
Wie Sie Ihren Ausbildungsvertrag als Azubi kündigen
Fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung und Aufhebungsvertrag: Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Veröffentlicht am:27.06.2016
Als Azubi genießen Sie einen besonderen rechtlichen Schutz vom Gesetzgeber, damit Ihr Arbeitgeber den Vertrag nicht einfach kündigen kann. Aber auch Sie müssen einiges beachten, wenn Sie Ihr Ausbildungsverhältnis vorzeitig kündigen wollen. Die rechtlichen Einzelheiten sind unter anderem im Berufsbildungsgesetz geregelt. Wir erläutern hier drei Optionen: die ordentliche Kündigung, die fristlose Kündigung und den Aufhebungsvertrag.

Die ordentliche Kündigung
Als Azubi ordentlich kündigen
Während der Probezeit können Sie das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit unkompliziert kündigen. Beispielsweise, wenn Sie sich mit Ihrem Ausbilder überhaupt nicht verstehen. Innerhalb der Probezeit – diese muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern – muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Anschließend ist eine ordentliche Kündigung nur noch für Sie möglich – und zwar laut Gesetz immer dann, wenn Sie Ihre Ausbildung aufgeben oder in eine andere Berufsausbildung wechseln wollen. In diesem Fall müssen Sie die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten.
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie schriftlich erfolgt. Auszubildende können allerdings nur selbst kündigen, wenn sie bereits volljährig sind. Bei Minderjährigen muss mindestens ein Erziehungsberechtigter sowohl den Ausbildungsvertrag als auch die Kündigung unterschreiben.
Sie können Ihren Ausbildungsplatz übrigens auch dann kündigen, wenn Sie ihn noch gar nicht angetreten haben. Etwa, wenn Sie sich auf verschiedene Ausbildungsstellen beworben haben, bereits einen Ausbildungsvertrag unterschrieben haben und zu einem späteren Zeitpunkt doch noch einen Platz in Ihrem Wunschberuf erhalten haben. Informieren Sie in diesem Fall fairerweise den Ausbildungsbetrieb schnellstmöglich, damit jemand für Sie nachrücken kann.
Ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb
Innerhalb der Probezeit muss Ihr Ausbildungsbetrieb keine Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie schriftlich erfolgt. Nach der Probezeit kann Ihr Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag nicht mehr ordentlich kündigen, sondern nur fristlos, wenn dafür ein schwerwiegender Grund vorliegt.
Bei der fristlosen Kündigung müssen Sie als Azubi keine Frist einhalten. Sie müssen aber beispielsweise einen der oben genannten schwerwiegenden Gründe nachweisen können. Die Kündigung muss auch in diesem Fall schriftlich und unter Nennung der Kündigungsgründe erfolgen. Sind Sie noch minderjährig, muss die Kündigung durch Ihre Erziehungsberechtigten erfolgen.
Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
Im Fall einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber keine bestimmte Frist einhalten. Er muss allerdings einen schwerwiegenden Grund nachweisen können, warum das Arbeitsverhältnis einseitig aufgehoben werden soll. Die Kündigung muss auch in diesem Fall schriftlich und unter Nennung der Kündigungsgründe erfolgen. Die Einzelheiten dazu sind im Berufsbildungsgesetz geregelt.
Beispielsweise kann der Arbeitgeber Ihnen fristlos kündigen, wenn Sie kontinuierlich betriebliche Anweisungen ignorieren oder Betriebsmittel stehlen. Auch hier gilt: Sind Sie noch minderjährig, muss die Kündigung gegenüber den Erziehungsberechtigten erfolgen.
Der Aufhebungsvertrag: Aufhebung mit beiderseitigem Einverständnis
Der Aufhebungsvertrag stellt die einfachste Lösung zum Beenden eines Arbeitsverhältnisses dar. Denn während eine Kündigung grundsätzlich immer einseitig erfolgt, wird die Aufhebung mit beiderseitigem Einverständnis geschlossen. Ein Aufhebungsvertrag hat mehrere Vorteile: Sofern Sie gekündigt haben oder eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie diese im Lebenslauf erwähnen. Schließen Sie dagegen einen Aufhebungsvertrag ab, wirkt dies auf spätere Arbeitgeber weit weniger abschreckend als eine erhaltene oder ausgesprochene Kündigung.
Darüber hinaus sind Sie bei einem Aufhebungsvertrag anders als bei einer Kündigung nicht an Fristen gebunden. Erhalten Sie beispielsweise ein Angebot für einen Ausbildungsplatz in Ihrem absoluten Wunschberuf, den Sie aber schon bald antreten müssen, sollten Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und sich rechtzeitig einigen. In der Regel wird sich der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht verweigern.
Bei einem Aufhebungsvertrag ist Vorsicht geboten
Haben Sie jedoch noch keine Alternative zur bisherigen Ausbildungsstelle, ist bei einem Aufhebungsvertrag Vorsicht geboten. Durch die Arbeitsagentur wird dies nämlich als freiwillige Aufgabe der Arbeitstätigkeit interpretiert, was sich negativ auf die Leistungen auswirkt. Sie müssen in diesem Fall mit einer Sperrfrist rechnen, bevor Sie Geld bekommen.
Etwas anders sieht die Lage aus, wenn der Arbeitgeber kündigen möchte, Ihnen stattdessen aber einen Aufhebungsvertrag anbietet. Sie sollten darauf achten, dass in diesem Vertrag auf die sonstige - nicht verhaltensbedingte - Kündigung hingewiesen wird. Dann entfällt die drohende Sperrfrist.

Wie eine Rechtsschutzversicherung Ihnen helfen kann
Haben Eltern eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, gilt diese Police in der Regel auch für die eigenen Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Wenn nicht, lohnt der Abschluss einer Arbeitsrechtsschutzversicherung bereits, wenn Sie den ersten Ausbildungsvertrag unterschrieben haben. Denn diese Versicherung hält Ihnen finanziell den Rücken frei, falls es zu einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber kommt.
Sie können beispielsweise ein Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber durch einen Anwalt prüfen lassen. Oder im Fall einer Kündigung möglicherweise Konditionen aushandeln lassen, die keine Nachteile für Sie mit sich bringen. Kommt es zu einem Kündigungsverfahren, werden die Anwalts- und Gerichtskosten übernommen.
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