
Mitgliederversammlung im Verein
Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ Ihres Vereins. Oft wird sie auch Jahreshauptversammlung genannt. So oder so, sie bedarf einer bestimmten aber gestaltbaren Form, um wirksame Beschlüsse zu fassen.
17.02.2022
Teil 1 – Verein gründen
Teil 2 – Vereinssatzung
Teil 3 – Mitgliederversammlung
Aktuelles Update
Lesen Sie in diesem Artikel alles Grundsätzliche zur Mitgliederversammlung. Coronabedingt haben sich aber Änderungen ergeben. Daher starten wir mit Informationen zur virtuellen Mitgliederversammlung.
Die Online-Mitgliederversammlung: Das sollten Sie jetzt wissen
Eigentlich sieht das Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, dass Mitgliederversammlungen nur als Präsenzversammlungen möglich sind. Wer zur Versammlung kommt, darf abstimmen. Nur wenn Vereine das in ihren Satzungen geregelt hatten, konnten sie ihre Mitgliederversammlungen bisher schon virtuell abhalten und Beschlüsse online fassen.
Damit Vereine jetzt handlungsfähig bleiben und Beschlüsse fassen können, hat der Gesetzgeber Regelungen beschlossen, die zunächst bis Ende 2021 galten, jetzt aber bis zum 31. August 2022 verlängert wurden.
Das Wichtigste steht im Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie:
Gut zu wissen
Allgemeine Informationen zur Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins: Sie wählt den Vorstand, beschließt die Satzung und hat Recht auf Auskunft gegenüber dem Vorstand.
Als wichtigstes Vereinsorgan kann die Mitgliederversammlung neben vielfältigen Beschlüssen auch die Satzung sowie den Vereinszweck ändern und den Verein auflösen. Eine Mitgliederversammlung kommt dann zustande, wenn sich die Mitglieder eines Vereins an einem festgelegten Ort zu vereinbarter Zeit treffen. Mindestens einmal im Jahr ist das als Jahreshauptversammlung gängige Praxis.
Einberufen wird sie – sofern die Satzung nichts anderes vorsieht – durch den gesamten vertretungsberechtigten Vereinsvorstand. Immer dann, wenn es die Satzung vorsieht oder wenn es im Interesse des Vereins liegt. Das wiederum ist gesetzlich vorgeschrieben und kann mit der Vereinssatzung weder abgeändert noch eingeschränkt werden. Kommt der Vorstand oder das Einberufungsorgan dem nicht nach, können die Mitglieder eine Einberufung zur Mitgliederversammlung erzwingen.
Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung. Es gelten dieselbe Einladungsform und -frist sowie dieselbe Beschlussfähigkeit. Den Unterschied machen die Vereinssatzungen. Grundsätzlich sind ihre Besonderheiten aber folgende:

Das Gesetz trifft für den Ablauf der Mitgliederversammlung nur wenige Vorgaben. Eine davon aber ist, dass Sie ihre Form gestalten und in der Vereinssatzung festlegen. Halten Sie die abgestimmten Formalitäten von der Einladung über die Mitgliederversammlung bis zur Beschlussfassung ein – gerne werden formale Fehler herangezogen, um Beschlüsse zu kippen, wenn sich Mitgliedergruppen nicht durchsetzen konnten.
Die Jahreshauptversammlung ist eine ordentliche Mitgliederversammlung. Ebenso wie die außerordentliche Mitgliederversammlung soll sie so durchgeführt werden, dass die Vereinsaufgaben erledigt und Beschlüsse gefasst werden können. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung, sofern die Satzung keinen anderen Versammlungsleiter vorsieht.

Der Vorstand muss:
- die Mitgliederversammlung eröffnen und einen Protokollführer ernennen, sofern keiner per Satzung bestimmt ist
- die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung feststellen
- die Tagesordnungspunkte sowie deren Reihenfolge bekannt geben, genehmigen und aufrufen
- Ehrungen vornehmen
- jedes Mitglied gleich behandeln und gegebenenfalls Redezeiten der Vereinsmitglieder beschränken, ihnen das Wort entziehen und sie bei massiven Störungen von der Mitgliederversammlung ausschließen
Jedes Vereinsmitglied hat ein Rederecht, ein Antragsrecht und einen Anspruch auf Auskunft. Jeder darf seine Meinung frei äußern, auch als scharfe, negative Kritik, jedoch ohne beleidigend zu werden. Sollte es auf der Mitgliederversammlung mal zu heiß hergehen, kann der Leiter Ordnungsmaßnahmen anordnen – verhältnismäßig, versteht sich.
Während die Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung individuell formuliert werden, bestimmt der Vorstand die Tagesordnung einer ordentlichen Jahreshauptversammlung schon mit der Vereinssatzung. Aber mit einem fristgerechten Antrag – dem sogenannten Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung – können die Vereinsmitglieder weitere Tagesordnungspunkte hinzufügen.
Legen Sie in Ihrer Satzung am besten ein besonderes Prozedere für gewichtige Ergänzungen zur Tagesordnung fest. Zum Beispiel, wenn die Satzung oder der Vereinszweck geändert oder der Verein aufgelöst werden soll. In diesen Fällen müssen Sie die Mitglieder rechtzeitig und möglichst eindeutig informieren, damit ihnen genug Zeit bleibt, um sich vorzubereiten. Ansonsten können Sie selbst ermessen, ob Sie sie zusammen mit der Einberufung der Versammlung über neue Punkte informieren, oder ob es ausreicht, diese anfangs bekanntzugeben. Geben Sie die neuen Punkte nicht rechtzeitig vorher bekannt, können die Mitglieder darüber diskutieren, aber nichts beschließen.
Das Protokoll der vorherigen Jahreshauptversammlung muss nicht unbedingt verlesen werden. Oft geben die Vorsitzenden eine Zusammenfassung oder legen das Protokoll zur Einsicht aus. Kleinere Vereine senden es häufig zusammen mit der Einladung zur aktuellen Mitgliederversammlung.

Wollen Sie in Ihrem Verein einen Beschluss fassen, zum Beispiel über die Höhe des Mitgliedsbeitrags oder ob bestimmte Informationen auf der Vereins-Website veröffentlicht werden, sollten Sie den Antrag dazu präzise formulieren und zu einer Ja-Nein-Entscheidung aufbereiten. Prüfen Sie, ob sich der Antrag mit dem Tagesordnungspunkt deckt, ob er mit Vereinsnormen, Mitgliedschaftspflichten, Bescheiden, Verträgen und Rechtsvorschriften vereinbar ist und zweckmäßig. Nur dann ist der Beschluss am Ende auch wirksam.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, die es persönlich abgeben oder auf einen Vertreter übertragen kann. Besagt die Satzung nichts anderes, entscheidet die relative Mehrheit den Beschluss. Satzungsänderungen allerdings können per Gesetz nur mit einer Mehrheit von 75 Prozent beschlossen werden, und nur wenn restlos alle dafür sind, können die Vereinsmitglieder den Vereinszweck ändern.

Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung müssen Sie darauf achten, dass Sie alle teilnahmeberechtigten Mitglieder einladen. Gleichgültig, ob sie ein Stimmrecht haben oder nicht. Somit müssen Sie also auch passive und fördernde Mitglieder einladen, Ehrenmitglieder und auch Minderjährige. Das Teilnahmerecht kann Mitgliedern nicht entzogen werden, auch nicht über die Satzung. Schließen Sie jemanden aus, können die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse angefochten werden.
So laden Sie ein:
- Sie können die Einladung sowohl mündlich am Telefon aussprechen als auch schriftlich per Brief oder E-Mail, wenn Sie es so in der Satzung festlegen. Sie können sie ans schwarze Brett des Vereinshauses aushängen oder in der lokalen Zeitung veröffentlichen. Sie muss nur jedem Vereinsmitglied ohne Mühe zugänglich sein.
- Geben Sie in der Einladung Zeit und Ort der Mitgliederversammlung an, wobei der Ort nicht zwingend ein realer Ort sein muss, Sie können Ihre Mitgliederversammlung auch virtuell abhalten und Beschlüsse online fassen.
- Listen Sie in der Einladung die Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung auf. Nur dann können Sie wirksame Beschlüsse dazu fassen.
- Wann Sie die Einladung versenden, können Sie ebenfalls mit der Satzung festlegen. Legen Sie die Frist aber nicht zu kurz an, sodass sich die Vereinsmitglieder diesen Termin noch gut freihalten und sich selbst vorbereiten können.
Vereine dürfen zur Mitgliederversammlung per E-Mail einladen
Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden. Laut OLG unterscheidet sich dieses Schriftformerfordernis deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, zum Beispiel der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung (OLG Hamm, Az.: 27 W 104/15).

Das Protokoll einer Mitgliederversammlung spielt eine große Rolle im Vereinsrecht: In der Endfassung beglaubigt, ist es der rechtliche Nachweis der getroffenen Aussagen, Entscheidungen und Beschlüsse der Vereinsmitglieder. Bei berechtigtem Interesse dürfen die Mitglieder Einsicht nehmen oder wenn das Protokoll ohnehin für eine Anmeldung beim Vereinsregister vorgesehen ist.
Das BGB verlangt, dass die Satzung eine Vorschrift über die Protokollierung gefasster Beschlüsse enthält. Wirksam sind die Beschlüsse aber auch dann, wenn sie nicht protokolliert wurden, solange die Satzung nichts anderes sagt. Nur können Sie im Streitfall nichts belegen. Aber: Ein Beschluss über eine Vorstands-, Vereinszweck-, oder Satzungsänderung muss protokolliert und öffentlich beglaubigt werden, damit das Amtsgericht den Eintrag im Vereinsregister entsprechend abändern kann.
Geführt und unterzeichnet wird das Protokoll durch den Protokollanten. Er wird entweder von der Satzung dazu bestimmt oder durch den Leiter der Mitgliederversammlung. Neben dem Protokollführer verantwortet der Leiter die Richtigkeit des Protokolls.
Von Gesetz wegen reicht ein Ergebnisprotokoll aus, in dem nur die Ergebnisse der Beschlüsse und Wahlen vermerkt werden. Ein Ablaufprotokoll umfasst auch die Anträge und die Diskussionen und Redebeiträge in indirekter Rede. Ist in der Satzung keine Form festgelegt, entscheidet der Versammlungsleiter, ob ein Ablauf- oder ein Ergebnisprotokoll geführt wird. In jedem Fall muss es aber sachlich und objektiv formuliert werden, eigene Kommentare oder Einschätzungen haben darin nichts zu suchen.

Zeitnah nach der Mitgliederversammlung wird das Protokoll – am besten über den Computer, aber in jedem Fall deutlich lesbar – in die Endfassung gebracht und unterschrieben. Vollständig wird die Beurkundung der Beschlüsse mit einem Beleg der ordnungsgemäßen Einberufung und der Anwesenheitsliste.
Einwände zum Protokoll sollten zeitig vorgebracht werden. Grundsätzlich haben Mitglieder das Recht dazu, wenn ihre Erklärungen nicht korrekt oder unvollständig wiedergegeben wurden oder wenn sie sich durch die Niederschrift beleidigt oder diskriminiert fühlen. Geändert wird das Protokoll dann, wenn alle Unterzeichner zustimmen. Die Änderung wird gesondert vermerkt und unterschrieben.
Könnte Sie auch interessieren
Integration von Social Plugins
Damit Sie spannende Inhalte schnell und einfach mit anderen teilen können, binden wir auf unseren Seiten zeitweise Social Plugins von Facebook und Twitter ein. In der Regel führt der Aufruf einer Seite mit einem solchen Plugin in Ihrem Browser zum Aufbauen einer direkten, kurzen Verbindung mit dessen Servern. Dies dient in erster Linie dazu, den Inhalt des Plugins darzustellen. In diesem Fall erfährt der Anbieter des Sozialen Netzwerks Ihre IP-Adresse. In der Praxis ist Ihnen diese IP-Adresse namentlich nicht ohne weiteres zuzuordnen. Sind Sie aber gleichzeitig bei einem der Anbieter angemeldet, kann dieser ein Surfprofil von Ihnen erstellen. Unter bestimmten Umständen kann der Plattformanbieter hierbei ein Cookie auf Ihrem Rechner speichern. Ob Sie diese Cookies zulassen wollen, entscheiden Sie über die Einstellungen Ihres Internetbrowsers.
Zwei Clicks für mehr Datenschutz
Daher schützen wir Ihre Privatsphäre durch ein zweistufiges Verfahren, das eine Übermittlung persönlicher Daten nur durch Ihre explizite Zustimmung zulässt. Somit werden beim normalen Seitenaufruf keine Daten an Facebook und Co. übermittelt.
Und so funktioniert es
Erst durch Aktivierung des ausgewählten Buttons wird eine Verbindung mit den Betreibern der entsprechenden Sozialen Netzwerke hergestellt. Eine Empfehlung kann dann durch den zweiten Click an Facebook oder Twitter übermittelt werden. Dies geschieht bei Facebook direkt, bei Twitter dagegen kann die Empfehlung in einem Popup-Fenster noch bearbeitet werden. Die Zustimmung gilt immer nur für die aktuell aufgerufene Seite.