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Auf den Punkt

 
  • Der Rahmen für eine Vorstandswahl wird vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der jeweiligen Satzung des Vereins vorgegeben.
  • Zentral sind hierbei unter anderem die Benennung eines Wahlleiters oder einer Wahlleiterin und die Erstellung von Wählerverzeichnissen und Wahllisten.
  • Änderungen im Vorstand müssen nach Abschluss der Wahl namentlich im Vereinsregister angemeldet werden.
  • Ungültig kann eine Vorstandswahl zum Beispiel dann sein, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Vereinssatzung verstößt.
 

Vorstandswahlen im Verein aus rechtlicher Sicht (BGB)

Ein Vereinsvorstand agiert als zentrales Exekutivorgan des Vereins und vertritt gleichzeitig dessen Interessen nach außen. Dementsprechend wichtig ist auch die Wahl eines Vorstands, deren Ablauf gewöhnlich in der Vereinssatzung geregelt ist und die meist im Rahmen der Mitgliederversammlung stattfindet.

Tatsächlich bleibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit Blick auf die Vorstandswahlen in Vereinen relativ vage und gestattet in Bezug auf die konkrete Konzeption viele Freiheiten. Festgelegt wird nämlich lediglich, dass der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird (§ 27), die Beschlussfassung einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf (§ 32) und welche Personen nicht stimmberechtigt sind (§ 34). Gleichzeitig wird durch § 40 des BGB jedoch festgelegt, dass Vereinssatzungen im Detail von einigen dieser Vorgaben abweichen dürfen.

 

Gründe für Vorstandswahlen – Rücktritt oder abgelaufene Amtszeit

Da jeder Verein auf eine gesetzliche Vertreterin oder einen Vertreter angewiesen ist, braucht es auch stets einen Vereinsvorstand. Diese Position kann aus verschiedenen Gründen vakant sein. Zum Beispiel, weil der Vorstand:

  • zurückgetreten ist,
  • abberufen wurde,
  • aus persönlichen Gründen wie Krankheit oder Ortswechsel zeitweise ausfällt
  • oder weil seine reguläre Amtszeit vorbei ist.

Zwar gibt es für solche Fälle auch den erweiterten Vorstand bzw. einen sogenannten Notvorstand; diese Organe können jedoch nur übergangsweise Verantwortung übernehmen und nur bedingt als gesetzliche Vertreter des Vereins auftreten. Die Wahl eines neuen Vorstand hat also meist höchste Priorität.

 

Wer darf den Vereinsvorstand wählen?

Grundsätzlich hat bei der Vorstandswahl jedes Vereinsmitglied Stimmrecht. Die Satzung kann jedoch Einschränkungen vornehmen und bestimmte Gruppen wie Fördermitglieder oder Kinder und Jugendliche ausschließen.

 

Muss der gewählte Vorstand die Wahl annehmen?

Gewählt werden kann natürlich nur, wer sich auch zur Wahl aufstellen lässt. Um das Amt offiziell anzutreten, muss das neugewählte Vorstandsmitglied die Wahl im Anschluss annehmen. Dies kann mündlich erfolgen oder durch die Aufnahme der Amtsgeschäfte. Das gilt auch, wenn der gewählte Kandidat oder die Kandidatin bei der Wahl nicht anwesend sein kann. Hier besteht die Möglichkeit einer Voraberklärung. In dieser kann in einem Satz angegeben werden, für welches Amt man kandidiert und dass man im Falle der Wahl dieses annimmt.

 

Wann ein Notvorstand erforderlich ist

Ein Notvorstand kann in der Regel dann einbestellt werden, wenn ein Verein aufgrund des Fehlens eines Vorstands bzw. einer ausreichenden Anzahl an Vorstandsmitgliedern handlungsunfähig ist. Das tritt beispielsweise wegen eines Todesfalls, einer Krankheit, eines spontanen Rücktritts oder der Geschäftsunfähigkeit ein. Zudem kann ein Notvorstand auch dann einbestellt werden, wenn sich ein noch aktiver Vorstand weigert, die Geschäftsführung des Vereins wahrzunehmen, wenn ein Gläubiger den Verein verklagen will oder wenn ein „ruhender“ und vorstandsloser Verein reaktiviert werden soll. Beim zuständigen Amtsgericht muss dann ein entsprechender Antrag gestellt werden.

 

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Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl – diese Vorbereitungen sind zu treffen

Eine Vorstandswahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfordert nicht nur die Einberufung der Vereinsmitglieder, sondern auch eine ganze Reihe von anderen Vorbereitungen. Durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter bzw. den Wahlausschuss muss ein Protokoll zur Abstimmung erstellt werden. Darin werden die Art und das Verfahren ebenso wie das Wahlergebnis, die neuen Vorstandsmitglieder und die Annahme der Wahl festgehalten. Die folgenden Schritte helfen, bei der Planung den Durchblick zu behalten:

Vorstand im Verein wählen - So geht´s

1. Wahlleiter und -ausschuss ernennen

Für die Durchführung der Vorstandswahl muss die Mitgliederversammlung zunächst eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmen. Auch kann sie Mitglieder für einen sogenannten Wahlausschuss vorschlagen. Zwar ist der existierende Vorstand grundsätzlich dazu verpflichtet, die Versammlungs- und Wahlleitung zu übernehmen, in der Praxis ist das jedoch nur selten eine gute Idee. Denn steht der bestehende Vorstand auch selbst zur Wahl, dann ist dieser womöglich befangen. Ein Wahlleiter sollte danach ausgewählt werden, wie gut er oder sie vorbereitet ist und eine gesetzeskonforme Durchführung der Wahl sowie Fairness und Objektivität garantieren kann.

Wichtig zu wissen: Per Mitgliederentscheid können die Wahlleiterin und Wahlleiter später auch wieder von ihren Aufgaben entbunden und ersetzt werden.

Muss der Wahlleiter Vereinsmitglied sein?
Tatsächlich kann laut Vereinsrecht rein theoretisch auch ein Nicht-Vereinsmitglied zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter ernannt werden. Oft wird dies in der Praxis jedoch durch entsprechende Regelungen in der Vereinssatzung ausgeschlossen, die neben der Volljährigkeit des Wahlleiters auch die Mitgliedschaft im Verein voraussetzen.

 

2. Wählerverzeichnis erstellen

Nachdem Wahlleiter und Wahlausschuss festgelegt wurden, sind sie dafür zuständig, das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu erstellen bzw. zu aktualisieren. Das heißt: Alle laut Satzung stimmberechtigten Vereinsmitglieder (und auch der Vorstand) werden identifiziert und mit Name und Adresse dokumentiert. Gleichzeitig werden ausgeschiedene Mitglieder aus dem Verzeichnis entfernt und veraltete oder fehlerhafte Daten auf den neuesten Stand gebracht.

 

3. Wahleinladungen an wahlberechtigte Mitglieder ausgeben

Im nächsten Schritt müssen alle stimmberechtigten Mitglieder über die anstehende Vorstandswahl informiert werden. Das Format der Einladung ist hierbei meist zweitrangig, solange garantiert ist, dass alle Mitglieder die Wahleinladung einsehen und zur Kenntnis nehmen können. Ausnahme: Die Satzung sieht eine bestimmte Form der Einladung vor. Zudem sollte die Einladung zur Vorstandswahl so früh wie möglich verschickt bzw. veröffentlicht werden. Üblich ist hier ein Zeitfenster von zwei bis vier Wochen vor dem eigentlichen Termin. Nicht selten ist eine entsprechende Frist auch in der Vereinssatzung festgelegt.

 

4. Kandidaten festlegen und Wahllisten erstellen

Sind alle Einladungen verschickt, gehen danach in der Regel die Wahlvorschläge der Mitglieder ein und die Kandidaten für die Wahl werden aufgestellt. Gibt es genauso viele Kandidatinnen und Kandidaten wie Positionen, dann können die Anwärterinnen und Anwärter in einer Wahlliste zusammengefasst werden, über die gesammelt abgestimmt wird. Kandidieren wiederum mehr Personen als Ämter zur Verfügung stehen, wird eine Personenwahl durchgeführt. Ob das Mehrheitswahlrecht oder ein Verhältniswahlrecht gilt, wird von der Wahlordnung vorgegeben.

Darf man sich selbst wählen?
Genau wie bei den meisten anderen demokratischen Wahlen ist es offiziell nominierten Kandidatinnen und Kandidaten auch im Rahmen einer Wahl zum Vereinsvorstand gestattet, für sich selbst zu stimmen.

 

5. Wahlverfahren definieren

Wie eine Wahl durchgeführt wird, ist in der Wahlordnung bzw. der Satzung festgelegt. Hier ist zum Beispiel auch geregelt, ob Mitglieder ihre Stimmen schriftlich, mündlich oder elektronisch abgeben – oder ob gar auf verschiedene Verfahren zurückgegriffen werden kann. Zudem bestimmt die Wahlordnung auch, ob die Wahl geheim durchgeführt wird.

 

6. Stimmzettel drucken

Ist in der Wahlordnung bzw. in der Satzung festgelegt, dass per Stimmzettel abgestimmt wird, gilt bei der Erstellung der Stimmzettel, dass alle Kandidierenden gleich behandelt werden müssen. Es dürfen also zu einer Kandidatin oder einem Kandidaten nicht mehr Informationen aufgeführt sein als zu den anderen. Zudem müssen sich die Stimmzettel streng an den Vorgaben der Vereinssatzung orientieren. In welcher Reihenfolge die Anwärter auf den Stimmzettel gedruckt werden, ist derweil zweitrangig. Ein Stimmzettel ist aber kein „Muss“, sofern die Satzung das nicht vorsieht. Es reicht auch, einfach per Handheben abzustimmen.

 

7. Auszählung aller Stimmzettel

Wie die Auszählung der Stimmzettel vonstattengeht, ist maßgeblich vom jeweiligen Wahlverfahren abhängig. Wurde eine Listenwahl nach dem Verhältnisprinzip durchgeführt? Oder handelte es sich um eine Mehrheitswahl? In letzterem Fall kann beispielsweise ganz einfach die absolute Mehrheit über die Sitzvergabe entscheiden. In ersterem Fall muss auf entsprechende Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung zurückgegriffen werden.

 

Beschlussfassung

Die Wahl des Vorstands erfolgt nach § 32 BGB durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen – also mindestens 50 Prozent der Stimmen müssen für einen Kandidaten vorliegen. Die Satzung kann jedoch abweichende Regelungen vorsehen, wie etwa:

  • eine qualifizierte Mehrheit (z. B. zwei Drittel oder drei Viertel der Stimmen)
  • eine relative Mehrheit (es gewinnt derjenige mit den meisten Stimmen)

Darüber hinaus kann die Satzung bestimmen, dass bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchgeführt werden muss.

 

Eintragung des neuen Vereinsvorstands im Vereinsregister

Laut § 67 BGB sind Änderungen im Vorstand namentlich im Vereinsregister anzumelden. Erfolgt dies nicht fristgerecht, kann ein sogenanntes Zwangsgeld angeordnet sein. Dieses dient jedoch eher als Mahnung und ist in der Regel nicht zu zahlen, sofern der Verein sofort handelt und die Eintragung im Vereinsregister umgehend vornimmt.

 

Wann ist eine Vorstandswahl ungültig?

Verstoßen Vorstandswahlen im Verein gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen der Satzung, dann sind sie in der Regel nichtig. Dieser Fall kann zum Beispiel dann eintreten, wenn die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen bzw. ein Teil der stimmberechtigten Vereinsmitglieder nicht eingeladen wurde. Lesen Sie dazu einen konkreten Fall und das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 7 W 72/18).

 

Wenn die Vorstandswahl im Verein ungültig ist

Wird die Wahl für ungültig erklärt, bleibt der bestehende Vorstand in der Regel im Amt, bis eine neue Wahl durchgeführt wird. So ist sichergestellt, dass der Verein weiterhin handlungsfähig bleibt. Der bestehende Vorstand wird als faktischer Vorstand betrachtet. Das heißt, er kann weiterhin Entscheidungen treffen und den Verein vertreten.

 
 

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