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Auf den Punkt

 
  • Lärmbelästigung durch Sportplätze in Wohngebieten kann für Anwohner regelrecht zur Qual werden. Besonders bei Großveranstaltungen an Wochenenden.
  • Daher sind in der Sportanlagenlärmschutzverordnung Immissionswerte und Ruhezeiten festgehalten, an die sich Sporttreibende halten müssen.
  • Ruhezeiten während der Mittagszeit oder an Sonn- und Feiertagen gibt es in diesem Sinne nicht. Es darf lediglich weniger Lärm erzeugt werden.
  • Bei seltenen Veranstaltungen dürfen diese Richtwerte jedoch auch um bis zu 10 Dezibel (dB) überschritten werden.

Lärm, Sportplatz & Wohngebiet: Keine gute Kombination

Was für den einen Lärm ist, kann für den anderen pure Freude sein. Das Fußballspiel am Sonntagmorgen, das Tennismatch in der Mittagszeit oder die Reitstunde am späten Abend. Bei Sportanlagen in Wohngebieten prallen die Interessen von Sporttreibenden und Anwohnern aufeinander. Während Sportler lediglich Ihrer Lieblingsbeschäftigung nachgehen wollen, möchten Anwohner von dem dabei entstehenden Lärm verschont bleiben.

  • Viele Sporttreibende sind sich einig, dass es mitunter laut wird, wenn man neben einen Sportplatz zieht. Da die meisten Sportlerinnen und Sportler ihrer Leidenschaft in der Freizeit nachgehen, liegt es auf der Hand, dass die Nutzung in den Abendstunden und an den Wochenenden intensiver ist als während der klassischen Schul- und Arbeitszeiten.
  • Die Anwohner hingegen erwarten Rücksicht und argumentieren, dass ihnen das Ausmaß des Lärms durch die Sportanlagen in Wohngebieten vorher nicht bewusst war. Möglicherweise hat sich die Anlagennutzung auch verstärkt, wodurch die Belastung höher geworden ist.

Als Argumente dienen aber auch Veränderungen bei den Lebensumständen der Anwohner selbst. Die Geburt von Kindern, der Eintritt ins Rentenalter, oder auch schwere Erkrankungen können die psychische Belastbarkeit erheblich herabsetzen. Was bis dahin nur hin und wieder etwas gestört hat, wird nun möglicherweise zur unerträglichen Lärmbelästigung durch den Sportplatz. Oft genug kommen auch mehrere Umstände zusammen. Neue Bauten werfen den Schall zurück, was die Lautstärke zudem erhöhen kann.

Hinzu kommt, dass moderne Sportanlagen mit Klubhäusern oder Gaststätten auch interessante Lokalitäten für Feierlichkeiten sind und dafür vermietet werden können. Für die Vereine sind das wichtige Einnahmequellen angesichts fallender Zuschüsse und klammer Kassen. Für die Anwohner ist die Entwicklung hingegen eher der berühmte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt. Selbst erfolgreiche Vereine sind vor Nachbarstreitigkeiten nicht sicher.

Ein attraktiver Verein darf sich über mehr Mitglieder freuen. Diese erfolgreiche Mitgliedergewinnung kann jedoch auch mehr Lärm und ein höheres Verkehrsaufkommen bedeuten. Sind die umliegenden Straßen verstopft und werden Einfahrten zugeparkt, ist es auch bei toleranten Nachbarn mit der Geduld bald vorbei. Dann stellt sich die Frage, ob der Betreiber der Anlage im Hinblick auf die Sportanlagenlärmschutzverordnung die Berechtigung verlieren kann oder auf ihn kostenaufwändige Auflagen zukommen.

 

Lärm auf dem Sportplatz – was sieht die Sportanlagenlärmschutzverordnung vor?

Anfang 2017 hat der Deutsche Bundestag eine Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV oder auch Salvo genannt) zugunsten des Sports beschlossen. Die Regierung begründete ihre Entscheidung mit der großen Bedeutung des Sports für die Gesellschaft. Auch hier sieht man die zunehmenden Konflikte weniger in der Präsenz der Sportanlagen, sondern vielmehr in der Ausbreitung der Wohngebiete in Außenbereiche. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Feststellung der zulässigen Dezibel zufolge die Belastung für die Nachbarschaft durch Sportlärm zumutbar ist. Eine Umsiedlung wegen der Lärmbelästigung wolle man möglichst auch deshalb vermeiden, weil die Sportanlagen zentral liegen und auch für Kinder und Jugendliche gut erreichbar sein müssen. Gerichte urteilen verschieden und individuell zum Lärm durch Sportplätze:

  • Die subjektive Wahrnehmung über die Geräuschlautstärke allein genügt jedenfalls nicht. Hinzu kommt, dass von den Sportanlagen unterschiedliche Arten des Lärms ausgehen.
  • Bei Fußballplätzen ist es zumeist weniger das Training, sondern mehr das Freundschaftsspiel am Wochenende, das für Lärm sorgt. Auch geht die Belästigung dann kaum von den Spielern aus, sondern eher von den anfeuernden oder protestierenden Zuschauern.
  • Auf Tennisplätzen wirken sich die gleichmäßigen Geräusche der aufschlagenden Bälle als störend aus.
  • Auf Skateranlagen hingegen kann eher das Rauschen der Räder die Nachbarn auf die Barrikaden bringen kann.

Entsprechend verschieden gehen auch Richter an die Einschätzung heran.
Immer jedoch muss eine Messung Klarheit bringen, ob der Lärm der Sportanlage zumutbar und gesetzeskonform ist oder nicht.

 

Sportanlagenlärmschutzverordnung: Bis dahin und nicht weiter!

Seit einigen Jahren spitzen sich Auseinandersetzungen vor allem dort zu, wo Zugezogene aus dem städtischen Bereich im ländlichen Raum Ruhe wollen. Oft vergessen sie dabei aber, dass es auf dem Land auch Lärm gibt, der gerade in Dorfgemeinschaften zum Leben dazugehört und hinzunehmen ist. Einen Riegel schieben die Behörden aber vor, wenn vom Sportplatz nicht nur Rufen und Klatschen zu hören ist, sondern auch noch Trommelwirbel oder ähnliche extrem laute Geräusche. Hier ist die Grenze der Toleranz in jedem Fall überschritten. Ruhezeiten sind zwar eingeschränkt, es gibt sie aber dennoch.

 

Die neue Sportanlagenlärmschutzverordnung 2022

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung wurde zuletzt am 1. Januar 2022 aktualisiert. Im Wesentlichen haben sich dabei zuzurechnende Geräusche bei bestimmungsgemäßer Nutzung geändert. In § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV wurde daher die Wörter "durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen" gestrichen. Das heißt, dass Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung bei seltenen Ereignissen bis zu 10 dB überschritten werden dürfen. Die Überschreitung der Richtwerte gilt laut Verordnung als selten, wenn sie an höchstens 18 Tagen im Jahr stattfindet.

Gleichzeitig sind in der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestimmte Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden festgehalten, die im alltäglichen Betrieb nicht überschritten werden sollten:

  • In Gewerbegebieten eine Höchstlautstärke morgens von 60 dB und zu anderen Zeiten von 65 dB (nachts 50 dB)
  • In urbanen Gebieten morgens 58 dB und zu anderen Zeiten 63 dB (nachts 45 dB)
  • Kerngebiet, Dorf und Mischgebiet morgens 55 dB, zu anderen Zeiten 60 dB und nachts 45 dB
  • In allgemeinen Wohngebieten morgens 50 dB, ansonsten 55 dB und nachts 40 dB
  • Reine Wohngebiete morgens 45 dB, ansonsten 50 dB und nachts 35 dB
  • Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegehäuser tagsüber 45 dB, nachts 35 dB

Zum besseren Verständnis: 60 dB entsprechen der Lautstärke eines Rasenmähers in einer Entfernung von zehn Metern. Eine gesundheitliche Gefährdung wird dabei nicht angenommen. Das ist erst ab 65 dB der Fall.

 
 

Sonntagsruhe und Ruhezeiten am Sportplatz

Mit der Sportanlagenlärmschutzverordnung wurden Ruhezeiten weitgehend aufgehoben. Sonn- und feiertags gilt die verbleibende Ruhezeit zwischen 20 Uhr abends und 9 Uhr am Morgen und mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Das bedeutet aber nicht, dass die Anlagen in dieser Zeit nicht genutzt werden dürfen – lediglich ist die Verordnung beim Lärm um diese Zeit unter Umständen deutlich strenger. Hier gibt es klare Regelungen zur Höchstlautstärke, die wiederum anwohnerfreundlich gehalten sind. Eine Überschreitung der Dezibel müssen die Anwohner nicht hinnehmen. Laute musikalische Begleitung etc. ist ebenfalls nicht erlaubt.

 

Lärmbelästigung am Sportplatz: Das können Anwohner tun

Hecken sind zwar ein ökologisch sinnvoller und schöner Sichtschutz, als Lärmschutz in Wohngebieten haben sie sich aber nicht bewährt. Anders ist das mit Lärmschutzwänden für Gärten. Allerdings sind sie nur eingeschränkt in direkter Nachbarschaft zum Fußballplatz zu empfehlen, denn das Risiko, dass der Ball vor die Wand kracht und damit erst recht Lärm verursacht und sogar Schäden anrichtet, ist groß. Anwohner sollten daher prüfen, ob sie die Räumlichkeiten innerhalb ihrer Wohnung nach Zweckmäßigkeit tauschen können.

Wer am Wochenende seine Mittagsruhe braucht, sollte überlegen, ob dafür ein Raum geeigneter ist, der vom Geschehen auf dem Sportplatz weiter entfernt ist. Inzwischen können Baugenehmigungen neben Sportplätzen verweigert werden, wenn mit Lärmbelästigung zu rechnen ist. So versuchen die Gemeinden, sich Rechtsstreitigkeiten zu ersparen und Lärmbelästigung durch Sportplätze in Wohngebieten gar nicht erst entstehen zu lassen. Wer dennoch eine Genehmigung erhält, sollte sich nicht auf Ankündigungen oder Mutmaßungen verlassen, dass der Platz möglicherweise verlegt wird, wenn der Widerstand zunimmt.

Wer nicht übermäßig lärmempfindlich oder selbst begeisterter Sportler ist, sollte das Gelände an einem Spiel- oder Sporttag aufsuchen und sich selbst einen Eindruck verschaffen. Bei Bauvorhaben empfiehlt es sich unbedingt, mit dem Architekten die Besonderheiten zu besprechen und Haus und Räumlichkeiten so auszurichten, dass sensible Wohnbereiche nicht in Schallrichtung liegen. Aus rechtlicher Sicht wird ein Vorgehen besonders schwierig, wenn sich die Anlage bei ihrem Bau im Außenbereich befunden hat und aufgrund zahlreicher Baumaßnahmen nun irgendwann inmitten eines Wohngebietes ist.

 

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