
Vereinsgaststätte mit Schankgenehmigung – Konzession, Lizenz & Vorschriften
Diese rechtlichen Pflichten gelten bei der Bewirtung durch den Verein.
17.01.2025 • 4 min Lesezeit
Konzession für die Vereinsgaststätte – Wann besteht Genehmigungspflicht?
Egal, ob Vereinsheim, Vereinskneipe oder Vereinsgaststätte: Nicht selten treffen sich die Mitglieder beispielsweise nach dem Training an einem zentralen Ort, an dem sie sich austauschen können – und an dem mitunter auch Getränke ausgeschenkt werden. Was gut für das Vereinsleben ist, kann aus rechtlicher Sicht jedoch durchaus bedenklich sein. Denn je nach Rahmenbedingungen ist der Getränkeausschank im Verein konzessionspflichtig bzw. genehmigungspflichtig und darf – selbst bei kleineren Vereinen – nicht einfach ohne den Segen der zuständigen Behörden stattfinden.
Eine Erklärung dafür, welche Versammlungsorte denn nun genau genehmigungspflichtig sind und welche nicht, findet sich im Gaststättengesetz (GastG). Dieses legt fest, dass der Betrieb eines sogenannten Gaststättengewerbes einer Erlaubnis bedarf und definiert ein solches Gewerbe als einen Ort, an dem „Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)“ oder „zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)“ werden. Fällt ein Vereinsheim oder eine Vereinskneipe unter diese Definition und besteht darüber hinaus eine Gewinnerzielungsabsicht, gilt definitiv eine Genehmigungspflicht. Eine solche Gewinnerzielungsabsicht würde allerdings in der Regel nur dann nicht bestehen, wenn Speisen und Getränken zum Selbstkostenpreis angeboten würden. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind Vereinsgaststätten mitunter, wenn sie Alkohol ausschenken und wenn der Personenkreis, an den ausgeschenkt wird, nicht begrenzt ist.
Schankgenehmigung für Vereine: Beantragung und Kosten
Soll in einer Vereinsgaststätte bzw. in einer Vereinskneipe Alkohol ausgeschenkt werden, wird dafür eine sogenannte Ausschanklizenz (auch Schankerlaubnis oder nur Schanklizenz genannt) benötigt. Diese wird vom zuständigen Ordnungsamt erteilt und berechtigt dazu, alkoholische Getränke an einem öffentlichen Ort auszugeben. Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Schanklizenzen:
- einer einmaligen Gestattung für den Alkoholausschank auf einer bestimmten Veranstaltung (also etwa auf einer bestimmten Vereinsfeier) und
- einer Schankerlaubnis in Verbindung mit einer Gaststättenkonzession.
Die Erteilung einer einmaligen Schanklizenz durch das Ordnungsamt nimmt zumeist zwischen zwei bis drei Wochen in Anspruch. Dafür können Sie einen Antrag mithilfe eines entsprechenden Formulars oder – je nach Gemeinde – auch formlos stellen. Enthalten sollte dieser Antrag unter anderem Informationen zu
- Art der Veranstaltung,
- Beginn und Ende sowie
- Speise- und Getränkeangebot.
Wird dieses Vorhaben vom Ordnungsamt genehmigt, erhält der Veranstalter üblicherweise ein Merkblatt mit den entsprechenden Ausschankvorschriften. Die Kosten für eine einmalige oder befristete Schanklizenz können je nach Gemeinde unterschiedlich sein und mehrere Hundert Euro betragen. Soll derweil ein dauerhafter und gewerbsmäßiger Ausschank erfolgen, dann müssen dazu bei der Antragsstellung für gewöhnlich noch viel umfangreichere Anforderungen erfüllt werden, die direkt beim Ordnungsamt erfragt werden müssen. In der Regel umfasst dies einen Nachweis über die Einhaltung der Hygienestandards und den Jugendschutz sowie die räumliche Eignung. Da die Schanklizenz an den Verein als juristische Person gebunden ist, reicht ein polizeiliches Führungszeugnis des 1. Vorsitzenden aus.
Gut zu wissen: Eine dauerhafte Schanklizenz müssen Sie nicht erneuern. Dafür ist sie aber auch etwas kostenintensiver. Rechnen Sie also mit ein paar Hundert Euro mehr.
Verein und Ausschank von Alkohol: Wann besteht keine Genehmigungspflicht?
Keine Genehmigungspflicht besteht für gewöhnlich, wenn im Verein ausschließlich nicht-alkoholische Getränke ausgegeben werden – und zwar ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur an einen geschlossenen Kreis von Kunden (in diesem Fall an die Vereinsmitglieder). Zudem können Sie eine Genehmigungspflicht auch umgehen, wenn Sie alkoholische Getränke zum Selbstkostenpreis ausgeben und für den Ausschank externe Räumlichkeiten nutzen. Diese dürfen weder Teil des Gaststättenbetriebs noch für Vereinsfremde zugänglich sein.
Bonpflicht im Sportverein: Was gibt es zu beachten?
Neben Diskussionen über Genehmigungspflichten und etwaige Schanklizenzen werden in Vereinskreisen auch immer wieder kontroverse Debatten über die sogenannte Kassenbon-Pflicht geführt. Diese geht auf die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) zurück und verpflichtet alle Händler mit elektronischen Kassensystemen mit Registrierkasse dazu, Kunden bei jeder Transaktion unaufgefordert einen Kassenbon auszuhändigen.
An dieser Formulierung lässt sich allerdings bereits ablesen, dass viele Vereine eben nicht unter die Kassenbon-Pflicht fallen. Denn die entsprechenden Verordnungen gelten nur für die Kassenführung mit elektronischen Registrierkassen und nicht für die Kassenführung mit einer offenen Barkasse, die viele Vereine nutzen. Wird also weiterhin ein analoges Kassensystem oder eine verschließbare Geldkassette zur Kassenführung genutzt, dann besteht in der Regel auch keine Bonpflicht. Trotzdem sollte der Kassenwart immer einen Quittungsblock zur Hand haben, um einem Kunden im Bedarfsfall einen entsprechenden Nachweis ausstellen zu können.
Müssen Sportvereine Rundfunkbeiträge (GEZ) zahlen?
Obwohl Vereine gemeinnützige Organisationen sind, müssen sie in der Regel – genauso wie jeder Privathaushalt – den Rundfunkbeitrag leisten. Und während die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) früher noch danach ging, ob ein Standort über ein Radio- oder Fernsehempfangsgerät (oder auch einen internetfähigen Computer) verfügte, spielt selbst dieses Kriterium mittlerweile keine Rolle mehr. Tatsächlich wird die Rundfunkgebühr nun nämlich nicht mehr nach Geräten abgerechnet, sondern nach sogenannten Betriebsstätten. Betreibt ein Verein also beispielsweise ein Vereinshaus, dann muss für diese potenzielle Betriebsstätte automatisch auch der Rundfunkbeitrag geleistet werden. Ganz unabhängig davon, ob hier tatsächliche Fernseher, Radios oder Computer benutzt werden.
Wichtig zu wissen ist jedoch, dass Einrichtungen des Gemeinwohls – zu denen auch gemeinnützige Vereine zählen – derzeit nur ein Drittel des üblichen Rundfunkbeitrags zahlen müssen. Statt 18,36 Euro werden hier dementsprechend pro Betriebsstätte 6,12 Euro im Monat fällig. Nicht anmeldepflichtig sind wiederum Betriebsstätten, die nicht über einen eingerichteten Arbeitsplatz verfügen (bzw. in denen nicht regelmäßig gearbeitet wird) und Betriebsstätten, in denen ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeitende beschäftigt sind.
Was Vereine zu GEMA -Gebühren wissen müssen, wenn sie in Vereinsgaststätten Musik abspielen
Grundsätzlich sind auch Sportvereine GEMA-pflichtig, sofern sie urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich abspielen oder aufführen. Für Hintergrundmusik in Vereinsgaststätten gilt in der Regel der GEMA-Tarif M-U (Wiedergabe von Tonträgern: CDs, Streaming etc.) inkl. dem GEMA-Tarif R für die Wiedergabe von Radiomusik.
Mögliche GEMA-Vergünstigungen für Sportvereine
Ist Ihr Sportverein Mitglied im Landessportbund, erhalten Sie bei rechtzeitiger Anmeldung einen Rabatt von 20 Prozent auf Ihre GEMA-Gebühren. In einigen Bundesländern gibt es zudem Sonderregelungen. In Hessen werden beispielsweise seit dem 1. Januar 2025 ehrenamtliche Vereine bei bestimmten Veranstaltungen von GEMA-Gebühren befreit. In Bayern übernimmt der Freistaat die Kosten für bis zu vier eintrittsfreie Veranstaltungen pro Jahr und Verein.
Gut zu wissen: Bei Nichtanmeldung oder verspäteter Zahlung kann die GEMA einen Kontrollkostenzuschlag von 100 Prozent des regulären Tarifs erheben. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zu GEMA-Gebühren im Verein.
Steuern
Für gemeinnützige Vereine, die ihre Tätigkeit ausschließlich darauf ausrichten, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, und die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben, kann eine Steuerbefreiung für die Körperschaftsteuer in Betracht kommen. Betreibt ein Verein jedoch eine Gaststätte oder bewirtet Vereinsmitglieder im Vereinsheim, dann ist dies automatisch eine wirtschaftliche Tätigkeit. Und führt diese in Kombination mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten – etwa durch anderweitige Bewirtung, Werbeeinnahmen oder die Vermietung von Grundbesitz – zu einem Umsatz von über 45.000 Euro und einem Gewinn von mehr als 5.000 Euro, dann verlangt das Finanzamt dafür in der Regel sowohl Körperschaftssteuer als auch Gewerbesteuer.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Leistungen eines (gemeinnützigen) Vereins
auch der Umsatzsteuer unterliegen, soweit der Verein nicht die Voraussetzungen der sogenannten Kleinunternehmerregelung erfüllt. Hinsichtlich der Besteuerung von (gemeinnützigen) Vereinen gibt es also eine Vielzahl von Problemstellungen und Fallstricken. Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist deshalb ratsam.
Vereinsheim: Verkehrssicherung und Gefährdungshaftung
Neben den verschiedenen rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Betrieb einer eigenen Vereinsgaststätte ergeben, sollten Vereine auch ihre Pflichten rund um ihr Vereinsheim und ihr Vereinsgelände im Blick haben. Die Rede ist hierbei vor allem von Verkehrssicherungspflichten, die getroffen werden sollten, um Schaden von Besuchern des Geländes abzuwenden. So hat der Verein die Zugänge zum Vereinsheim beispielsweise frei von Schnee und Eis zu halten und sollte auch Gefahrenherde wie nasses Laub regelmäßig aus dem Weg räumen. Ebenso sollte eine ausreichende Beleuchtung von Zugängen, Gehwegen und Parkplätzen gewährleistet sein, um Unfälle zu vermeiden.
Und auch andere Gefahrenherde auf dem Vereinsgelände, für die der Verein bei einem Unfall womöglich im Sinne der sogenannten Verschuldenshaftung geradestehen muss, sollten identifiziert und beseitigt werden. Zum Beispiel etwaige Stolperfallen auf dem Vereinsgelände, offenliegende und reparaturbedürftige Steckdosen und Stromleitungen im Außenbereich sowie lose Dachziegel bzw. Dachpfannen auf Vereinsgebäuden.
Gut zu wissen: Die ARAG Sportversicherung versichert den Betrieb von Vereinsheimen auch dann, wenn sie als Gewerbebetrieb geführt werden. Das Haus- und Grundbesitzer-Risiko ist ebenfalls versichert für den Fall, dass mal der Schnee nicht rechtzeitig geräumt wurde oder die Außenbeleuchtung defekt ist.
Vermietung von Vereinsgaststätten
Sie wollen Ihre Vereinsgaststätte für eine private Feier oder externe Veranstaltung an Dritte vermieten? Gut Idee – und gleichzeitig eine zusätzliche Einnahmequelle für den Verein! Beachten Sie hierfür bestimmte rechtliche Vorgaben: Wenn bei der Vermietung Speisen und Getränke ausgeschenkt werden, müssen die gesetzlichen Anforderungen des Gaststättengesetzes (GastG) eingehalten werden. Das beinhaltet etwa die Sicherstellung einer gültigen Schankerlaubnis. Zudem können steuerliche Auswirkungen auftreten, da die Vermietung als wirtschaftliche Tätigkeit gewertet werden kann, die gegebenenfalls der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegt.
Treffen Sie am besten vor der Vermietung eine klare vertragliche Regelung, die sowohl Haftungsfragen als auch die Einhaltung aller behördlichen Auflagen berücksichtigt. Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zur Vermietung von Vereinsräumen.
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