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Auf den Punkt

 
  • Pflichtverletzungen durch Vorstandsmitglieder eines Vereins können in verschiedenen Formen auftreten. Solche Verstöße können den Verein und Dritte schädigen und zu Rechtsstreitigkeiten oder sogar zur Auflösung des Vereins führen.
  • Vorstandsmitglieder haben die Pflicht, den Verein sorgfältig zu führen. Dazu gehört die Informierung der Mitglieder über wichtige Vorkommnisse, Schadensverhütung, Verfolgung der Vereinsziele gemäß der Satzung und sorgfältige Delegation von Vorstandspflichten.
  • Vorstandsmitglieder können auch persönlich gegenüber Dritten haften, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit Schäden verursachen. Hierbei können Forderungen eines Dritten gegen den Verein oder den Vorstand gerichtet werden.
  • Eine Möglichkeit, sich gegen Haftungsrisiken abzusichern, ist der Abschluss einer D&O-Versicherung, die Schadensersatzforderungen abdeckt. Darüber hinaus können Risiken durch externe Berater, Outsourcing bestimmter Geschäftsbereiche und Eintragung des Vereins ins Vereinsregister minimiert werden.
 

Arten von Pflichtverletzungen des Vereinsvorstands

Ein Verein setzt sich aus seinen Mitgliedern und dem geschäftsführenden Vorstand zusammen. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge zu zahlen und haben das Recht, im Rahmen von Mitgliederversammlungen, Einfluss auf das Handeln des Vorstands zu nehmen. Der Vorstand führt die Entscheidungen der Mitglieder aus.

Vorstandsmitglieder werden von den Vereinsmitgliedern gewählt und üben ihre Tätigkeit zumeist im Ehrenamt aus. Das bedeutet, dass sie freiwillig und ohne Gegenleistung Aufgaben übernehmen, von denen die Mitglieder oder auch die Gesellschaft profitieren. Vielen ist nicht bewusst, dass einige Pflichten buchstäblich verpflichtend sind und ihnen bei Regelverstößen Konsequenzen drohen. Zum Beispiel:

  • Fehler bei der Verwendung von Spenden (Rückzahlung)
  • Fehler beim Abschluss von Verträgen
  • Überschreiten von Kompetenzen
  • Aberkennung der Gemeinnützigkeit als Folge von Fehlern

Weitere Regelverstöße sind möglich. Oftmals fehlt den Betroffenen das Wissen um ihre Pflichten und Grenzen ihrer Rechte. Die Schäden liegen dann beim Verein, können aber auch Dritte betreffen. Rechtsstreitigkeiten und möglicherweise die Auflösung des Vereins können die Folge sein. Wurde der Verein gefördert und verliert er seine Gemeinnützigkeit, besteht insbesondere die Gefahr der Rückforderung der Steuervorteile der Spender. Es stellt sich dann die Frage, wer für die entstandenen Schäden aufkommen muss.

 

Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein

Die Haftung gegenüber dem Verein wird auch als Innenhaftung bezeichnet. Auch erfahrene Vereinsvorstände sollten sich immer wieder mit ihren Rechten und Pflichten befassen. Schließlich sind die betreffenden Gesetze Änderungen unterworfen, die den Handlungsspielraum der Vorstandsmitglieder beeinflussen. Sich auf das einmal Erlernte zu verlassen, kann also unangenehme Folgen haben. Der Vorstand ist laut Vereinsrecht verpflichtet, den Verein sorgfältig zu führen. Das bedeutet:

  • Information an die Mitglieder über wichtige Vorkommnisse
  • Abwendung von Schäden
  • Verfolgen der Vereinsziele gemäß Satzung
  • Sorgfalt bei der Delegation von Vorstandspflichten (Überwachung der Durchführung)

Der Vorstand haftet, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich Schäden anrichtet, oder Schäden durch Unterlassen entstehen. Der Vorstand kann nicht damit argumentieren, dass er mit der Situation überfordert war. Vorstandsmitglieder dürfen ein Amt nur annehmen, wenn sie der Aufgabe auch gewachsen sind. Sollten sich Situationen ergeben, die den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder überfordern, müssen sie das dem Verein unverzüglich mitteilen. Es kann sich um eine generelle oder situationsbedingte Überforderung handeln.

 

Haftung nach außen

Vorstandsmitglieder haften persönlich gegenüber Dritten, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit einen Schaden verursachen. Zwar gilt hier auch das Vereinsrecht § 31 BGB (der Verein haftet für seine Organe), dennoch haftet auch der Vorstand, ebenso wie der gesamte Verein. Das bedeutet: Gibt es Forderungen eines Dritten gegen den Verein, kann er seine Forderungen gegen den Verein richten. Unter gewissen Voraussetzungen ist auch eine Durchgriffshaftung auf den Vorstand möglich z. B. bei Insolvenzverschleppung. Dritte, die von der Außenhaftung betroffen sind, können Privatpersonen wie auch Förderer sein. Es kann sich aber auch um das Finanzamt handeln. Der Vorstand ist zum Beispiel verpflichtet, die Steuererklärung rechtzeitig abzugeben und die Liquidität des Vereins für Steuerforderungen sicherzustellen.

 

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So sichern Sie sich als Vereinsvorstand gegen Haftungsrisiken ab

Natürlich sind Vereinsvorstände aufgefordert, mit größtmöglicher Sorgfalt zu entscheiden, da sie haftbar sind. Diese Haftung lässt sich auch weder im Innen- noch im Außenverhältnis ausschließen. Es kann jedoch auch für gut informierte Vorstandsmitglieder schwierig werden, jeden Fehler in einem komplexen Vereinsbetrieb sicher zu vermeiden. In schwierigen Situationen sind die Betroffenen angehalten, das Problem mit der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zu besprechen und Alternativen zu suchen. Mehr Sicherheit gibt es zum Beispiel durch externe Berater. Möglich ist auch, bestimmte Geschäftsbereiche an professionelle Unternehmen auszulagern.

Vereine, die nicht ins Vereinsregister eingetragen sind, sollten das möglichst nachholen, um die eingeschränkte gesetzliche Haftung sicherzustellen. Außerdem sollten die Vorstandsmitglieder für den Fall einer persönlichen Inanspruchnahme durch den Verein versichert werden. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Verein Entscheidungen zu größeren Summen tätigen muss. Die D&O-Versicherung bietet einen umfassenden Versicherungsschutz für Vereinsvorstände und deckt damit die typischen Risiken für Entscheidungsträger ab.

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