitgeber angegeben Gründe im Einzelfall zulässig sind, muss durch die Arbeitsgerichte geprüft und geklärt werden. Ein wichtiger Hinweis: In Kleinbetrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht.

 

Sind Kündigungen in der Probezeit erlaubt?

Ja. In der Probezeit sind die Kündigungsfristen zudem kürzer als in einem festen Arbeitsverhältnis. Laut § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Arbeitsverhältnis während einer Probezeit (mit einer maximalen Dauer von sechs Monaten) „mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“, insofern es keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen gibt. Ein Kündigungsgrund muss weder bei einer Kündigung von Arbeitnehmer- noch von Arbeitgeberseite angegeben werden.

Wichtig zu wissen: Entlässt ein Unternehmen einen Teil seiner Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen, dann werden die Angestellten in Probezeit für gewöhnlich zuerst entlassen.

 

Welche Kündigungsfristen gelten bei Kurzarbeit?

Kurzarbeit wirkt sich nicht auf die gesetzlichen Kündigungsfristen aus. Kündigt der Arbeitnehmer, muss er dabei wie üblich eine Frist von 28 Tagen einhalten, insofern im Arbeitsvertrag keine anderen Kündigungsfristen festgelegt sind. Als Stichtag für die Kündigung gilt entweder das Monatsende oder der 15. des entsprechenden Monats. In einer maximal halbjährigen Probezeit gilt wiederum eine Frist von 14 Tagen.

Für Arbeitgeber richten sich die Kündigungsfristen wiederum nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers. Während Arbeitnehmer in einer maximal halbjährigen Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen entlassen werden können, müssen Mitarbeiter, die bereits zwischen 7 Monaten und 2 Jahren im Betrieb sind, mit vier Wochen Vorlaufzeit über eine Kündigung informiert werden. Für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängert sich die Kündigungsfrist noch weiter: Wer etwa schon mehr als 5 Jahre in einem Betrieb arbeitet, für den gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten (zum Ende des Kalendermonats). Und Mitarbeiter, die mehr als 15 Jahre im Betrieb sind, müssen bereits 6 Monate vorher über ihre Kündigung in Kenntnis gesetzt werden. Alle Kündigungsfristen – aufgeschlüsselt nach Dauer des Arbeitsverhältnisses – finden sich in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) .

 

Bleibt nach einer Kündigung in Kurzarbeit das gekürzte Gehalt bestehen?

Wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, während Sie sich in Kurzarbeit befinden, erlischt Ihr Anspruch auf das Kurzarbeitergeld mit sofortiger Wirkung. Das mag erst einmal bedrohlich klingen, ist tatsächlich jedoch im Sinne des Arbeitnehmers. Denn Kurzarbeit gilt zuallererst als eine Maßnahme zur Vermeidung von Kündigungen. Entlässt Ihr Arbeitgeber Sie trotzdem, dann hat diese Maßnahme ihr Ziel verfehlt – und ein über die Kündigung hinausgehender Gehaltsverzicht lässt sich kaum mehr rechtfertigen. Das bedeutet: Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben im Falle einer Kündigung den Anspruch auf ihr volles Gehalt. Hält sich Ihr Arbeitgeber nicht an diese Regelung und weigert sich auch nach Rücksprache dagegen, Ihnen Ihr volles Gehalt auszuzahlen, ist es zu empfehlen, einen Mediator einzuschalten. Falls sich der Konflikt auch durch eine Mediation nicht lösen lässt, sollten Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

 

Kurzarbeit & Kündigung: Was ist zu tun?

Wird Ihnen während der Kurzarbeit durch Ihren Arbeitgeber gekündigt, sollten Sie zuerst prüfen (oder von einem Rechtsanwalt prüfen lassen), ob Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen können. Für den Fall, dass die Kündigung nicht ausreichend begründet ist oder gegen geltendes Recht verstößt, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) klagen.

Gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz, dann könnte zudem ein Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung vorliegen. In Ausnahmefällen bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben an, eine Abfindung zu zahlen, wenn dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Höhe des Abfindungsanspruchs ist dabei für Kündigungen nach § 1a des KSchG gesetzlich festgelegt.

Wollen Sie selbst kündigen, weil für Sie in Ihrem Betrieb die Umstellung auf Kurzarbeit droht, können Sie das jederzeit im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen tun.

Fragen zu Kurzarbeit?
Unser Experteninterview klärt auf

Ansgar Dittmar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet
alle wichtigen Fragen rund um Kurzarbeit.

 
 
Fragen zu Kurzarbeit? Unser Experteninterview klärt auf

Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

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