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Auf den Punkt

 
  • Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie als gescheitert angesehen wird und mindestens ein Jahr Trennung vorliegt. Nur im Härtefall kann die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen.
  • Während des Trennungsjahres besteht Anspruch auf Unterhalt, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
  • Nach der Scheidung müssen Fragen zum Sorgerecht, Unterhalt, Vermögensausgleich und Rentenausgleich geklärt werden, wenn möglich durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Die Kosten einer Scheidung werden anhand des Streitwerts berechnet, der sich aus dem Nettoeinkommen, Versorgungsausgleich und weiteren Vermögenswerten zusammensetzt.
 

Das Scheidungsrecht in Deutschland

Seit 1997 gilt in Deutschland das Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet: Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). Als gescheitert wird eine Ehe dann angesehen, wenn folgende Umstände vorliegen:

  • Ein echtes Zusammenleben findet nicht mehr statt und wird zukünftig auch nicht mehr stattfinden.
  • Mindestens ein Partner erklärt, die Ehe nicht fortführen zu wollen.
  • Mindestens ein Ehepartner reicht die Scheidung ein.
  • Das Paar muss mindestens ein Jahr getrennt leben.

Vollzogen wird die Scheidung durch einen richterlichen Beschluss. Das Familiengericht verhandelt und entscheidet über den gesamten Scheidungsverbund (§ 137 FamFG), also über den Scheidungsantrag und über die Scheidungsfolgesachen. Letztere umfassen den Versorgungs- und Zugewinnausgleich, Unterhalt, Hausrat und Ehewohnung sowie Sorgerecht und Umgangsrecht.

 

Gründe für die Ehescheidung

Rund 400.000 Ehen werden jedes Jahr in Deutschland geschlossen. Und die meisten enden nicht vor Gericht, sondern so, wie es im Eheversprechen steht: Bis dass der Tod sie scheidet. Gerichtlich lassen sich jährlich etwa 140.000 Paare scheiden. Die durchschnittliche Ehedauer ist in den letzten zehn Jahren leicht angestiegen und lag zuletzt bei rund 15,1 Jahren.

Doch warum lassen sich Paare scheiden? Die Scheidungsgründe sind vielfältig und reichen von Untreue, Entfremdung und Auseinanderleben über finanzielle Probleme, häufige Konflikte und Erziehungsprobleme bis hin zu mangelnder Intimität, aber auch Misshandlung und Suchtproblemen. Nicht selten kommen gleich mehrere dieser Gründe zusammen und ziehen sich über Jahre hin, bis es schließlich zur Scheidung kommt. Viele zögern den endgültigen Schlussstrich jedoch aus Angst vor den finanziellen Folgen und vor allem wegen eventueller Kinder so lange wie möglich hinaus.

 

Die einvernehmliche Scheidung & Scheidung ohne Einigkeit

Jede Scheidung ist anders, deshalb unterscheiden Experten zwischen

  • einvernehmlicher Scheidung nach einem Jahr Trennung
  • Scheidung ohne Einigkeit nach einem Jahr Trennung
  • Scheidung nach mehr als drei Jahren Trennung
 

Einvernehmliche Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres haben Sie bereits alle Fragen geklärt und kommen bestenfalls mit einem gemeinsamen Anwalt aus. Sie und Ihr Ehepartner sind sich über die wesentlichen Punkte einig, was den Prozess erheblich vereinfacht und beschleunigt. Zu den zu klärenden Punkten gehören die Vermögensaufteilung, der Versorgungsausgleich und der Unterhalt.

 

Scheidung ohne Einigkeit nach einem Jahr Trennung

Wenn Sie und Ihr Ehepartner sich nicht über die Scheidungsfolgen einigen können, wird die Scheidung wesentlich komplizierter und zeitaufwändiger. Jeder Ehepartner muss sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. In solchen Fällen versuchen die Anwälte zunächst, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, entscheidet das Familiengericht über die strittigen Punkte.

Besonders wichtig ist dabei, dass als Eltern alle Fragen zu den Kindern geregelt werden. Dazu gehören das Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Besuchsrecht sowie die Höhe des Unterhalts.

 

Scheidung nach mehr als drei Jahren Trennung

Nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren geht das Gesetz automatisch von einem Scheitern der Ehe aus (§ 1566 Abs. 2 BGB). In diesem Fall wird die Scheidung auch gegen den Willen eines Partners ausgesprochen. Hier müssen die gleichen Fragen geklärt werden wie bei einer Scheidung nach einem Jahr Trennung, jedoch ist das Verfahren in der Regel weniger konfliktbehaftet, da die lange Trennungszeit bereits als deutliches Zeichen gilt.

 

Was erkennt das Familiengericht als Härtefall bei der Scheidung an?

Bei einer Scheidung im Härtefall kann das Familiengericht die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden, nämlich dann, wenn das Festhalten an der Ehe für einen Ehegatten unzumutbar ist. Das Scheidungsrecht kennt diesen Ausnahmetatbestand in § 1565 Abs. 2 BGB. Ein Härtefall liegt beispielsweise vor bei

  • häuslicher Gewalt
  • schweren Beleidigungen und Erniedrigungen
  • ernsthaften Bedrohungen gegenüber dem Ehepartner oder den gemeinsamen Kindern
  • schwerwiegenden Treuebrüchen (Formen der Untreue, die weit über eine einmalige Affäre hinausgehen)
  • ernsthaften Suchterkrankungen
  • kriminellen Handlungen
 
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Scheidungen sind oft komplex und mit hohen Kosten verbunden. Der Familienrechtsschutz der ARAG übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten und bietet Ihnen umfassende rechtliche Unterstützung – auch bei einer möglichen Scheidung.

 

Ab wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt nicht, wie man zunächst vermuten könnte, mit einem förmlichen Antrag, sondern mit der tatsächlichen Trennung. Dabei kann das Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung verbracht werden. Wichtig ist, dass beide Ehegatten getrennte Haushalte führen und getrennt wirtschaften. Das bedeutet, Sie müssten verschiedene Räume nutzen und getrennt kochen, essen und waschen. Es darf auch kein ehelicher Kontakt mehr stattfinden wie zum Beispiel gemeinsame Freizeit- und Urlaubsaktivitäten.

 

Das Trennungsjahr beantragen und nachweisen

Sie müssen das Trennungsjahr also nicht offiziell beantragen, sondern lediglich im Scheidungsantrag das Trennungsdatum und die Trennungsmodalitäten festhalten. Sollte es Unstimmigkeiten über den Beginn oder den Ablauf des Trennungsjahres geben, kann das Familiengericht gegebenenfalls Nachweise anfordern. In diesem Fall können Sie Freunde, Familienmitglieder oder Nachbarn bitten, als Zeugen aufzutreten, die die Trennung bestätigen können. Schriftwechsel (z. B. E-Mails) oder Verträge (z. B. Mietverträge), die die Trennung dokumentieren, dienen ebenfalls als Beweis. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann zu Beginn des Trennungsjahres eine schriftliche Erklärung anfertigen, welche von beiden Ehepartnern unterschrieben wird.

 

Ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich?

Wie bereits weiter oben erläutert, können Sie die Scheidung einreichen, ohne das Trennungsjahr abgewartet zu haben, wenn es sich um einen Härtefall handelt. Dieser liegt vor, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich in § 1565 Abs. 2 BGB.

 

Besteht ein Recht auf Unterhalt im Trennungsjahr?

Nach § 1361 BGB haben getrennt lebende Ehegatten während des Trennungsjahres Anspruch auf Unterhalt. Dieser soll den bisherigen Lebensstandard während der Trennung aufrechterhalten und die finanziellen Verhältnisse der Eheleute ausgleichen.

Der Trennungsunterhalt ist bedarfsabhängig. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der den Unterhalt beantragt, nicht in der Lage sein darf, seinen Lebensbedarf vollständig aus eigenen Mitteln zu decken. Gleichzeitig muss der unterhaltspflichtige Partner leistungsfähig sein, d.h. den Unterhalt aus seinem Einkommen oder Vermögen zahlen können, ohne selbst in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Wie viel er oder sie konkret zahlt, richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beiden Ehepartner. Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.

 

Ändert sich die Steuerklasse im Trennungsjahr?

Im Jahr der Trennung behalten die Ehepartner ihre bisherigen Steuerklassen. Sie werden also weiterhin in den Steuerklassen III/V oder IV/IV veranlagt, je nachdem, welche Kombination Sie vor der Trennung gewählt haben. Ab dem Jahr nach der Trennung müssen Sie Ihre Steuerklassen ändern. Informieren Sie das zuständige Finanzamt. Dieses nimmt dann die entsprechende Anpassung der Steuerklasse vor: Steuerklasse I (ledig, verwitwet oder geschieden) oder, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, Steuerklasse II für den betreuenden Elternteil. Nach der Trennung können die Ehepartner wählen, ob sie im Jahr der Trennung noch gemeinsam veranlagt werden wollen oder ob sie eine getrennte Veranlagung vorziehen.

 

Ablauf einer Scheidung

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann einer der Ehepartner den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen. Hierfür ist die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich. Wenn beide Partner die Scheidung wollen und alle notwendigen Fragen einvernehmlich geklärt sind, reicht die anwaltliche Vertretung eines Partners aus.

Das Familiengericht prüft den Scheidungsantrag und setzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Zu diesem Termin müssen beide Eheleute persönlich erscheinen. In der mündlichen Verhandlung prüft das Gericht die Scheidungsvoraussetzungen, insbesondere das Trennungsjahr und die Zerrüttung der Ehe. Bei einer einvernehmlichen Scheidung erfolgt die Entscheidung in der Regel relativ schnell und unkompliziert.

Sollten jedoch Streitigkeiten über Scheidungsfolgen bestehen, wie Unterhalt, Vermögensaufteilung oder das Sorgerecht, werden diese im sogenannten Scheidungsverbundverfahren gemeinsam mit dem Scheidungsantrag verhandelt. Hierbei kann es zu mehreren Verhandlungsterminen kommen, in denen das Gericht versucht, eine einvernehmliche Lösung zu fördern. Gelingt dies nicht, trifft der Richter entsprechende Entscheidungen.

Wichtig ist auch der Versorgungsausgleich, bei dem die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Partner ausgeglichen werden. Dieser wird ebenfalls im Scheidungsverfahren geregelt und vom Gericht beschlossen.

Nach der mündlichen Verhandlung und der Klärung aller strittigen Punkte verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss. Dieser Beschluss wird zunächst nur mündlich mitgeteilt und später schriftlich zugestellt. Nach Zustellung haben beide Partner eine Rechtsmittelfrist von einem Monat, in der sie gegen den Beschluss Berufung einlegen können. Wird keine Berufung eingelegt, wird die Scheidung nach Ablauf dieser Frist rechtskräftig.

Mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist die Ehe offiziell beendet. Beide Ex-Partner erhalten jeweils eine beglaubigte Abschrift, die sie als Nachweis der Scheidung benötigen. Im Anschluss können die ehemaligen Ehepartner ihre neuen Lebenswege unabhängig voneinander weitergehen.

 

Digitales Scheidungsverfahren – Was ist eine Online-Scheidung?

Im Großen und Ganzen handelt es sich bei der Online-Scheidung um das gleiche Verfahren, nur dass die Scheidungsformalitäten über das Internet abgewickelt werden, um das Prozedere zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Großteil der Kommunikation mit dem Anwalt und dem Gericht erfolgt per E-Mail oder über ein Online-Portal. Die Kosten einer Online-Scheidung sind in der Regel niedriger als bei einer herkömmlichen Scheidung, da weniger persönliche Beratungen und Treffen erforderlich sind. Auch die Verfahrensdauer kann kürzer sein, vorausgesetzt, alle Unterlagen sind vollständig und es gibt keine strittigen Punkte. Die Online-Scheidung ist daher für Paare geeignet, die sich einvernehmlich trennen wollen und bei denen keine komplexen Streitfragen zu klären sind.

Wichtig: Obwohl viele Schritte online ablaufen, muss mindestens ein Termin vor dem Familiengericht persönlich wahrgenommen werden. Bei diesem Termin werden die Scheidungsvoraussetzungen geprüft und das Scheidungsbeschluss verkündet.

 

Scheidungsantrag: So können Sie die Scheidung einreichen

Der erste Schritt besteht darin, dass Sie oder Ihr Noch-Ehepartner einen Anwalt beauftragen, der Sie über die notwendigen Schritte berät und den Scheidungsantrag vorbereitet. Eine Scheidung kann nur durch einen gerichtlichen Beschluss erfolgen und der Antrag auf Scheidung muss durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.

Der Anwalt benötigt verschiedene Unterlagen, um den Antrag zu erstellen, darunter die Heiratsurkunde, Meldebescheinigungen der Ehepartner, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, Einkommensnachweise und gegebenenfalls vorherige Scheidungsbeschluss, falls es sich um eine Wiederverheiratung handelt.

Der fertige Scheidungsantrag wird dann vom Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht. In der Regel befindet sich das am Wohnort der Ehepartner. Sollte es unterschiedliche Wohnorte geben, kann das Gericht am Wohnort des Antragstellers oder des Antragsgegners zuständig sein. Der Antrag kann entweder per Post oder persönlich beim Gericht eingereicht werden. In einigen Fällen besteht auch die Möglichkeit einer elektronischen Einreichung, abhängig von den technischen Möglichkeiten des jeweiligen Gerichts.

 

Scheidungstermin: Ablauf bis zum Beschluss

Nach der Einreichung des Scheidungsantrags leitet das Familiengericht das Scheidungsverfahren ein. Es beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, zu dem beide Ehepartner persönlich erscheinen müssen. Von der Antragstellung bis zur mündlichen Verhandlung vergehen in der Regel drei bis sechs Monate. In Einzelfällen kann es auch länger dauern, insbesondere wenn es strittige Punkte gibt, die vorab geklärt werden müssen, oder wenn das Gericht zeitweise überlastet ist. Diese Wartezeit gibt beiden Partnern nochmal die Gelegenheit, sich auf die Verhandlung vorzubereiten und letzte offene Fragen zu klären.

 

Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich & Co: Rechtliche Aspekte der Scheidungsfolgen

Eine Scheidung ist kein einfacher Vorgang. In den meisten Fällen ist eine Trennung mit viel Stress und psychischer Belastung verbunden. Scheidungskonflikte verschärfen die Situation zusätzlich. Davon sind nicht nur die Ex-Partner, sondern vor allem auch eventuelle Kinder betroffen. Deshalb sollten Familien nach Möglichkeit professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, zum Beispiel in psychologischen Beratungsstellen.

Nach einer Scheidung folgen aber auch zahlreiche rechtliche Konsequenzen. Fragen zum Sorgerecht und Umgangsrecht müssen geklärt werden. In der Regel behalten Sie und Ihr Ehepartner das gemeinsame Sorgerecht für Ihre Kinder. Sollte das nicht möglich oder sinnvoll sein, kann das Sorgerecht auch einem Elternteil allein übertragen werden, wenn dies im Interesse des Kindeswohls liegt. Das Umgangsrecht regelt, wie oft und in welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil die Kinder sehen darf. Außerdem wird das Thema Nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt geklärt: Nach der Scheidung kann Ihnen nachehelicher Unterhalt zustehen, wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, muss Kindesunterhalt zahlen.

Weitere besonders relevante rechtliche Aspekte sind:

  • Die Aufteilung des Hausrats und die Zuweisung der Ehewohnung: Hierbei wird berücksichtigt, wer welche Gegenstände benötigt und wer in der Wohnung verbleiben kann. Ziel ist es, eine faire und praktikable Lösung für beide Parteien zu finden.
  • Vermögensausgleich und Zugewinnausgleich: Während der Ehe erworbenes Vermögen wird aufgeteilt. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners das Anfangsvermögen übersteigt. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehepartner zahlen.
  • Gütertrennung: Wenn Sie und Ihr Ehepartner einen Ehevertrag mit Gütertrennung abgeschlossen haben, wird das Vermögen nicht im Zugewinnausgleich aufgeteilt, sondern jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen, und es erfolgt keine gegenseitige Ausgleichszahlung.
  • Rentenausgleich (Versorgungsausgleich): Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gerecht zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aufgeteilt werden. In der Regel werden diese Anwartschaften hälftig geteilt, so dass beide Partner im Alter angemessen abgesichert sind.
  • Namensänderung: Nach der Scheidung können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie vor der Ehe geführt haben, wieder annehmen. Die Namensänderung müssen Sie beim zuständigen Standesamt beantragen und dabei das Scheidungsbeschluss vorlegen.
 

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie Ihr Scheidungsverfahren vereinfachen und beschleunigen. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner, in dem die oben genannten rechtlichen Aspekte der Scheidung einvernehmlich geregelt werden. Dies kann bereits während des Trennungsjahres, aber auch während des Scheidungsverfahrens erfolgen.

Damit das Dokument rechtswirksam ist, muss es notariell beurkundet werden. Die Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind abhängig vom Geschäftswert (also den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten): Die Gebühren für die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung betragen zwischen 1% und 2% des Geschäftswertes.

 

Scheidung als Rentner

Rentenanwartschaften bei Ehepartnern sind oft unterschiedlich hoch, ganz besonders, wenn nur einer der Partner Einnahmen erzielt hat. Mit dem Versorgungsausgleich sollen die unterschiedlichen Rentenansprüche ausgeglichen werden. Das gilt auch für Renten aus Versicherungen, wenn sie mit Renten- oder Kapitalwahlrecht zur Auszahlung kommen. Dabei handelt es sich um Anlagen, die nicht mit einer Einmalzahlung zur Auszahlung kommen, sondern in Form einer monatlichen Rente.

 

Ist eine Scheidung ohne Anwalt möglich?

Für eine Scheidung besteht Anwaltszwang. Es müssen aber nicht zwei Anwälte die Vertretung übernehmen. Sind sich die Ehepartner einig, genügt ein Anwalt, der dann von dem Ehepartner beauftragt wird, der die Scheidung beantragt. Dieser Anwalt kann zwar mit beiden Ehepartnern sprechen und deren Einigung schließlich vor Gericht vortragen. Er ist aber der Anwalt der Person, die ihn beauftragt hat und wird im Zweifel auch dessen Interessen bevorzugt vertreten. Deshalb ist diese Vorgehensweise nur sinnvoll, wenn absolute Einigkeit über die Vereinbarungen zur und nach der Scheidung bestehen. Wofür der Anwalt bei der Scheidung wichtig ist:

  • Recherche und Berechnung der Folgesachen
  • Vermittler zwischen den Kontrahenten
  • Vorausschauende Klärung mit Rechtssicherheit für alle

Ohne Gericht ist eine Scheidung ebenfalls nicht möglich. Die Verhandlung vor dem Amtsgericht ist gemäß Paragraf 1564 des Bürgerlichen Gesetzbuches zwingend erforderlich.

 

Mediation: Scheidung so fair wie möglich

Ist eine Ehe gescheitert, kann eine sachliche Kommunikation schwierig sein. Werden zudem zwei Anwälte beauftragt, vertreten die Experten zwar die Interessen ihrer Klienten, können dadurch die Konflikte aber auch verschärfen. Es geht vor allem darum, dass der eigene Klient möglichst keine Nachteile erleidet. Dass beide möglicherweise später noch miteinander auskommen müssen, spielt dabei eine geringere Rolle. Der Mediator versucht das zu vermeiden. Die Ehepartner werden angehalten, Einigungen zu erzielen und Kompromisse zu vereinbaren.

 
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Zum Beispiel bei Scheidung oder Scheidungsfolgesachen, damit verbundenem Streit um Rentenansprüche, Vermögen oder Sorgerecht.

 

Kosten einer Scheidung

Bei der Berechnung der Kosten für die Scheidung spielt der Streitwert bzw. der Verfahrenswert eine besondere Rolle. Dieser wird anhand der Nettomonatseinkommen beider Partner über drei Monate berechnet, wobei ein eventuell zu zahlender Kindesunterhalt abgezogen wird. Meist wird pro Kind ein Abschlag von 250 Euro vorgenommen. Hinzu kommt der Wert des Versorgungsausgleichs. Hier werden zehn Prozent des Nettoeinkommens in drei Monaten mit der Anzahl der Versorgungsanwartschaften multipliziert. Der Wert wird aber mindestens mit 1.000 Euro angesetzt. Weitere Vermögenswerte – wie zum Beispiel eine vorhandene Immobilie – werden zu einem gewissen Prozentsatz mit einbezogen. Aus dem so berechneten Streitwert ergeben sich die Gerichts- und Anwaltskosten.

Monatliches Nettoeinkommen Ehemann
Monatliches Nettoeinkommen Ehefrau
Versorgungsausgleich
Kosten Scheidung für einen Anwalt und das Gericht
Ca. 1.000 Euro (Bürgergeld) ca. 300 Euro (Bürgergeld) 2 Anwartschaften 1.339,45 Euro
Ca. 3.000 Euro Ca. 2.500 Euro 4 Anwartschaften 3.445,95 Euro

Mit eingerechnet werden zusätzlich zum Versorgungsausgleich unter Umständen:

Der Verfahrenswert wird vor der Verhandlung festgesetzt. Nach der gesetzlichen Regelung trägt jeder Ehepartner die Kosten seines Anwaltes selbst, die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.

Ist eine Verfahrenskostenhilfe möglich?

Eine Scheidung ist mit einmaligen Kosten und einer finanziellen Mehrbelastung auf Dauer verbunden. Zu den einmaligen Kosten bei einer Scheidung gehören Anwaltskosten und Gerichtskosten. Diese errechnen sich aus dem Verfahrenswert. Auf Antrag wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichen, um die Kosten für das Verfahren oder den Anwalt aufzubringen. Je nach Vermögenslage werden dann alle Kosten oder anteilige Aufwendungen übernommen. Auch eine Ratenzahlung bis zu 48 Monaten ist möglich.

Die Voraussetzung ist, dass der Betroffene während der Scheidung und in den vier Jahren danach ein zu geringes Einkommen erzielt. Umgekehrt ist eine Verschlechterung des Einkommens auch Grund, die Raten zu kürzen oder ganz zu streichen. Das „einzusetzende Einkommen“ errechnet sich aus den monatlichen Einkünften nach Abzug aller Verpflichtungen und der jährlich vom Bundesjustizministerium neu festgelegten Freibeträge. Die Freibeträge gelten grundsätzlich bundesweit, soweit nicht lokal ein höherer Satz gilt.

Seit 1. Januar 2024 gilt ein Grundfreibetrag für den Rechtssuchenden und seinen Ehe- oder Lebenspartner von jeweils 619 Euro. Dazu kommt ein weiterer Freibetrag von 282 Euro bei Erwerbstätigkeit des Antragsstellers. Pro unterhaltsberechtigtem Kind beträgt der Freibetrag:

  • 496 Euro (volljährig)
  • 518 Euro (15 – 18 Jahre)
  • 429 Euro (7 – 14 Jahre)
  • 393 Euro (bis 6 Jahre)

Aktuell gelten nur in den Landkreisen Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie in der Stadt München höhere Freibeträge.

Außerdem müssen die Wohn- und Lebensverhältnisse dem Einkommen angemessen sein. Wer Werte besitzt, kann zum Verkauf gezwungen werden.

Kosten nach der Scheidung

Die Kosten nach der Scheidung können lebenslang andauern oder über einen begrenzten Zeitraum anfallen. Folgende Kosten sind mit einer Trennung und späteren Scheidung verbunden:

  • Trennungsunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Kindesunterhalt

Bei den Unterhaltskosten können sich Fristen empfehlen, zu denen ggf. der Unterhalt erneut geprüft wird. Der Unterhaltsberechtigte muss auf Anfrage des Zahlenden nachweisen, dass das Recht auf Unterhalt weiter besteht.

Was bei einer Scheidung nicht übersehen werden darf

Klären Sie vor der Scheidung:

  • Hausverkauf – Sie müssen das Haus nicht vor der Scheidung verkaufen, sollten sich aber einig über die Vorgehensweise sein.
  • Krankenkasse – Informieren Sie die Krankenkasse über die Scheidung, damit eine Anpassung erfolgen kann. Das gilt besonders für privat Versicherte und deren Kinder. Die Kinder sollten möglichst über die Person versichert sein, bei der sie leben.
  • Testament – Korrigieren Sie außerdem Ihr Testament, wenn der Partner nicht mehr als Haupterbe eingesetzt werden soll.
  • Sorgerecht – Beim Sorgerecht ist eine richterliche Entscheidung nicht nötig, wenn Sie sich bereits einig sind.
 

Kann man Scheidungskosten absetzen?

Bis 2013 konnten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) geltend gemacht werden. Diese Regelung wurde jedoch durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes eingeschränkt. Seitdem kann man nur noch Scheidungskosten von der Steuer absetzen, die zwangsläufig entstehen, also nicht freiwillig oder aus eigenem Entschluss anfallen:

Gerichtskosten und Anwaltskosten: Kosten, die direkt mit dem Scheidungsverfahren in Zusammenhang stehen, wie Gerichtskosten und Anwaltskosten für die eigentliche Scheidung, können weiterhin als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein. Diese müssen jedoch notwendig und zwangsläufig sein.

Kosten für Unterhaltsvereinbarungen: Kosten für die Erstellung von Unterhaltsvereinbarungen (z. B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt) können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein, wenn diese unmittelbar mit dem Scheidungsverfahren verbunden sind.

 

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