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23.01.2023

Sportverein im Karneval: So sind alle Jecken gut versichert

Ein bisschen Spaß muss sein! Viele Sportvereine engagieren sich auch im Karneval – mit Auftritten bei Sitzungen, Partys, Galas oder als Teilnehmende in Umzügen. Unser Versicherungsschutz passt sich dem an – egal, ob das Engagement vereinsintern oder öffentlich über die Bühne geht.

Obwohl dies nicht unmittelbar zu den satzungsgemäßen Aufgaben eines Sportvereins gehört, versichert die ARAG Sportversicherung Veranstaltungen rund um den Karneval einschließlich der Vorbereitungs- und Abwicklungsarbeiten. Der Vorstand ist bei der Planung ebenso versichert wie Helferinnen und Helfer, auch wenn diese nicht Mitglieder im Verein sind. Für die Akteurinnen und Akteure auf der Bühne besteht der Versicherungsschutz beim Auftritt, aber auch bei den Proben, einschließlich dem jeweiligen Hin- und Rückweg.

Auch die aktive Teilnahme an Veranstaltungen anderer Organisationen ist versichert. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kinderturn-Riege bei einer Karnevalssitzung auftritt oder eine Vereinsabteilung beim Karnevalsumzug mitläuft.

Wichtig: Stellen Sie sicher, dass die Teilnahme im offiziellen Auftrag des Vereins erfolgt.

 

Wir versichern auch Karnevalsvereine

Wir versichern Karnevals- und Fastnachtsvereine, Faschingsgilden und Narrenzünfte nicht nur an den närrischen Tagen. Karnevalsvereine beispielsweise, die eine Gardetanz-Abteilung haben, können für diese und ihre Mitglieder den Versicherungsschutz der ARAG Sportversicherung erwerben. Voraussetzung ist, dass die Abteilung Mitglied im zuständigen Landessportverband/Landessportbund wird.

 

So umfassend und individuell können Sie sich absichern

 

Haben Sie Fragen?

Für weitere Informationen und Fragen zum Versicherungsschutz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie erreichen uns unter:
0211 963-3735

 

ARAG Sportversicherung

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Passende Gerichtsurteile rund um den Karneval

Auch Rosenmontagswagen brauchen TÜV

Damit auch in der fünften Jahreszeit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, benötigen Karnevalswagen unter Umständen vorher ein Gutachten, so wie es zum Beispiel der TÜV Rheinland erstellt. Für Fahrzeuge, die an sogenannten Brauchtumsveranstaltungen teilnehmen, hat der Gesetzgeber in der „Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ die sonst für die Teilnahme am Straßenverkehr geltenden Vorschriften gelockert.

So dürfen zum Beispiel auch Zugmaschinen, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, ausnahmsweise auf der Straße fahren. Werden Fahrzeuge aber auch noch wesentlich verändert und auf ihnen Personen transportiert, muss zusätzlich der TÜV den Wagen abnehmen. Grundlage für die Überprüfungen ist das „Merkblatt über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“. Das Gutachten betrifft unter anderem die Stehflächen, Haltevorrichtungen und Geländer als auch Bänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten.

ARAG Experten erinnern daran, dass Personen nur während der Umzüge und bei Schritttempo auf den Wagen mitfahren dürfen. Die Teilnahme am normalen Straßenverkehr verbietet sich von selbst.

Kein Steuervorteil für Karnevalspartys

Ein ermäßigter Steuersatz ist für Karnevalsfeiern nur rechtmäßig, wenn die Veranstaltung genug Elemente der traditionellen Brauchtumspflege enthält. Anlass für die Entscheidung ist ein Kostümball, den ein eingetragener Karnevalsverein regelmäßig in Bergisch-Gladbach feiert. Die Veranstaltung vereint Elemente des typischen Karnevals: Die Gäste sind kostümiert, das Dreigestirn gibt sich die Ehre und zu Karnevalsmusik wird ausgelassen gefeiert. Der veranstaltende Verein, der sich u.a. die Pflege des karnevalistischen Brauchtums auf die Fahnen geschrieben hatte, sah sich hier ganz in der Tradition des rheinischen Karnevals und verlangte von den Gästen nur den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent statt des Regelsteuersatzes von 19 Prozent.

Das monierte das zuständige Finanzamt. Der BFH steckte nun enge Grenzen für die ausreichende Brauchtumspflege und die damit einhergehende Steuervergünstigung (BFH, Az.: V R 53/15). Bunte Kostüme, Tänze und Musik reichten dazu jedenfalls nicht aus. Außerdem gibt es auch kommerzielle Veranstalter von Karnevalspartys, die auch nicht den ermäßigten Steuersatz beanspruchen können, erläutern ARAG Experten.

Rutschgefahr bei Großveranstaltungen

Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, z. B. in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst. Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt. Bei Großveranstaltungen, gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings aufgrund dessen nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen, wissen ARAG Experten. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden (OLG Köln, Az.: 19 U 7/02).

Weiberfastnacht bis Aschermittwoch: Weitere Rechtstipps und Urteile

Unsere gesammelten (Rechts)tipps für die tollen Tage: Der Karneval ist keine rechtsfreie Zone. Wer wüsste das besser als unsere Rechts-Experten.

 
 

Unsere Praxisfälle aus der Session

Et kütt wie et kütt, sagt der Rheinländer. Unfälle und Missgeschicke kommen vor. Aber was auch passiert, Sie haben mit der ARAG Sportversicherung einen starken Partner an Ihrer Seite. Lesen Sie, wie wir Vereinen oder Verbänden mit unserer Absicherung in den vergangenen Jahren in verschiedensten Situationen geholfen haben. Eine Sammlung von Praxisfällen mit Karnevalsbezug.

 

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