Was muss im Ausbildungsvertrag stehen?
Probezeit, Ausbildungsvergütung, Urlaub und Kündigung: Wir erklären, worauf Sie achten sollten.
02.12.2024 • 6 min Lesezeit
Der Ausbildungsvertrag enthält alle wichtigen Vereinbarungen zur Ausbildung
Der erste große Schritt ins Berufsleben startet oft mit einer Ausbildung. Zu deren Beginn wird ein Ausbildungsvertrag mit allen wichtigen Eckdaten zur Ausbildung geschlossen. Er muss laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) spätestens vor Beginn der Ausbildung in Textform festgehalten werden. Eine elektronische Übermittlung, etwa per E-Mail, muss so geschehen, dass der Vertrag von Ihnen gespeichert und ausgedruckt werden kann. Hauptsächlich beinhaltet er Vereinbarungen zu Ziel und Gliederung der Ausbildung sowie Beginn und Dauer. Er legt die tägliche Arbeitszeit fest, ebenso wie die Probezeit und den Urlaub. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird notiert, unter welchen Bedingungen gekündigt werden kann und welche Vereinbarungen zum Beispiel aus Tarifverträgen sonst noch gelten. Wenn Sie unsere Tipps beachten, fällt es Ihnen bestimmt leichter, Ihren vorliegenden Vertrag zu prüfen. So legen Sie den Grundstein für eine erfolgreiche Ausbildung.
Ausbildungsvertrag: Welche Unterschriften sind nötig?
Der Vertrag wird von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Ausbildungsbetriebes und vom Auszubildenden oder, wenn dieser noch keine 18 Jahre alt ist, von den Eltern oder einem anderen gesetzlichen Vertreter unterschrieben.
Ausbildungsdauer
Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine vorgeschriebene Ausbildungsdauer. Diese dauert bei der Ausbildung zum Bankkaufmann zum Beispiel für Bewerber mit Abitur 2,5 Jahre, für Bewerber mit Realschulabschluss drei Jahre. Die Ausbildungsdauer kann unter Umständen, wenn die Auszubildenden besonders gute Leistungen bringen, auf Antrag verkürzt werden.
Probezeit
Eine Probezeit kann zwischen einem und vier Monaten dauern. In dieser Zeit können beide Seiten prüfen, ob sie zueinander passen. Für das Unternehmen ist das die Zeit, in der geschaut werden kann, ob die Azubis die Ausbildung voraussichtlich erfolgreich absolvieren werden. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen und Angabe von Gründen vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden gekündigt werden.
Arbeitszeit und Ausbildungsvergütung
Auch die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Dabei gelten für Jugendliche unter 18 Jahren Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen erlaubt. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Sie dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr arbeiten, über 16-Jährige dürfen aber z. B. in der Gastronomie bis 22 Uhr oder in Betrieben mit Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird für die unterschiedlichen Ausbildungsjahre im Ausbildungsvertrag ausgewiesen. Außerdem wird geregelt, wann die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, also zum Beispiel am Ende oder in der Mitte des Monats.
Ausbildungsorte und Urlaub
Der Arbeitsort, an dem hauptsächlich ausgebildet wird, wird im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten. Wenn die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten des gleichen Unternehmens vorgenommen wird, werden die unterschiedlichen Ausbildungsstätten angegeben.
Im Vertrag wird der Urlaub für das Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) eingetragen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich u. a. nach dem Alter des Auszubildenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Für Jugendliche finden sich die Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz; ab dem 18. Geburtstag gilt das Bundesurlaubsgesetz. Meist wird festgelegt, dass der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien genommen werden muss. Diese vertragliche Einschränkung ist rechtens und soll verhindern, dass der Auszubildende während seines Urlaubs wichtige Lehrinhalte verpasst und so das Ausbildungsziel gefährdet wird.
Ansprechpartner bei Problemen
Sie sind eigentlich glücklich mit dem gewählten Ausbildungsberuf, etwas stimmt aber trotzdem nicht? Mitunter haben Sie das Gefühl, dass der Betrieb Ihnen zu viel oder gar zu wenig zutraut und Sie deswegen über- bzw. unterfordert sind? In einigen Fällen geraten Azubis mit ihren Vorgesetzten auf persönlicher Ebene aneinander und fühlen sich schlichtweg unwohl bei der Arbeit. Egal ob man von Ihnen unberechtigterweise Überstunden verlangt oder Sie mit dem Team nicht zurechtkommen: Lassen Sie sich die Ausbildung nicht kaputtmachen!
Je nach Betrieb gibt es spezielle Beauftragte für Auszubildende, die Sie bei diversen Anliegen kontaktieren können. Suchen Sie das Gespräch mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV) bevor Sie Ihren Ausbildungsvertrag kündigen. Hier unterstützt man Sie dabei, die Probleme zu lösen.
Manchmal hilft bereits ein regelmäßiges Mitarbeitergespräch dabei, Differenzen gar nicht erst zu Problemen werden zu lassen. Der beste Weg für eine angenehme und faire Arbeitsatmosphäre ist Ehrlichkeit und eine offene Kommunikation. Die Kündigung Ihrer Ausbildung sollte das letzte Mittel sein.
Wie Sie als Azubi Ihren Ausbildungsvertrag kündigen
Manchmal geht es nicht anders und Sie müssen Ihren Ausbildungsvertrag kündigen. Oder der Arbeitgeber entschließt sich zu diesem Schritt. Damit Sie auch hier alles prüfen können, haben wir die wichtigsten Informationen rund um die Kündigung des Ausbildungsvertrages zusammengestellt. Erfahren Sie außerdem, welche Alternativen es gibt und wie es für Sie weitergehen kann.
Die Ausbildung ordentlich kündigen
Während der Probezeit können Sie das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit unkompliziert kündigen. Beispielsweise, wenn Sie sich mit Ihrem Ausbilder überhaupt nicht verstehen. Innerhalb der Probezeit muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Anschließend ist eine ordentliche Kündigung nur noch für Sie als Azubi möglich: Laut Gesetz immer dann, wenn Sie Ihre Ausbildung aufgeben oder in eine andere Berufsausbildung wechseln wollen. In diesem Fall müssen Sie die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten.
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie schriftlich erfolgt. Nach Ablauf der Probezeit muss sie außerdem zwingend den Grund benennen. Auszubildende können allerdings nur selbst kündigen, wenn sie bereits volljährig sind. Bei Minderjährigen muss mindestens ein Erziehungsberechtigter sowohl den Ausbildungsvertrag als auch die Kündigung unterschreiben. Lassen sich Azubis nach Ihrer Kündigung für die restlichen Wochen krankschreiben, kann der Betrieb – sofern Zweifel an der Erkrankung bestehen – unter Umständen das Gehalt einbehalten.
Kündigung eines Auszubildenden durch den Arbeitgeber
Innerhalb der Probezeit muss auch Ihr Ausbildungsbetrieb keine Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Nach der Probezeit kann Ihr Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag nicht mehr ordentlich kündigen, sondern nur fristlos, sofern dafür ein schwerwiegender Grund vorliegt.
Fristlose Kündigung: Ausbildung sofort beenden
Bei der fristlosen Kündigung müssen Sie als Azubi keine Frist einhalten. Sie müssen aber einen schwerwiegenden Grund nachweisen können. Außerdem müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund die Kündigung aussprechen. Die Kündigung muss auch in diesem Fall schriftlich und unter Nennung der Kündigungsgründe erfolgen. Folgende Kündigungsgründe der Ausbildung wirken umgehend:
5 Gründe für eine fristlose Kündigung als Azubi
- Der Arbeitgeber verstößt häufig gegen das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz.
- Sie müssen in einem größeren Ausmaß ausbildungsfremde Tätigkeiten ausführen, die nichts mit Ihrem Beruf zu tun haben.
- Es kommt zu Gewalt oder sexuellen Belästigungen am Ausbildungsplatz.
- Sie müssen unbezahlte Überstunden ohne Freizeitausgleich leisten.
- Es ist kein zuständiger Ausbilder benannt oder die Inhalte der Ausbildung werden am Arbeitsplatz nicht oder nur schlecht vermittelt.
Fristlose Kündigung eines Auszubildenden durch den Arbeitgeber
Im Fall einer fristlosen Kündigung eines Auszubildenden muss der Arbeitgeber keine bestimmte Frist einhalten. Er muss allerdings einen schwerwiegenden Grund nachweisen können, warum das Arbeitsverhältnis einseitig aufgehoben werden soll. Die Kündigung muss auch in diesem Fall schriftlich und unter Nennung der Kündigungsgründe erfolgen. Und auch hier muss die Kündigung spätestens zwei Wochen nach Kenntniserlangung ausgesprochen werden. Die Einzelheiten dazu sind im Berufsbildungsgesetz geregelt.
Beispielsweise kann der Arbeitgeber Ihnen fristlos kündigen, wenn Sie wichtige betriebliche Anweisungen ignorieren oder Betriebsmittel stehlen. Auch hier gilt: Sind Sie noch minderjährig, muss die Kündigung gegenüber den Erziehungsberechtigten erfolgen.
Ausbildungsvertrag kündigen vor Antritt
Im Normalfall können Sie Ihren Ausbildungsplatz auch dann kündigen, wenn Sie ihn noch gar nicht angetreten haben, sofern keine abweichende Regelung im Ausbildungsvertrag getroffen wurde. Ein Rücktritt vom Lehrvertrag vor Beginn der Ausbildung kommt etwa dann infrage, wenn Sie sich auf verschiedene Ausbildungsstellen beworben haben oder zu einem späteren Zeitpunkt doch noch einen Platz in Ihrem eigentlichen Wunschberuf erhalten haben. Informieren Sie in diesem Fall fairerweise den Ausbildungsbetrieb schnellstmöglich, damit jemand für Sie nachrücken kann.
Gut zu wissen:
Etwaige Klauseln in Ausbildungsverträgen, die von angehenden Azubis eine Kostenerstattung bei Rücktritt verlangen, sind nicht rechtskräftig. Somit können Sie problemlos den Ausbildungsvertrag kündigen – auch vor Antritt.
Duales Studium kündigen
Wenn Sie Ihr duales Studium abbrechen möchten, müssen Sie dabei zwei Dinge beachten: Zum einen müssen Sie dem Arbeitgeber fristgerecht kündigen und zum anderen müssen Sie sich von der Hochschule exmatrikulieren. Bei dualen Studiengängen ist darüber hinaus zwischen ausbildungsintegrierendem Studium und praxisintegrierendem Studium zu unterscheiden.
- • Bei einem ausbildungsintegrierenden dualen Studium schließen Sie – neben der Einschreibung an der Hochschule - einen Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb und gelten als Azubi. Entsprechend gelten auch die gleichen Rechte und Pflichten wie für Azubis.
- • Das praxisintegrierende duale Studium verbindet ein Bachelor-Studium mit Praxisphasen im Unternehmen. Je nach Vertrag gelten Sie dort meist als Arbeitnehmer oder Praktikant, schließen also einen Arbeitsvertrag.
Das duale Studium zu beenden, muss nicht zwangsläufig die beste Entscheidung sein. In einigen Fällen macht es Sinn, den Studiengang oder Partnerbetrieb zu wechseln. Diese möglichen Szenarien können bei der Kündigung des dualen Studiums eintreten:
Wer komplett unzufrieden mit Studiengang und Betrieb ist, sollte den Vertrag auflösen und sich an der Hochschule exmatrikulieren. Die Probezeit im Unternehmen beträgt bei einem praxisintegrierenden Studiengang in der Regel drei bis sechs Monate. Während dieser Zeit können Sie mit zweiwöchiger Frist kündigen. Beim ausbildungsintegrierenden Studium beträgt die Probezeit maximal vier Monate und Sie können einfach fristlos kündigen. Nach der Probezeit müssen Sie sich an die geltenden Kündigungsfristen halten. Für eine Exmatrikulation bei der Hochschule gibt es keine Frist.
Wenn der Studiengang doch nicht der richtige ist, der Betrieb aber schon, sollten Sie das Gespräch mit dem Ausbildungsbetrieb suchen. In einigen Fällen können Sie dann in eine reguläre Ausbildung wechseln. Es kann jedoch sein, dass Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis ohne ein Studium nicht wünscht.
Sobald Sie Ihren Arbeits- oder Ausbildungsvertrag kündigen, entfällt die Übernahme der Studiengebühren vonseiten des Arbeitgebers. Das Studium kann in der Regel – unter Voraussetzung eines neuen Partnerbetriebs – fortgesetzt werden.
Vorsicht:
Wer seinem Ausbildungsbetrieb während des dualen Studiums kündigt, muss möglicherweise die angefallenen Studienkosten an selbigen zurückzahlen.
Aufhebungsvertrag & Ausbildung: Der einvernehmliche Weg zur Kündigung
Der Aufhebungsvertrag stellt für Lehrlinge die einfachste Lösung zum Beenden eines Arbeitsverhältnisses dar. Denn während eine Kündigung grundsätzlich immer einseitig erfolgt, wird die Aufhebung mit beiderseitigem Einverständnis geschlossen. Ein Aufhebungsvertrag hat für Lehrlinge mehrere Vorteile: Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Kündigung im Lebenslauf zu erwähnen, sollten Sie eventuelle Lücken doch erklären. Schließen Sie einen Aufhebungsvertrag ab, wirkt dies auf spätere Arbeitgeber in der Bewerbung weit weniger abschreckend als eine erhaltene oder ausgesprochene Kündigung.
Darüber hinaus sind Sie bei einem Aufhebungsvertrag anders als bei einer Kündigung nicht an Fristen gebunden. Erhalten Sie beispielsweise ein Angebot für einen Ausbildungsplatz in Ihrem absoluten Wunschberuf, den Sie aber schon bald antreten müssen, sollten Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und sich rechtzeitig einigen. In der Regel wird sich der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht verweigern.
Vorsicht Sperrfrist beim Arbeitslosengeld
Haben Sie noch keine unmittelbare Alternative zur bisherigen Ausbildungsstelle, ist bei einem Aufhebungsvertrag Vorsicht geboten, weil er sich negativ auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken kann. Arbeitslosengeld bekommen Sie auch als Auszubildender, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Die Arbeitsagentur kann allerdings eine dreimonatige Sperrfirst setzen, bevor es Leistungen gibt, wenn Sie eine Mitschuld am Abbruch der Ausbildung haben. Unterzeichnen Sie einen Aufhebungsvertrag, wird dies von der Arbeitsagentur in der Regel als freiwillige Aufgabe der Arbeitstätigkeit angesehen. Etwas anders sieht die Lage aus, wenn der Arbeitgeber kündigen möchte, Ihnen als Lehrling stattdessen aber einen Aufhebungsvertrag anbietet. Sie sollten darauf achten, dass in diesem Vertrag auf die sonstige – nicht verhaltensbedingte – Kündigung hingewiesen wird. Dann entfällt die drohende Sperrfrist.
Zu einer Sperrzeit kann es aber auch kommen, wenn Sie Ihr Ausbildungsverhältnis selbst kündigen, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, oder wenn Ihr Ausbilder Ihnen verhaltensbedingt fristlos kündigt.
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