
Fahrverbot und Führerscheinentzug
Ihnen droht ein Fahrverbot oder gar der Führerscheinentzug? Wir informieren Sie über die Gesetzeslage, mögliche Strafmaße und darüber, was wir jetzt noch für Sie tun können.
09.11.2021 • 6 min Lesezeit

Bußgeldrechner und Erste Hilfe bei Bußgeldbescheid
Wann droht ein Fahrverbot?
Das Fahrverbot ist eine der Sanktionen, die der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorsieht. Ein Fahrverbot kann Verkehrsteilnehmern etwa dann drohen, wenn sie eine rote Ampel missachtet haben, zu schnell gefahren sind, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss am Steuer angehalten worden sind oder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben. Ob die Behörden im Einzelfall jedoch tatsächlich ein Fahrverbot aussprechen, hängt von der Schwere des Vergehens ab.
Fahrverbot - über welchen Zeitraum?
Sprechen die Behörden ein „Fahrverbot“ von sechs oder mehr Monaten aus, dann handelt es sich dabei genau genommen nicht um ein Fahrverbot, sondern um einen Fahrerlaubnisentzug. Im Gegensatz zu einem einfachen Fahrverbot, müssen Betroffene bei einem Fahrerlaubnisentzug nach Ablauf der Monatsfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen und dafür gewisse Auflagen erfüllen, etwa eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchlaufen.
Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen werden im Normalfall erst bei besonders schweren Verstößen gegen das gültige Tempolimit erteilt. Dabei unterscheidet sich das Strafmaß je nachdem, ob Sie zum Zeitpunkt des Verstoßes außerorts – also etwa auf einer Autobahn oder Landstraße – unterwegs waren oder innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
So werden Fahrverbote für Geschwindigkeitsverstöße außerhalb geschlossener Ortschaften erst dann erteilt, wenn ein Verkehrsteilnehmer mindestens 41 km/h zu schnell gefahren ist. Innerorts liegt die Schwelle zum Fahrverbot derweil bei 31 km/h über dem Tempolimit. Weniger schwere Verstöße werden nur dann mit einem Fahrverbot geahndet, wenn es sich um sogenannte Folgeverstöße handelt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten gleich zweimal mit erhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurden. Bei Folgeverstößen kann schon eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h zu einem Fahrverbot führen.
Ab wann Ihnen bei Tempoverstößen innerorts und außerorts Fahrverbote von ein, zwei oder drei Monaten drohen, können Sie unserer Bußgeldtabelle entnehmen.
1 Monat Fahrverbot
Ein einmonatiges Fahrverbot droht Autofahrern, die innerorts mindestens 31 km/h und außerorts mindestens 41 km/h zu schnell unterwegs waren.
2 Monate Fahrverbot
Ein zweimonatiges Fahrverbot droht Autofahrern, die innerorts mindestens 51 km/h und außerorts mindestens 61 km/h zu schnell unterwegs waren.
3 Monate Fahrverbot
Ein dreimonatiges Fahrverbot droht Autofahrern, die innerorts mindestens 61 km/h und außerorts mindestens 71 km/h zu schnell unterwegs waren.
6 Monate Fahrverbot
Für eine einfache Geschwindigkeitsüberschreitung kann Autofahrern der Führerschein nicht für mehr als drei Monate entzogen werden. Ein Fahrerlaubnisentzug von sechs Monaten droht nur bei schweren Straftaten im Straßenverkehr, etwa beim Fahren unter Alkohol- (ab 1,1 Promille) oder Drogeneinfluss, bei unterlassener Hilfeleistung nach einem Unfall oder wenn ein Verkehrsteilnehmer acht Punkte in Flensburg gesammelt hat.
1 Jahr Fahrverbot
Für eine einfache Geschwindigkeitsüberschreitung kann Autofahrern der Führerschein nicht für mehr als drei Monate entzogen werden. Ein Fahrerlaubnisentzug von einem Jahr droht nur bei schweren Straftaten im Straßenverkehr, etwa beim Fahren unter Alkohol- (ab 1,1 Promille) oder Drogeneinfluss, bei unterlassener Hilfeleistung nach einem Unfall oder wenn ein Verkehrsteilnehmer acht Punkte in Flensburg gesammelt hat.
Das passende Gerichtsurteil
Absehen vom Fahrverbot
Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 43 Stundenkilometer indiziert die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, vorliegen. Dies bedarf nach Auskunft der ARAG Experten laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen (Az.: 3 Ss-OWi 415/22).
Fahrverbot wegen Rotlichtverstoß
Neben zu schnellem Fahren kann auch ein sogenannter Rotlichtverstoß, also das Überfahren einer roten Ampel, zu einem Fahrverbot führen. Ein Fahrverbot droht Betroffenen allerdings im Regelfall erst dann, wenn sie einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen haben. Dieser liegt vor, wenn die Ampel zum Zeitpunkt der Überquerung der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde auf Rot stand und der Betroffene bis in den Gefahrenbereich hinter der Ampel weiterfährt.
In Ausnahmefällen kann jedoch auch ein sogenannter einfacher Rotlichtverstoß ein Fahrverbot nach sich ziehen. Dieser liegt dann vor, wenn die Ampel zum Zeitpunkt der Überquerung der Haltelinie erst weniger als eine Sekunde auf Rot stand und der Betroffene bis in den Gefahrenbereich hinter der Ampel weiterfährt. Ein einfacher Rotlichtverstoß wird allerdings nur mit einem Fahrverbot geahndet, wenn durch das Überfahren der roten Ampel ein Unfall verursacht oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.
Sowohl für qualifizierte Rotlichtverstöße als auch für einfache Rotlichtverstöße mit Gefährdung oder Sachbeschädigung sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot von einem Monat vor.
Betrunken Autofahren: Fahrverbot und Führerscheinentzug
Bei Trunkenheit am Steuer gilt die Grenze von 0,5 Promille als Schwelle zum Fahrverbot. Während der Bußgeldkatalog bei einem Wert von 0,3 Promille noch von der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit ausgeht, bei der Betroffene nur dann belangt werden, wenn sie ein „auffälliges Fahrverhalten“ an den Tag legen, machen sich Autofahrer mit 0,5 Promille im Blut zwangsläufig strafbar. Schon der erste Verstoß dieser Art führt zu einem einmonatigen Fahrverbot. Beim zweiten und dritten Mal droht bereits ein Fahrverbot von drei Monaten.
Wer mit Werten von 1,1 Promille oder mehr im Blut angehalten wird, der muss sogar mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Denn ab diesem Wert gehen die Behörden von der „absoluten Fahruntüchtigkeit“ aus, die nicht mehr als einfache Ordnungswidrigkeit gilt, sondern als Straftat. Die Dauer des Führerscheinentzugs kann dabei unterschiedlich hoch angesetzt werden, je nach Fall zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Ab einer Schwelle von 1,6 Promille müssen Betroffene mitunter auch noch eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchlaufen, um ihre Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. In besonders schweren Fällen von Trunkenheit am Steuer, beziehungsweise bei wiederholten Verstößen, ist sogar ein lebenslanger Entzug der Fahrerlaubnis möglich.
Ab wie viel Promille auf dem Fahrrad ist der Führerschein weg?
Auch Fahrradfahrern droht ab einer gewissen Blutalkoholkonzentration ein Fahrverbot – und zwar nicht nur für ihr Fahrrad, sondern auch für Kraftfahrzeuge. Mit einem Entzug der Fahrerlaubnis müssen Radfahrer im Gegensatz zu Autofahrern allerdings nicht schon ab der 1,1 Promillegrenze, sondern erst ab Werten von 1,6 Promille rechnen. Darüber hinaus können die Behörden auch hier eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
Fahrverbot wegen Abstandsmessung
Neben Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen können auch sogenannte Abstandsvergehen zu einem Fahrverbot führen. Dabei schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterschiedliche Mindestabstände für Straßen innerhalb und Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften vor.
Innerorts sollte der Mindestabstand bei 50 km/h in etwa 15 Meter, also drei Pkw-Längen betragen. Dies entspricht der Strecke, die das Fahrzeug in diesem Tempo in einer Sekunde zurücklegt. Außerorts geht man von zwei Sekunden aus und bedient sich mitunter der Faustregel „Abstand gleich halber Tacho“. Bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 100 km/h sollte der Abstand zum Vordermann also mindestens 50 Meter betragen.
Während geringfügige Abstandsvergehen lediglich mit Bußgeldern und Punkten in Flensburg geahndet werden, können schwerwiegendere Verstöße mit einem Fahrverbot bestraft werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei mehr als 100 km/h weniger als 3/10 des halben Tachowertes entsprochen hat. Wer also mit weniger als 15 Metern Abstand zum Vordermann und 100 km/h auf dem Tacho geblitzt wird, der muss mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Bei weniger als 2/10 des halben Tachowerts, also weniger als 10 Metern Abstand, sind es bereits 2 Monate – bei 5 Metern Abstand drei Monate. Dazu kommen noch Bußgelder und Punkte in Flensburg.
Zu viele Punkte: Ab wann ist der Führerschein weg?
Haben Sie durch wiederholte Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung acht oder mehr Punkte in Flensburg gesammelt, dann droht Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate. Im Gegensatz zu einem einfachen Fahrverbot, müssen Sie bei einem Fahrerlaubnisentzug nach Ablauf der Monatsfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen und erhalten Ihren Führerschein nicht einfach so zurück.
Fahrverbot in der Probezeit
Für Fahranfänger gelten, in Hinblick auf Fahrverbote, die gleichen Regeln wie für erfahrene Autofahrer. Wer innerorts mit 31 km/h oder außerorts mit 41 km/h zu viel auf dem Tacho geblitzt, mit 0,5 Promille am Steuer angehalten oder bei einem Abstandsvergehen erwischt wurde, dem kann eine Zwangspause drohen.
Allerdings gilt in der Probezeit eine verschärfte Regelung für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Diese werden in sogenannte A- und B-Verstöße, also schwerwiegende und weniger schwerwiegende Vergehen, aufgeteilt. Als A-Verstöße gelten etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 21 km/h, Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot oder Abbiegevergehen. Als B-Verstoß gilt derweil beispielsweise die mangelhafte Sicherung eines liegengebliebenen Autos, die Mitnahme von Kindern ohne Kindersitz oder das Parken auf der Autobahn.
Lässt sich ein Fahranfänger innerhalb seiner Probezeit einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße zuschulden kommen, dann führt dies zu einer Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre und der Anordnung eines kostenpflichtigen Aufbauseminars. Wer dieses Seminar ablehnt, dem droht der Führerscheinentzug.
Unterläuft einem Fahranfänger innerhalb seiner bereits verlängerten Probezeit ein weiterer A-Verstoß – überfährt er also etwa erneut eine rote Ampel –, dann wird eine schriftliche Verwarnung durch die Führerscheinbehörde ausgesprochen. Bei einem zweiten A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen kann ihm ebenfalls die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Kann man das Fahrverbot umgehen?
Grundsätzlich ist es möglich, ein Fahrverbot abzuwenden. Wie gut oder schlecht die Erfolgschancen darauf stehen, ist allerdings von Fall zu Fall unterschiedlich.
In der Vergangenheit wurden richterliche Entscheidungen in Härtefällen getroffen, in denen ein Fahrverbot die berufliche oder finanzielle Existenz des Betroffenen gefährdet hätte. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn ein Verkehrssünder gerade einen Job ausübt, für den das Führen eines Kraftfahrzeugs unumgänglich ist.
Um Ihren Einzelfall zu prüfen, kann es ratsam sein, sich Rechtsbeistand zu suchen und einen Anwalt einzuschalten.
Kann man das Fahrverbot in eine Geldstrafe umwandeln?
Ein Fahrverbot kann in Einzelfällen in ein erhöhtes Bußgeld umgewandelt werden, etwa wenn der Betroffene als Ersttäter gilt, also zum Zeitpunkt seines Vergehens noch nie gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat. Um einzuschätzen, ob die Umwandlung eines Fahrverbots in ein Bußgeld im Einzelfall realistisch ist, sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt konsultieren.
Kann man das Fahrverbot verschieben?
Eine Verschiebung des Fahrverbots ist im Regelfall nur für Ersttäter möglich. Wer in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrverbot erhalten hat, dem wird für den Antritt der Zwangspause eine 4-Monatsfrist genehmigt. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Betroffene können sich innerhalb dieser 4 Monate aussuchen, wann sie ihren Führerschein abgeben.
Für Wiederholungstäter gibt es derweil keine Frist. Sie müssen ihr Fahrverbot antreten, sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Als letztes Mittel zur Verschiebung des Fahrverbots bleibt ihnen dementsprechend ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Da die Bearbeitung des Einspruchs eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und der Bußgeldbescheid erst mit dem entsprechenden Gerichtsurteil rechtskräftig wird, verschiebt sich so auch automatisch der Antrittstermin für das Fahrverbot. Sollte Ihr Einspruch jedoch schon im Vornhinein abgelehnt werden, bleibt der Bußgeldbescheid und damit auch der Beginn des Fahrverbots bestehen.
Kann man ein Fahrverbot aufteilen?
Fahrverbote können unter dem geltenden Verkehrsrecht nicht aufgeteilt werden. Wer für einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung mit einem Fahrverbot belegt worden ist, der muss diese auch an einem Stück ableisten. Die Zwangspause kann also weder tages- noch wochenweise zu verschiedenen Zeitpunkten abgeleistet werden. Auch bei längeren Fahrverboten kann nicht gesplittet werden. Wer ein dreimonatiges Fahrverbot auferlegt bekommen hat, muss für diese drei Monate in jedem Fall am Stück auf sein Auto verzichten.
Lohnt sich ein Einspruch gegen Fahrverbot?
Wer mit dem Gedanken spielt, gegen ein Fahrverbot Einspruch zu erheben, der sollte in jedem Fall genau prüfen, ob sich dieser auch lohnt. Dabei kann es ratsam sein, einen Anwalt einzuschalten.
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