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18.12.2023

Wenn die Kegelparty vor Gericht landet

Anlässlich ihres Geburtstags mietete Frau K. eine Kegelbahn im benachbarten Vereinsheim eines Turnvereins. Für rund vier Stunden sollte es ein geselliges und sportliches Zusammentreffen mit Bekannten und Freunden werden.

 

Was geschah?

Im Anlaufbereich stolperte Frau K. über eine Kante und stürzte zu Boden. Sie zog sich eine Fraktur des linken Oberarms zu. Sofort kümmerten sich die Gäste um die Verletzte und riefen einen Krankenwagen, der sie in das nächstgelegene Krankenhaus brachte.

Einige Monate später erhielt der Turnverein das Schreiben eines Anwalts, der für die Geschädigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machte. Frau K. warf dem Verein eine Verkehrssicherungspflichtverletzung als Ursache für ihren Sturz vor. Als Betreiber der Kegelbahn hätte er die Kante als Gefahrenquelle deutlich kennzeichnen müssen.

 

Wie half die ARAG?

Der Vereinsvorsitzende schilderte den Schadenfall dem Mitarbeiter des Versicherungsbüros bei seinem LSB/LSV am Telefon und reichte das Schreiben des Anwalts und eine ausgefüllte Schadenmeldung für Haftpflichtschäden ein.

Zum Glück für den Turnverein: Das Risiko aus der Haus- und Grund-besitzer-Haftpflichtversicherung ist für den Verein als Vermieter einer Kegelbahn mitversichert. Die ARAG ermittelte den genauen Schadenhergang und ließ sich vom Turnverein einige Fotos des Anlaufbereichs der Kegelbahn zusenden.
Darauf war der Niveauunterschied zwischen der Anlauffläche und der Kante aufgrund unterschiedlicher Farbgebung zu sehen. Folglich wies die ARAG für den Turnverein die Haftung zurück, da die Gestaltung der Kegelbahn keinen Anlass dafür gab, ihm ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen.

K. erhob daraufhin gegenüber dem Turnverein vor Gericht Klage. Die ARAG kümmerte sich für den Turnverein um die Beauftragung eines Anwalts, der die Interessen des Vereins vor Gericht für ihn wahr nahm. Das Prozesskostenrisiko trug die ARAG.

Und zum Schluss:
Das Gericht wies die Klage ab. Auch das Berufungsgericht bestätigte später das erstinstanzliche Urteil. Es führte aus, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ausscheide, wenn ein Höhenversatz bei Eigenvorsicht erkennbar sei.

 

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