
Abmahnung und Urheberrechtsverletzung: Und jetzt?
Musik, Videos oder Bilder kopieren, covern, teilen: Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich bei einer Urheberrechtsverletzung wehren können.
17.07.2023
Copy and Paste: Was ist erlaubt? Und was können Sie tun, wenn man sich mit Texten oder Fotos von Ihrer Website bedient hat. Oder Ihnen genau das vorwirft? Hier sind Ihre Rechte und Pflichten zum Thema Urheberrechtsverletzung.
Markieren, kopieren, einfügen. Das ist einfach und verführerisch bei dem großen Angebot von schönen Bildern, toller Musik und lustigen Videos im Netz. Schnell landen solche Inhalte im eigenen Blog oder auf der eigenen Homepage. Häufig ist das aber nicht legal, sondern eine Verletzung des Urheberrechts. Und das wird manchem erst bewusst, wenn er selbst der Bestohlene ist.
Ärgern Sie sich nicht, wenn sich jemand unberechtigt bei Ihnen bedient, sondern verteidigen Ihr Recht an Ihrem Text, Ihrer Graphik oder Ihrem Foto. So gehen Sie am besten vor.
Zunächst müssen Sie herausfinden, wer Ihre Texte oder Bilder unberechtigterweise genutzt hat. Im besten Fall steht es dabei. Wenn nicht, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Fehlt ein Name oder lässt dieser keinen Rückschluss auf die dahinter stehende Person zu, wenden Sie sich an diejenigen, welche die rechtsverletzenden Inhalte verbreitet haben.
Infrage kommen der Betreiber der Seite, des Blogs oder Forums und der technische Provider („Hostprovider“) der Webseite.
Kommen Sie auch hier nicht weiter, weil ein Impressum oder ein Hinweis auf den Betreiber fehlen, können Sie bei der Registrierungsstelle der Domain, z.B. bei www.denic.de, nach dem Domaininhaber oder dem administrativen Ansprechpartner („admin-c“) fragen.
Haben Sie den Verursacher der Urheberrechtsverletzung ermittelt, kommt der nächste Schritt. Sie möchten, dass er Ihr Eigentum nicht weiter nutzt und möglicherweise entstandenen Schaden ersetzt.
Schreiben Sie zunächst einen Brief – als Einwurfeinschreiben – mit einer möglichst genauen Schilderung der Rechtsverletzung und setzen Sie eine Frist zur Löschung des rechtsverletzenden Beitrags.
Reagiert der Adressat nicht oder weigert er sich, die Inhalte zu löschen, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Er hilft Ihnen, Ihren Unterlassungsanspruch wegen der Urheberrechtsverletzung geltend zu machen.
Er wird eine so genannte Unterlassungserklärung formulieren, die der Betreiber unterschreiben muss. Die Anwaltskosten für dieses Schreiben muss übrigens der Verursacher tragen.
Vorsicht: Teurer Eiffelturm!
Sogar selbst gemachte und auf der privaten Website gezeigte Bilder können gegen das Urheberrecht verstoßen. Die Rechtslage in Deutschland ist so: Wer von öffentlichem Boden aus ein einsehbares Objekt fotografiert und die Aufnahmen nicht gewerblich nutzt, kann sie in der Regel problemlos veröffentlichen.
Dieses Recht nennt man Panoramafreiheit. Sie gilt für Bauten und Baudenkmale. Zeitlich begrenzte Installationen, wie zum Beispiel der verhüllte Reichstag des Künstlers Christo, können aber nach wie vor unter das Urheberrecht fallen.
Vorsicht ist im Ausland geboten
In Frankreich etwa wurde 2016 zwar auch die Panoramafreiheit gesetzlich eingeführt. Sie gilt allerdings nur für die nicht-kommerzielle Nutzung der gemachten Aufnahmen. Hier muss man daher aufpassen, wenn man die Fotos ins Internet stellt, denn das Posten in sozialen Netzwerken kann unter Umständen schon als kommerzielle Nutzung angesehen werden.
In Belgien und Luxemburg dagegen darf das Kunstwerk nicht das Hauptmotiv des Bildes sein. Und die entsprechenden Gesetze in Italien und Griechenland kennen gar keine Panoramafreiheit.
Übrigens: Bei diesen unterschiedlichen Regelungen innerhalb der EU wird es wohl auch in Zukunft bleiben. Das geht aus einem Beschluss des EU-Parlaments hervor, mit dem eine europaweite Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt wurde.
So ein süßes Kätzchen!
Am sichersten ist es, Fotos für die eigene Website oder Facebook selbst zu schießen. Das zeigt auch der Fall einer Bloggerin. Sie hatte in einem Forum für Katzenfreunde ein besonders putziges Bild einer Katze gefunden und es in ihrem eigenen Katzen-Blog veröffentlicht.
Was die Katzenliebhaberin nicht wusste: Jemand hatte das Foto bewusst platziert, in der Hoffnung, dass es ein Nutzer für eigene Zwecke verwendet.
Eine darauf spezialisierte Kanzlei schlug dann auch zu und trieb die stattliche Schadensersatzsumme von 800 Euro ein. Der Betrag setzte sich unter anderem aus Anwaltsrechnung und Lizenzkosten zusammen.

Auch wenn selbst produzierte Bilder nicht gegen das Urheberrecht verstoßen, müssen Sie beim Ablichten von Personen deren Persönlichkeitsrecht beachten. Jeder hat das Recht am eigenen Bild. Bevor Sie Ihre Schnappschüsse im Internet veröffentlichen, sollten Sie die abgebildeten Personen um deren Zustimmung bitten. Bei Minderjährigen müssen übrigens immer beide Elternteile zustimmen.
Nutzen Sie Bilder gewerblich, kann ein Verstoß gegen Urheber- und Persönlichkeitsrechte dazu führen, dass die Bilder von der Seite gelöscht werden müssen.
Der Abgebildete, dessen Rechte verletzt wurden, kann Schmerzensgeld verlangen oder sogar die Herausgabe des mit dem Bild erlangten Gewinns. Wurde die Rechtsverletzung vorsätzlich begangen, kann sogar eine Haftstrafe folgen.
Streit um ein Affen-Selfie
Das Recht am eigenen Bild kann unter Umständen sehr weit gefasst werden. So einigten sich die Tierrechtsorganisation Peta und der britische Naturfotograf David J. Slater erst nach jahrelangem Rechtstreit.
Der Streit drehte sich um die Urheberrechte an „Affen-Selfies“, die ein Makake auf der indonesischen Insel Sulawesi 2011 aufgenommen hatte. Der Affe Naruto drückte damals auf den Auslöser von Slaters Kamera.
Die außergerichtliche Einigung kam zustande, da Slater sich bereiterklärte, 25 Prozent seiner künftigen Einnahmen von den Selfie-Bildern gemeinnützigen Organisationen zu stiften, die sich für den Schutz von Naruto und seinen Artgenossen in Indonesien einsetzen.
Sie covern Ihren Lieblingshit – und kommen damit ganz groß raus. Schön für Sie! Aber Vorsicht, denn es ist ja nicht Ihr Werk. Auch wenn Sie einen Song aus Spaß covern, ohne daran verdienen zu wollen, verletzen Sie die Urheberrechte des Rechteinhabers, wenn Sie das ohne Einwilligung tun.
Ausnahme: Musikstücke, deren Komponist länger als siebzig Jahre tot ist, können frei verwendet werden. Ansonsten gilt: Wenn Sie einen Song nur neu einspielen, brauchen Sie eine Erlaubnis der GEMA. Ändern Sie den Song auch ab, müssen Sie beim Rechteinhaber wegen einer Lizenz anfragen, weil es sich rechtlich um eine Bearbeitung des Werks handelt.

Abschreiben war gestern; heute gilt „Copy and Paste“. Schüler erledigen in Windeseile – Wikipedia sei Dank – ihre Hausaufgaben. Für Hausaufgaben und Referate fremde Texte zu übernehmen und in der Schule zu präsentieren, ist zwar Diebstahl, aber straf- oder zivilrechtliche Folgen wird das nicht haben, solange es nicht öffentlich geschieht. Es droht eher eine schlechte Note, wenn der Lehrer die Schummelei bemerkt.
Mehr Ärger kann es geben, wenn Kinder urhebergeschützte Bilder, Texte, Filme und Musikdateien weiterverbreiten. Wer steht für den Schaden gerade?
In der Bewertung dieses Themas sind sich die Gerichte in Deutschland alles andere als einig. Das Oberlandesgericht Frankfurt grenzt die Aufsichtspflicht der Eltern ein; so muss eine Belehrung und Überwachung der Kinder nur stattfinden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen gibt. Ganz anders urteilt das Landgericht München. Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen, die ein minderjähriges Kind begeht.
Fallbeispiel
Eine 16-Jährige hatte Videos ins Internet gestellt, die aus vielen urheberrechtlich geschützten Fotos bestanden. Der Rechteinhaber hatte daraufhin auch deren Eltern auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Zu Recht, meinten die Richter und forderten grundsätzlich eine einweisende Belehrung von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung eines Internetanschlusses. Den Hinweis der Eltern, ihre Tochter sei ohnehin versierter im Umgang mit dem PC als sie selbst, ließ die Kammer nicht gelten.
Wir raten daher Eltern von internetbegeisterten Kindern, diese auf jeden Fall über Urheberrechte aufzuklären.
Wenn Sie als Täter gelten: Abmahnung – was tun?
Sie bekommen Post von einem Anwalt. Im Abmahnschreiben wird Ihnen vorgeworfen, eine Rechtsverletzung im Internet begangen zu haben. Sie werden aufgefordert, die beanstandete Rechtsverletzung innerhalb einer kurzen Frist zu beseitigen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Für einen erneuten Verstoß werden meist Zahlungen einer Vertragsstrafe vereinbart.
So gehen Sie als Empfänger einer solchen Abmahnung am besten vor.
1. Am besten schalten Sie einen Anwalt ein, der auf solche Fälle spezialisiert ist: Auf keinen Fall sollten Sie ein solches Schreiben ignorieren, denn bei Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung. Der Anwalt prüft, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob das abgemahnte Verhalten tatsächlich eine Rechtsverletzung ist. Oder ob Sie es sich leisten können, die Sache auszusitzen.
2. Geben Sie zunächst nur die Unterlassungserklärung ab und verweigern Sie die Zahlung. Denn geht es nur um eine geringe Abmahngebühr, scheuen die meisten Abmahnenden die gerichtliche Geltendmachung wegen der hohen Kosten.
Grundsätzlich müssen Sie die Kosten der Abmahnung aber zahlen, wenn Sie durch rechtswidriges Verhalten die Gegenseite veranlasst haben, rechtliche Schritte einzuleiten.
3. Versuchen Sie über die Höhe der Abmahnkosten zu verhandeln. Meist kommt es dem Abmahnenden in erster Linie auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung an. In vielen Fällen kann ein Entgegenkommen hinsichtlich der Höhe der Kosten erreicht werden.
4. Wichtig: Beim Löschen des beanstandeten Inhalts sollten Sie sicherstellen, dass tatsächlich alle Spuren im Internet (Google Cache) beseitigt wurden. Oftmals reicht eine Löschung auf der eigenen Seite nicht aus, sondern man muss die Löschung der URL auch bei Google beantragen.
Gut zu wissen: Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ ist eine Begrenzung der Anwaltskosten Begrenzung des Gegenstandswerts bestimmter Abmahnungen auf 1.000 Euro eingeführt worden. Die Anwaltskosten sind dadurch auf rund 150 Euro begrenzt.
Dies gilt allerdings nur für die erste Abmahnung im privaten Bereich, wenn der Fall einfach gelagert und die Rechtsverletzung unerheblich ist. Bei privaten Urheberrechtsverstößen kann auch ein Internet-Rechtsschutz helfen.