Urheberrecht verstehen: So schützen sich Vereine und Verbände vor teuren Fehlern
Erhalten Sie wichtige Informationen zum Urheberrecht und lesen, wie die ARAG Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung helfen konnte.
"Copy and Paste" kann teuer werden
Die ungefragte Nutzung von Fotos in sozialen Medien, auf der Website oder in Papierform auf Grußkarten wird für Vereine und Verbände immer riskanter. KI-unterstützt gehen die Urheberinnen und Urheber im Web auf die sogenannte Rückwärtssuche, um – zu Recht – ihre Schöpfungen zu finden, die Fremde ohne Erlaubnis, Lizenz oder Bezahlung verwendet haben.
„Copy and paste“ ist zwar schnell und einfach gemacht, birgt aber große Gefahren und ist unfair. Schließlich hat jemand den Text oder das Foto, das wir so easy kopieren und für unsere Zwecke nutzen, erstellt. Und nicht alle Urheberinnen und Urheber sind begeistert, wenn ihre Werke kostenlos genutzt und weiterverbreitet werden. Nicht ohne Grund bietet das Urheberrecht Schutz für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst einschließlich digitaler Inhalte für bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Strafe bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
Nutzen Sie geschützte Werke ohne Lizenz auf Ihrer Webseite oder in sozialen Medien, riskieren Sie sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen. Typischerweise fordern Urheberinnen und Urheber neben der Beseitigung der Rechtsverletzung auch Schadensersatz. Nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes kann zudem eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet werden, wenn die Geschädigten Anzeige erstatten. Dabei können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren verhängt werden. Bei nachgewiesener gewerbsmäßiger Verletzung des Urheberrechts können die Freiheitsstrafen sogar auf bis zu fünf Jahre ansteigen.
Fünf Fälle von Urheberrechtsverletzungen aus unserer Praxis
Fall 1: Nach zehn Jahren aufgespürt
Ein Verein hatte 2016 durch die eigene ehrenamtliche Vereinsadministration ein fremdes Lichtbild auf seiner Website eingestellt. Dank der Unterstützung der KI ließ sich das Bild jetzt leicht finden. Eine Lizenz oder die Erlaubnis zur Verwendung des Fotos hatte der Verein nicht erworben oder eingeholt. Der Urheber des Fotos forderte aus diesem Grund den Verein zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro auf.
Der Vereinsvorsitzende informierte das Versicherungsbüro und beschrieb, wann und wie es zu der Veröffentlichung gekommen war. Gut, dass es die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrags des LSB/LSV gibt. Die ARAG prüfte in diesem Rahmen die Berechtigung der gegenüber dem Verein erhobenen Schadensersatzansprüche und half dem Verein, sich mit dem Urheber auf die Zahlung von 900 Euro zu einigen. Die ARAG erstattete dem Verein den Betrag.
Fall 2: Warum „Ferien“ teuer werden können
Ein Sportverein veröffentlichte auf seiner Homepage kurz vor Beginn der Schulferien ein Bild mit dem Schriftzug „Ferien“ – leider ohne die Zustimmung des Urhebers! Der Webmaster des Vereins wusste nicht, dass das Bild urheberrechtlich geschützt war, und dass er es nicht hätte verwenden dürfen, ohne vorher den Urheber zu fragen.
Der Urheber hatte sein Bild auf der Internetseite des Sportvereins entdeckt und forderte den Verein auf, das Bild zu entfernen und es auch zukünftig nicht mehr einzustellen. Zudem verlangte er 1.500 Euro als Schadensersatzzahlung für die Lizenzgebühr, die er bei vorheriger vertraglicher Zustimmung zur Veröffentlichung auf der Vereins-Internetseite bekommen hätte. Schließlich hatte der Verein das Bild auf der Homepage zwei Monate lang genutzt.
Der Sportverein hat die Urheberrechte des Urhebers verletzt. Denn: Nur ein Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Damit war der Sportverein nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zur Unterlassung der Vervielfältigung und zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung auf seiner Webseite verpflichtet. Der Webmaster des Vereins entfernte das Bild von der Homepage. Die ARAG bezahlte im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Schadensersatzforderung.
Fall 3: Wenn der Rechtsanwalt auf die Weihnachtsgrüße antwortet
Ein hessischer Sportverein hatte eine Schneelandschaft samt Nikolaus für seine Homepage bei WhatsApp, Instagram und Facebook als Weihnachtsgruß verwendet. Leider war der Urheber nicht gefragt worden. So kam als Antwort auf die nett gemeinten Weihnachtsgrüße ernst gemeinte Post von dessen Rechtsanwalt inklusive einer Schadensersatzforderung samt Rechtsanwaltskosten von über 450 Euro. Die übernahm die ARAG schnell und unbürokratisch nach einer kurzen Sachverhaltsaufklärung.
Fall 4: Wenn das Grünkohlessen rechtliche Folgen hat
Ein nordrheinwestfälischer Fußballverein hatte zum traditionellen Grünkohlessen geladen und zur optischen Untermalung dafür ein geschütztes Motiv eines Grünkohlgerichts verwendet. Irrigerweise war der Verein davon ausgegangen, dass die als Quelle für die Abbildung dienende Internetseite nur nicht urheberrechtlich geschützte Bilder zur Verfügung stellt. So bekam das schöne Essen einen faden Beigeschmack in Form von einer Schadensersatzforderung inklusive Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1.250 Euro. Am Ende einigte man sich mit der Hilfe der ARAG auf einen Vergleich. So konnten beispielsweise die gegnerischen Rechtsanwaltskosten reduziert werden. Die ARAG zahlte schließlich sowohl die Schadensersatzforderung als auch die Rechtsanwaltskosten.
Fall 5: Wenn die Muse mal nicht küsst
Nicht jeder Vereinsvorstand ist mit dichterischen Talenten gesegnet. Um den Ehrungen der Sportlerinnen und Sportler bei einem bayrischen Motoryachtclub einen besonderen Rahmen zu geben, schmückte er sich leider mit fremden Federn und griff auf ein Gedicht zurück. Dass es leicht abgewandelt wurde, machte die Sache nicht besser, denn die Verwendung der Zeilen war nicht autorisiert. Die ARAG zahlte auch hier schnell und unbürokratisch die Schadenersatzforderung und die Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1.300 Euro.
Gut zu wissen
Bei zwei Fällen wurden die Ansprüche erst nach drei beziehungsweise vier Jahren geltend gemacht. Sollten Sie urhebergeschütztes Material verwenden und nicht nach der Veröffentlichung zeitnah Post vom Anwalt bekommen, heißt das nicht, dass alles in Ordnung ist.
Wie hilft die ARAG Sportversicherung bei Urheberrechtsverstößen?
Im Falle einer fahrlässig begangenen Urheberrechtsverletzung ist im Rahmen und Umfang der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Abwehr bzw. die Befriedigung eines Schadensersatzanspruchs auf Zahlung entgangener Lizenzgebühren mitversichert. Der Urheberin oder dem Urheber ist ein finanzieller Schaden entstanden, der als so genannter Drittschaden abgesichert ist. In der Regel mitversichert sind die auf diesen Schadensersatzanspruch anfallenden Rechtsanwaltsgebühren, falls der Urheber sich anwaltlich vertreten lässt.
Die ARAG prüft den Grund und die Höhe des geforderten Schadenbetrags. Feste Lizenzgebührensätze gibt es nicht. Angemessen ist eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Urheber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Anhaltspunkt ist auch, wie lange das Bild unberechtigt verwendet wurde.
Bitte informieren Sie sich über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Kombination mit der D&O-Versicherung, soweit diese nicht obligatorischer Bestandteil der Sportversicherung ist. Mitversichert sind hierbei auch sogenannte „Eigenschäden“, die der Verein nach einem fahrlässigen Verstoß seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Mitglieder selbst erleidet.
Grüße, Einladungen, Ehrungen: So schützen Sie sich vor Urheberrechtsverletzungen
- Fotografieren oder gestalten Sie selbst. Dann sind Sie automatisch der Urheber. Dabei achten Sie bitte darauf, dass keine fremden Marken, Personen oder geschützten Werke ohne Erlaubnis abgebildet sind. Was Sie bei der Veröffentlichung von Fotos wissen müssen, beschreiben wir Ihnen in unserem Ratgeber DSGVO: Sportverein-Fotos und wie Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.
- Kopieren Sie ein Foto niemals, nur weil Sie es im Web finden. Ein Foto im Internet zu finden, bedeutet nicht, dass es frei nutzbar ist. Prüfen Sie immer dessen Lizenz und holen diese ein. Oder kontaktieren Sie den Urheber und holen dessen Erlaubnis ein – immer schriftlich, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Bei Bildern und Texten, die beispielsweise unter einer CC0-Lizenz (Creative-Commons-Zero) stehen, wurde das Urheberrecht aufgegeben und sie sind weltweit nutzbar. Das Material darf in jedem Medium und Format genutzt werden. Dennoch müssen Sie die jeweiligen Lizenzbedingungen erfüllen, beispielsweise mit einer Namensnennung.
- Prüfen Sie Lizenzen genau: In den jeweiligen Lizenzbedingungen steht, ob eine kommerzielle Nutzung gestattet ist, ob Urheberinnen und Urheber oder die Quelle genannt werden müssen oder ob man die Werke bearbeiten darf.
- Entfernen Sie urheberrechtlich geschützte Bilder ohne Lizenz nicht nur vollständig von der eigenen Webseite, sondern löschen Sie sie auch aus temporären Zwischenspeichern.
Haben Sie Fragen oder möchten sie sich beraten lassen?
Unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Sportversicherungsbüros bei den Landessportbünden und Landessportverbänden stehen Ihnen gern zur Verfügung.