DSGVO: Sportverein-Fotos und wie Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind
Im Vereinsalltag gibt es regelmäßig Situationen, in denen fotografiert wird. Aber wer darf wann welche Bilder veröffentlichen?
Auf den Punkt
- Für die Veröffentlichung von Personenfotos braucht der Verein eine Rechtsgrundlage. Das kann eine Einwilligung sein, bei öffentlichen Vereinsveranstaltungen kommt aber auch ein berechtigtes Interesse infrage.
- Bei Fotos von Minderjährigen sollten Vereine besonders sorgfältig vorgehen und für Veröffentlichungen grundsätzlich die Einwilligung der Sorgeberechtigten einholen.
- Eine dokumentierte Einwilligung schafft Klarheit darüber, welche Fotos der Verein zu welchen Zwecken veröffentlichen darf.
DSGVO im Sportverein: Welche Rechte gelten bei Fotos?
Bevor ein Verein Fotos auf seiner Website, in Social Media oder in der Vereinszeitung veröffentlicht, sollte er 3 rechtliche Ebenen prüfen. Denn ein Bild kann urheberrechtlich zulässig sein und trotzdem gegen die Rechte der abgebildeten Person oder gegen das Datenschutzrecht verstoßen.
- Recht am Foto
Zuerst muss geklärt sein, ob der Verein das Foto überhaupt nutzen darf. Nach § 12 Urheberrechtsgesetz (UrhG) entscheidet grundsätzlich der Urheber darüber, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. In der Regel ist das der Fotograf oder die Fotografin. Vereine sollten sich deshalb die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen lassen. - Rechte der abgebildeten Personen
Erkennbare Personen haben ein Recht am eigenen Bild. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. § 23 KunstUrhG nennt jedoch Ausnahmen, etwa für Personen als Beiwerk, Bilder von Versammlungen oder bestimmte zeitgeschichtliche Ereignisse. Auch in diesen Ausnahmefällen ist die Veröffentlichung jedoch unzulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. - Datenschutzrecht
Ist eine Person auf einem Foto erkennbar, verarbeitet der Verein personenbezogene Daten. Dafür braucht er eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Neben einer Einwilligung kann beispielsweise bei der Berichterstattung über öffentliche Vereins- oder Sportveranstaltungen auch ein berechtigtes Interesse des Vereins infrage kommen. Ob das trägt, hängt unter anderem vom Zweck der Veröffentlichung, vom Motiv und von den Interessen der abgebildeten Personen ab.
Das Foto vom Heimspiel
Ein Vereinsmitglied fotografiert beim Heimspiel das entscheidende Tor. Bevor Sie das Bild veröffentlichen, sollten folgende Punkte geklärt sein – denn ein einziges Foto kann gleichzeitig Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht betreffen:
Fotograf: Darf der Verein das Foto überhaupt verwenden? Dafür müssen die erforderlichen Nutzungsrechte mit dem Fotografen geklärt werden.
Spieler: Dürfen die erkennbaren Personen in diesem Zusammenhang veröffentlicht werden? Dafür braucht es eine passende Rechtsgrundlage.
Verein: Er muss die betroffenen Personen im Sinne der DSGVO darüber informieren, wie und zu welchem Zweck ihre Fotos verarbeitet und veröffentlicht werden.
Wann dürfen Vereine Fotos ohne Einwilligung veröffentlichen?
Nicht jede Veröffentlichung von Vereinsfotos braucht automatisch eine Einwilligung. Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO kann sich ein Verein auch auf ein berechtigtes Interesse stützen, etwa wenn er über ein öffentliches Turnier, einen Wettkampf oder ein anderes Vereinsereignis berichtet. Entscheidend ist aber immer eine Interessenabwägung: Der Grund des Vereins für die Veröffentlichung muss nachvollziehbar sein und die Rechte der abgebildeten Personen dürfen nicht überwiegen.
In der Praxis kommt es auf das konkrete Motiv an
- Eher zulässig: Spielszenen, Siegerehrungen oder Übersichtsaufnahmen einer öffentlich zugänglichen Vereinsveranstaltung
- Eher kritisch: einzelne Zuschauer im Fokus, private oder peinliche Situationen oder Aufnahmen ohne erkennbaren Bezug zum Vereinsgeschehen
- Regelmäßig mit Einwilligung: Einzel- und Porträtfotos, insbesondere wenn Personen gezielt herausgestellt werden
Gut zu wissen: Auch wenn sich die Veröffentlichung auf ein berechtigtes Interesse stützen lässt, müssen Betroffene grundsätzlich über die Fotoverarbeitung informiert werden. Dazu gehören unter anderem Zweck, Rechtsgrundlage und Ansprechpartner des Vereins.
Wann reicht berechtigtes Interesse, wann braucht es Einwilligung?
Ob ein Verein Fotos ohne Einwilligung veröffentlichen darf, hängt stark von Anlass, Motiv und Veröffentlichungszweck ab. Drei typische Fälle zeigen den Unterschied:
|
Situation |
Typischer Fall |
Was reicht in der Regel? |
|---|---|---|
|
Sportveranstaltung |
Spielszenen, Siegerehrung oder Übersichtsaufnahme bei einem öffentlichen Wettkampf |
Ein berechtigtes Interesse des Vereins kann ausreichen, zusätzlich über die Fotoverarbeitung informieren |
|
Vereinsfeier |
Sommerfest, Weihnachtsfeier oder interne Veranstaltung mit Mitgliedern und Familien |
Besser mit Einwilligung arbeiten, besonders bei klar erkennbaren Einzelpersonen |
|
Mannschaftsfoto |
Team stellt sich gezielt für das offizielle Saisonfoto auf |
Zweck und Veröffentlichungswege vorher nennen, dokumentierte Einwilligung schafft Nachweisbarkeit |
Tipp: Je stärker das Foto das öffentliche Veranstaltungsgeschehen zeigt, desto eher kann ein berechtigtes Interesse bestehen. Je stärker einzelne Personen im Mittelpunkt stehen, desto wichtiger wird eine Einwilligung.
Fotografieren auf Vereinsveranstaltungen: Informieren nicht vergessen
Auch wenn ein Verein Fotos auf Grundlage eines berechtigten Interesses veröffentlichen darf, entfällt die Informationspflicht nach der DSGVO nicht. Betroffene sollten transparent erfahren, dass fotografiert wird, zu welchem Zweck die Aufnahmen entstehen und wo sie später veröffentlicht werden können.
Praxisbeispiel: Bei einem Wochenendturnier weist der Verein bereits in der Einladung oder Ausschreibung auf Fotoaufnahmen hin und ergänzt am Eingang einen gut sichtbaren Datenschutzhinweis. So können sich Teilnehmende und Besucher frühzeitig informieren.
Diese Angaben sollten Vereine bereitstellen:
- Wer ist für die Fotoaufnahmen verantwortlich?
- Zu welchem Zweck werden die Bilder genutzt?
- Wo können die Fotos erscheinen?
- Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Verarbeitung?
- An wen können sich Betroffene bei Fragen oder einem Widerspruch wenden?
Die Informationspflichten ergeben sich insbesondere aus Art. 13 und 14 DSGVO. Je nach Situation kann die Information bereits vor der Veranstaltung erfolgen und vor Ort ergänzt werden.
Bilder von Kindern und Jugendlichen: besonders sorgfältig entscheiden
Viele Vereine oder Sportveranstaltungen sind speziell für Kinder und Jugendliche ausgelegt. Bei Fotos von Minderjährigen sollten Vereine besonders zurückhaltend sein. Für die Veröffentlichung ist es in der Vereinspraxis am sichersten, die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen.
Ist das Kind bereits einsichtsfähig, also in der Lage, die Bedeutung und mögliche Folgen der Veröffentlichung zu verstehen, sollte zusätzlich auch sein eigener Wille berücksichtigt werden. Lehnt es die Veröffentlichung ab, sollten Vereine darauf Rücksicht nehmen.
Faustregel: Bei Minderjährigen lieber zurückhaltender veröffentlichen und nur so viele personenbezogene Informationen verwenden, wie für die Vereinsberichterstattung wirklich nötig sind. Vollständige Namen, Alter oder weitere persönliche Angaben sollten Sie nicht automatisch mit dem Foto veröffentlichen.
Einverständniserklärung für Vereinsfotos: was hineingehört
Eine Einwilligung sollte so konkret sein, dass Mitglieder nachvollziehen können, welche Fotos der Verein wofür verwenden möchte. Pauschale Formulierungen wie „Ich bin mit der Veröffentlichung von Fotos einverstanden“ sind dafür wenig hilfreich. Besser ist eine klare, getrennte Erklärung zur Bildnutzung.
|
Inhalt |
Hintergrund |
|---|---|
|
Welche Aufnahmen? |
Zum Beispiel Mannschaftsfotos, Bilder vom Training oder von Vereinsveranstaltungen |
|
Zu welchem Zweck? |
Etwa Öffentlichkeitsarbeit, Berichterstattung oder Mitgliederinformation |
|
In welchen Medien? |
Vereinswebsite, Social Media, Vereinszeitung oder Printmaterialien |
|
Wie lange? |
Festhalten, ob die Einwilligung zeitlich begrenzt ist oder bis zum Widerruf gilt |
|
Wie kann widerrufen werden? |
Ansprechpartner und Kontaktweg im Verein nennen |
|
Was passiert nach einem Widerruf? |
Künftige Veröffentlichungen beenden. Bereits gedruckte oder weiterverbreitete Inhalte lassen sich ggf. nicht vollständig zurückholen. |
Damit Sie auf der sicheren Seite sind, stellen wir Ihnen ein Muster bereit. Nutzen Sie unsere Vorlage der Einverständniserklärung für die sichere Veröffentlichung von Fotos. In dem Muster bestätigen Personen mit ihrer Unterschrift, dass sie mit der Veröffentlichung und Verbreitung der angefertigten Foto- und Filmaufnahmen zum Zwecke der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für werbliche Zwecke in Print- und Onlinemedien (einschließlich Social-Media-Plattformen) einverstanden sind.
Muster herunterladen (95.4 kB)Gut zu wissen: Die Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos sollte separat und freiwillig erteilt werden. Sie darf nicht zur Voraussetzung für den Vereinsbeitritt gemacht werden. Es kann also auch Mitglied werden, wer keine Veröffentlichung seiner Bilder erlaubt.
Foto ohne ausreichende Rechtsgrundlage veröffentlicht: Was kann passieren?
Veröffentlicht ein Verein ein Personenfoto ohne wirksame Einwilligung oder eine andere tragfähige Rechtsgrundlage, kann die betroffene Person verlangen, dass das Bild entfernt und künftig nicht weiterverwendet wird. Je nach Einzelfall können außerdem weitere zivilrechtliche oder datenschutzrechtliche Ansprüche hinzukommen.
Für Vereine heißt das vor allem: Wird eine Veröffentlichung beanstandet, sollte das Foto nicht einfach weiter online bleiben. Stattdessen gilt es, die Rechtsgrundlage zu prüfen, die weitere Nutzung zu stoppen und gegebenenfalls auf Auskunfts-, Löschungs- oder Widerspruchsrechte der betroffenen Person zu reagieren.
Bild aus Google kopiert? Das kann für den Verein teuer werden!
Ein Foto ist nicht automatisch frei nutzbar, nur weil es über Google, eine Website oder Social Media auffindbar und herunterladbar ist. In der Regel liegen die Rechte weiterhin beim Urheber. Vereine dürfen solche Bilder deshalb nur verwenden, wenn sie die nötigen Nutzungsrechte besitzen oder die jeweilige Lizenz die geplante Verwendung erlaubt.
Vor dem Upload sollten Sie deshalb immer prüfen:
- Wer ist Urheber oder Rechteinhaber?
- Unter welcher Lizenz darf das Bild genutzt werden?
- Ist die Nutzung für den geplanten Zweck erlaubt?
- Muss der Urheber oder die Quelle genannt werden?
- Darf das Bild bearbeitet werden?
Praxisfälle aus Vereinen
Ein Verein hatte bereits 2016 ein fremdes Foto ohne Lizenz auf seiner Website veröffentlicht. Jahre später wurde die Nutzung entdeckt und der Urheber forderte 2.000 Euro Schadensersatz. Die ARAG prüfte im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes die Berechtigung der Forderung. Am Ende einigten sich die Parteien auf einen Vergleich über 900 Euro, den die ARAG übernahm.
Learning: Auch ältere Bilder auf Vereinswebsites und in Archiven sollten regelmäßig darauf geprüft werden, ob die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen.
Ein anderer Verein nutzte für seine Weihnachtsgrüße eine Schneelandschaft mit Nikolaus auf Website und Social Media – ohne die Erlaubnis des Urhebers. Die Folge: eine Schadensersatzforderung inklusive Rechtsanwaltskosten von mehr als 450 Euro.
Learning: Auch scheinbar harmlose Deko-Bilder, Grußkartenmotive oder Social-Media-Posts können urheberrechtlich geschützt sein.
Fremdes Foto ohne Lizenz genutzt: Diese Folgen drohen
Wer ein fremdes Foto ohne Erlaubnis oder passende Lizenz verwendet, riskiert vor allem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Der Rechteinhaber kann verlangen, dass das Bild entfernt und künftig nicht mehr genutzt wird. Zusätzlich kann eine angemessene Lizenzgebühr als Schadensersatz gefordert werden. Auch Rechtsanwaltskosten können hinzukommen. Rechtsgrundlage für Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz ist insbesondere § 97 UrhG.
Unerlaubte Verwertungen können außerdem strafrechtlich relevant sein:
- § 106 und § 108 UrhG sehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
- Bei gewerbsmäßiger Begehung kann § 108a UrhG bis zu fünf Jahre Haft vorsehen.
Was tun, wenn der Verein ein fremdes Bild ohne Lizenz veröffentlicht hat?
Ein falscher Klick ist schnell passiert. Ein Bild wird aus dem Netz übernommen und erst später fällt auf, dass die nötige Lizenz fehlt. Jetzt sollten Sie schnell handeln – aber Forderungen nicht vorschnell anerkennen oder bezahlen.
So gehen Sie am besten vor:
- Bild entfernen
Das Foto nicht weiterverwenden und von Website, Social Media oder anderen Kanälen nehmen. - Nachvollziehen, woher es stammt
Quelle, Veröffentlichungszeitraum und genutzte Kanäle dokumentieren. Auch Screenshots, E-Mails oder mögliche Lizenzhinweise sichern. - Forderungen nicht vorschnell zahlen
Kommt eine Abmahnung oder Schadensersatzforderung, sollte der Verein weder die Berechtigung noch die Höhe ungeprüft anerkennen. - Versicherungsschutz prüfen
Besteht über den Verein ein entsprechender Versicherungsschutz, sollte der Schaden frühzeitig gemeldet werden. Die ARAG kann im Rahmen des Versicherungsschutzes prüfen, ob und in welcher Höhe die Forderung berechtigt ist. - Auch ältere Bilder durchsehen
Ein kurzer Check von Vereinswebsite, Social-Media-Kanälen und Bildarchiven kann helfen, weitere problematische Uploads frühzeitig zu entdecken.
Kostenlose Bilder für den Verein: Auch bei Bilddatenbanken die Lizenz prüfen
Kostenlos bedeutet nicht automatisch frei von Bedingungen. Auch bei Bilddatenbanken und offen lizenzierten Inhalten sollten Vereine vor der Nutzung prüfen, was die jeweilige Lizenz erlaubt und welche Rechte Dritter betroffen sein können. Gerade erkennbare Personen, Marken oder Kunstwerke auf einem Foto können zusätzliche Rechte auslösen.
- Quelle: Pixabay
Die aktuelle Content License erlaubt grundsätzlich kostenlose Nutzung und Bearbeitung ohne Pflicht zur Namensnennung. Verbotene Nutzungen sowie Rechte an erkennbaren Personen, Marken oder anderen geschützten Inhalten müssen trotzdem beachtet werden. - Quelle: Unsplash
Die Unsplash-Lizenz erlaubt viele private, redaktionelle und kommerzielle Nutzungen kostenlos. Rechte an erkennbaren Personen, Marken, Logos oder abgebildeten Kunstwerken sind davon aber nicht automatisch umfasst.
Tipp: Speichern Sie bei jedem externen Bild direkt mit ab, woher es stammt, wer der Urheber oder Anbieter ist und unter welcher Lizenz Sie es nutzen dürfen. Sinnvoll sind außerdem das Download-Datum und gegebenenfalls ein Screenshot der damaligen Lizenzbedingungen. So kann der Verein auch später noch nachvollziehen, warum und unter welchen Voraussetzungen das Bild verwendet wurde.