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Auf den Punkt

 
  • Der Rahmen für eine Vorstandswahl wird vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der jeweiligen Vereinssatzung vorgegeben.
  • Zentral sind hierbei unter anderem die Benennung eines Wahlleiters oder einer Wahlleiterin und die Erstellung von Wählerverzeichnissen und Wahllisten.
  • Änderungen im Vorstand müssen nach Abschluss der Wahl namentlich im Vereinsregister angemeldet werden.
  • Ungültig kann eine Vorstandswahl zum Beispiel dann sein, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Vereinssatzung verstößt.

Vorstandswahlen aus rechtlicher Sicht

Ein Vereinsvorstand agiert als zentrales Exekutivorgan des Vereins und vertritt gleichzeitig dessen Interessen nach außen. Dementsprechend wichtig ist auch die Wahl eines Vorstands, deren Ablauf gewöhnlich in der Vereinssatzung geregelt ist und die meist im Rahmen der Mitgliederversammlung stattfindet.

Tatsächlich bleibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit Blick auf die Vorstandswahlen in Vereinen relativ vage und gestattet in Bezug auf die konkrete Konzeption viele Freiheiten. Festgelegt wird nämlich lediglich, dass der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird (§ 27), die Beschlussfassung einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf (§ 32) und welche Personen nicht stimmberechtigt sind (§ 34). Gleichzeitig wird durch § 40 des BGB jedoch festgelegt, dass Vereinssatzungen im Detail von einigen dieser Vorgaben abweichen dürfen.

 

Gründe für Vorstandswahlen – Rücktritt oder abgelaufene Amtszeit

Da jeder Verein auf eine gesetzliche Vertreterin oder einen Vertreter angewiesen ist, braucht es auch stets einen Vereinsvorstand. Diese Position kann aus verschiedenen Gründen vakant sein. Zum Beispiel, weil der Vorstand:

  • zurückgetreten ist,
  • abberufen wurde
  • aus persönlichen Gründen wie Krankheit oder Ortswechsel zeitweise ausfällt
  • oder weil seine reguläre Amtszeit vorbei ist.

Zwar gibt es für solche Fälle auch den erweiterten Vorstand bzw. einen sogenannten Notvorstand; diese Organe können jedoch nur übergangsweise Verantwortung übernehmen und nur bedingt als gesetzliche Vertreter des Vereins auftreten. Die Wahl eines neuen Vorstand hat also meist höchste Priorität.

 

Wann ein Notvorstand erforderlich ist

Ein Notvorstand kann in der Regel dann einbestellt werden, wenn ein Verein aufgrund des Fehlens eines Vorstands (bzw. im Falle einer mehrköpfigen Vorstandsspitze aufgrund des Fehlens mehrerer Vorstände) handlungsunfähig ist – etwa wegen eines Todesfalls, einer Krankheit, eines spontanen Rücktritts oder Geschäftsunfähigkeit. Zudem kann ein Notvorstand auch dann einbestellt werden, wenn sich ein noch aktiver Vorstand weigert, die Geschäftsführung des Vereins wahrzunehmen, wenn ein Gläubiger den Verein verklagen will oder wenn ein „ruhender“ und vorstandsloser Verein nach geraumer Zeit reaktiviert werden soll. Ein entsprechender Antrag muss dann stets beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

 

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Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl – diese Vorbereitungen sind zu treffen

Eine Vorstandswahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfordert nicht nur die Einberufung der Vereinsmitglieder, sondern auch eine ganze Reihe von anderen Vorbereitungen. Die folgenden Schritte helfen, bei der Planung den Durchblick zu behalten:

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1. Wahlleiter und -ausschuss ernennen

Für die Durchführung der Vorstandswahl muss die Mitgliederversammlung zunächst eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmen. Auch kann sie Mitglieder für einen sogenannten Wahlausschuss vorschlagen. Zwar ist der existierende Vorstand grundsätzlich dazu verpflichtet, die Versammlungs- und Wahlleitung zu übernehmen, in der Praxis ist das jedoch nur selten eine gute Idee. Denn steht der bestehende Vorstand auch selbst zur Wahl, dann ist dieser womöglich befangen. Ein Wahlleiter sollte danach ausgewählt werden, wie gut er oder sie vorbereitet ist und eine gesetzeskonforme Durchführung der Wahl sowie Fairness und Objektivität garantieren kann.

Wichtig zu wissen: Per Mitgliederentscheid können die Wahlleiterin und Wahlleiter später auch wieder von ihren Aufgaben entbunden und ersetzt werden.

Muss der Wahlleiter Vereinsmitglied sein?

Tatsächlich kann laut Vereinsrecht rein theoretisch auch ein Nicht-Vereinsmitglied zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter ernannt werden. Oft wird dies in der Praxis jedoch durch entsprechende Regelungen in der Vereinssatzung ausgeschlossen, die neben der Volljährigkeit des Wahlleiters auch die Mitgliedschaft im Verein voraussetzen.

2. Wählerverzeichnis erstellen

Nachdem Wahlleiter und Wahlausschuss festgelegt wurden, sind sie dafür zuständig, das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu erstellen bzw. zu aktualisieren. Das heißt: Alle laut Satzung stimmberechtigten Vereinsmitglieder (und auch der Vorstand) werden identifiziert und mit Name und Adresse dokumentiert. Gleichzeitig werden ausgeschiedene Mitglieder aus dem Verzeichnis entfernt und veraltete oder fehlerhafte Daten auf den neuesten Stand gebracht.

3. Wahleinladungen an Mitglieder ausgeben

Im nächsten Schritt müssen alle stimmberechtigten Mitglieder über die anstehende Vorstandswahl informiert werden. Das Format der Einladung ist hierbei meist zweitrangig, solange garantiert ist, dass alle Mitglieder die Wahleinladung einsehen und zur Kenntnis nehmen können. Zudem sollte die Einladung zur Vorstandswahl so früh wie möglich verschickt bzw. veröffentlicht werden. Üblich ist hier ein Zeitfenster von zwei bis vier Wochen vor dem eigentlichen Termin. Nicht selten ist eine entsprechende Frist auch in der Vereinssatzung festgelegt.

4. Kandidaten festlegen und Wahllisten erstellen

Sind alle Einladungen verschickt, gehen danach in der Regel die Wahlvorschläge der Mitglieder ein und die Kandidaten für die Wahl werden aufgestellt. Gibt es genauso viele Kandidatinnen und Kandidaten wie Positionen, dann können die Anwärterinnen und Anwärter in einer Wahlliste zusammengefasst werden, über die gesammelt abgestimmt wird. Kandidieren wiederum mehr Personen als Ämter zur Verfügung stehen, wird eine Personenwahl durchgeführt. Ob das Mehrheitswahlrecht oder ein Verhältniswahlrecht gilt, wird von der Wahlordnung vorgegeben.

Darf man sich selbst wählen?

Genau wie bei den meisten anderen demokratischen Wahlen ist es offiziell nominierten Kandidatinnen und Kandidaten auch im Rahmen einer Wahl zum Vereinsvorstand gestattet, für sich selbst zu stimmen.

5. Stimmzettel drucken

Bei der Erstellung der Stimmzettel gilt, dass alle Kandidierenden gleichbehandelt werden müssen. Es dürfen also zu einer Kandidatin oder einem Kandidaten nicht mehr Informationen aufgeführt sein als zu den anderen. Zudem müssen sich die Stimmzettel streng an den Vorgaben der Vereinssatzung orientieren. In welcher Reihenfolge die Anwärter auf den Stimmzettel gedruckt werden ist derweil zweitrangig.

6. Wahlverfahren definieren

Wie eine Wahl durchgeführt wird, ist in der Wahlordnung festgelegt. Hier ist zum Beispiel auch geregelt, ob Mitglieder ihre Stimmen schriftlich, mündlich oder elektronisch abgeben – oder ob gar auf verschiedene Verfahren zurückgegriffen werden kann. Zudem bestimmt die Wahlordnung auch, ob die Wahl geheim durchgeführt wird.

7. Auszählung aller Stimmzettel

Wie die Auszählung der Stimmzettel vonstatten geht, ist maßgeblich vom jeweiligen Wahlverfahren abhängig. Wurde eine Listenwahl nach dem Verhältnisprinzip durchgeführt? Oder handelte es sich um eine Mehrheitswahl? In letzterem Fall kann beispielsweise ganz einfach die absolute Mehrheit über die Sitzvergabe entscheiden. In ersterem Fall muss auf entsprechende Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung zurückgegriffen werden.

 

Vorstandsänderung im Vereinsregister eintragen

Laut § 67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) müssen Änderungen im Vorstand namentlich im Vereinsregister angemeldet werden. Geschieht dies nicht fristgerecht, kann ein sogenanntes Zwangsgeld angeordnet werden. Dieses ist jedoch eher als Mahnung aufzufassen und muss in der Regel nicht gezahlt werden, insofern der Verein sofort handelt und die Eintragung im Vereinsregister umgehend vornimmt.

Wann ist eine Vorstandswahl ungültig?

Verstoßen Vorstandswahlen im Verein gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen der Satzung, dann sind sie in der Regel nichtig. Dieser Fall kann zum Beispiel dann eintreten, wenn die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen bzw. ein Teil der stimmberechtigten Vereinsmitglieder nicht eingeladen wurde. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss jedoch eine „Relevanz des Mangels“ vorliegen, um eine Vorstandswahl für ungültig zu erklären. Das heißt, dass womöglich im Einzelfall festgestellt werden muss, inwiefern sich ein Verfahrensfehler wirklich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.

 

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