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Die fünf wichtigsten Fragen zur Kündigung

  1. Kann ich einfach so kündigen?

    Für eine fristgerechte Kündigung durch einen Arbeitnehmer gelten keine speziellen Voraussetzungen. Solange es sich um eine ordentliche Kündigung handelt, müssen Sie nicht einmal einen Kündigungsgrund angeben. Eine Ausnahme gibt es trotzdem: Wenn Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig sind, dann fällt das Recht zur ordentlichen Kündigung weg, wenn nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. Das ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgelegt.
  2. Wie lang ist meine Kündigungsfrist?

    Bei einer Kündigung müssen Sie sich an die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 28 Tagen halten, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag keine anderen Fristen festgelegt sind. Als Stichtag für die Kündigung gilt entweder das Monatsende oder der 15. des entsprechenden Monats. Eine Ausnahmeregelung gilt in der Probezeit, in der die Frist auf 14 Tage verkürzt ist. Gegebenenfalls können sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag auch abweichende (längere) Kündigungsfristen ergeben.
  3. Wem gebe ich die Kündigung?

    Eine klar vorgeschriebene Art und Weise, wie und bei wem eine Kündigung einzureichen ist, gibt es nicht. Es ist jedoch hilfreich, das Kündigungsschreiben direkt persönlich den Vorgesetzten zu übergeben. Ist dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, dann sollten Sie sicherstellen, dass das Schreiben anderweitig in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangt, damit er die Kündigung zur Kenntnis nehmen kann. Von Vorteil, wenn auch nicht verpflichtend, ist es zudem, sich den Eingang des Kündigungsschreibens schriftlich bestätigen zu lassen, damit Sie einen Beleg in der Hand haben, sollte es später zu Ungereimtheiten kommen.
  4. Kann ich per Mail kündigen?

    Ihre Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail oder ein Fax allein sind rechtlich unwirksam, weil jede Kündigung eigenhändig unterschrieben werden muss. Es genügt nicht, der Chefin oder dem Chef im Streit ein „Ich kündige!“ entgegenzuschleudern: Der Arbeitsvertrag würde in diesem Fall fortbestehen. Und auch im Kündigungsschreiben selbst sollten einige grundlegende Informationen nicht fehlen: Dazu zählen der Name des Absenders, die vollständige Adresse des Unternehmens und das Datum. Zudem sollten Sie in jedem Fall das Stichwort „Kündigung“ im Betreff des Schreibens aufnehmen.
  5. Kann ich meine Kündigung per Post versenden?

    Natürlich können Sie Ihre Kündigung einfach (und am besten in Gegenwart eines Zeugen) in den Briefkasten Ihres Arbeitgebers einwerfen oder per Post verschicken. In letzterem Fall sollten Sie sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es dabei zu Komplikationen kommen kann. Geht das Schreiben in der Post verloren oder kommt es verspätet an, dann fällt das auf Sie zurück. Selbst wenn Sie auf ein Einschreiben mit Rückschein setzen, sind Sie nicht vollends abgesichert. Denn kann das Einschreiben vor Ort nicht angenommen werden, gilt der Moment, in dem der Postbote den Rückschein einwirft, nicht automatisch als der Zeitpunkt der Zustellung. Im Gegenteil: Die Kündigung ist tatsächlich erst dann zugestellt, wenn das Einschreiben von der Post abgeholt wird.
 

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