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Auf den Punkt

 
  • Wer sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht.
  • Je nach Schwere des Vergehens drohen Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot, eine Geldstrafe oder sogar eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren.
  • Auch Verursacher von Bagatellschäden und Schäden an parkenden Autos können sich der Fahrerflucht schuldig machen.
  • Eine Selbstanzeige (bis zu 24 Stunden nach der Tat) kann zu einer reduzierten Strafe führen.
  • Sind Sie als Geschädigter in einen Unfall mit Fahrerflucht verwickelt, dann sollten Sie sich umgehend an die Polizei wenden.
 
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Unfallflucht – was ist das eigentlich?

Als Unfallflucht gilt laut Strafgesetzbuch (StGB) das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort. Laut § 142 StGB begeht ein Unfallbeteiligter Unfallflucht, wenn er sich vom Ort des Geschehens entfernt „bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung […] ermöglicht hat“. Auch wer keine „angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen“ macht sich der Unfallflucht schuldig. In der Regel gilt also: Wer an einem Unfall beteiligt war und nicht lang genug am Unfallort wartet oder rechtzeitig die Behörden verständigt, begeht eine Straftat. Das Delikt der Unfallflucht wird umgangssprachlich auch oft als „Fahrerflucht“ bezeichnet.

Was als „angemessene Wartezeit“ gilt, ist dabei von Fall zu Fall unterschiedlich und kommt auf eine ganze Reihe von Kriterien an. Dazu zählen sowohl die Uhrzeit, zu der sich der Unfall ereignet hat, die Höhe des Verkehrsaufkommens am Unfallort, die Witterungsverhältnisse und die Schwere des verursachten Schadens.

 

Ist es Fahrerflucht, wenn man vom Unfall nichts gemerkt hat?

Damit der Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt ist, muss dem Unfallverursacher eine vorsätzliche Handlungsweise nachgewiesen werden. Wer den Unfall also selbst gar nicht mitbekommen hat – und dementsprechend kein Vorsatzdelikt begeht –, der macht sich auch keiner Straftat schuldig. Ob dies im Einzelfall allerdings ein realistisches Szenario ist oder ob sich ein Verkehrsteilnehmer lediglich per Notlüge einer Strafe entziehen will, muss im Zweifelsfall vor Gericht entschieden werden. Das Argument, von einer Kollision nichts mitbekommen zu haben, ist dabei natürlich überhaupt nur gangbar, wenn es sich um einen Bagatellschaden und nicht um einen größeren Verkehrsunfall handelt.

 

Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?

Genau wie die Definition der Fahrerflucht ist auch das Strafmaß für Fahrerflucht im § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) verankert. Gemäß dem Paragrafen können Verkehrsteilnehmer, die der Unfallflucht überführt werden, je nach Schwere des Vergehens mit einer Geldstrafe belegt oder bis zu drei Jahren Haft verurteilt werden. Auch Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbote kommen als Strafe für Unfallflucht in Frage. Wie die Fahrerflucht im Einzelfall bestraft wird, hängt dabei maßgeblich mit den Umständen des Unfalls und der Schwere des verursachten Schadens zusammen und kann deshalb nicht pauschalisiert werden.

 

Parkendes Auto angefahren – Gilt es als Fahrerflucht trotz Zettel am Fahrzeug?

Auch wer beim Ausparken ein Auto touchiert und sich daraufhin einfach vom Unfallort entfernt, macht sich der Fahrerflucht schuldig. Die weitverbreitete Annahme, dass das Hinterlassen eines Zettels an der Windschutzscheibe mit Kontaktdaten oder Versicherungsinformationen für den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs ausreicht, um sich vor dem Vorwurf der Unfallflucht zu schützen, ist schlichtweg falsch. Nicht zuletzt, da eine derartige Notiz bis zur Ankunft des Geschädigten am Unfallort bereits von Dritten entfernt worden sein oder auch vom Geschädigten selbst übersehen werden kann. Vielmehr sollten Sie als Verursacher eines Parkschadens nicht wegfahren und mindestens abwarten, bis der Parkschein (falls vorhanden) des beschädigten Fahrzeugs abgelaufen ist. Ist der Fahrer bis dahin immer noch nicht aufgetaucht, sollten Sie die Polizei informieren.

 

Fahrerflucht bei Bagatellschaden

Werden Sie wegen Fahrerflucht belangt, dann spielt die Schwere des von Ihnen verursachten Schadens zwar eine maßgebliche Rolle bei der Entscheidung über die Strafe. In der Frage, ob es sich überhaupt um Fahrerflucht handelt oder nicht, ist die Unterscheidung zwischen Bagatellschäden und schwerwiegenderen Schäden jedoch irrelevant. Egal ob Sie einen Kratzer oder einen Blechschaden verursacht haben, ob Sie einen Seitenspiegel abgefahren haben oder mit einem Fahrradfahrer- oder Fußgänger kollidiert sind: Entfernen Sie sich nach dem Unfall vom Ort des Geschehens, dann müssen Sie damit rechnen, wegen Unfallflucht belangt zu werden.

 

Fahrerflucht ohne Schaden

Der Tatbestand der Fahrerflucht ist in der Regel nur dann erfüllt, wenn auch ein Schaden verursacht wurde. Ohne einen Geschädigten, beziehungsweise ohne einen Unfall mit Folgen, gibt es dementsprechend auch keine Unfallflucht. Trotzdem sollten Sie in der Annahme, keinen Schaden verursacht zu haben, nicht einfach weiterfahren – nicht zuletzt, da Schäden nicht zwangsweise immer sofort sichtbar sind. Kontaktieren Sie also die Polizei und warten Sie am Unfallort, um auf der sicheren Seite zu sein.

 

Fahrerflucht nach einem Wildunfall: Gibt es eine Meldepflicht?

Da Tiere laut Gesetz nicht als „Geschädigte“ anerkannt werden, kann es in der Folge eines Wildtierunfalls nicht zu einer Fahrerflucht kommen. Trotzdem sollten Sie sich als Verursacher nicht einfach vom Unfallort entfernen. Im Gegenteil: Sie sollten unbedingt klären, ob Sie das Tier verletzt haben und den Unfall daraufhin der Polizei oder den zuständigen Behörden melden. In mehreren deutschen Bundesländern herrscht nämlich eine Meldepflicht für Wildunfälle. Zudem können Sie wegen Tierquälerei belangt werden, wenn Sie ein Tier anfahren und es verletzt am Unfallort zurücklassen.

 

Hund oder Katze überfahren: Was tun, wenn man ein Tier angefahren hat?

Ähnlich wie bei einem Wildunfall ist der Vorwurf der Fahrerflucht auch beim Überfahren eines Haustiers ausgeschlossen (s.o.). Trotzdem gilt auch hier, dass Sie sich möglichst umsichtig verhalten sollten. Bleiben Sie am Unfallort und klären Sie, wenn möglich, ob das Tier tot oder verletzt ist. Gehen Sie auch sicher, dass der Verkehr durch Ihren Unfall nicht nachhaltig beeinträchtigt ist und dass von dem Tier auf der Straße keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. Lassen Sie ein verletztes Haustier am Unfallort zurück, dann können Sie wegen Tierquälerei belangt werden.

 

Was gilt, wenn ich eine Leitplanke gestreift bzw. angefahren habe?

Nicht nur Unfälle mit anderen Verkehrsteilnehmern, sondern auch Kollisionen ohne andere Beteiligte, können ein Verfahren wegen Fahrerflucht nach sich ziehen. Entfernen Sie sich etwa nach einem Zusammenstoß mit einer Leitplanke oder einem Straßenschild vom Unfallort, dann ist das laut § 142 StGB ebenfalls eine Straftat. Bleiben Sie nach dem Unfall also auf jeden Fall vor Ort und verständigen Sie die Polizei. Rechtens ist das Verlassen des Unfallorts nur, wenn Sie sich von dort direkt zur nächsten Polizeidienststelle begeben oder wenn Sie Ihr eigenes beschädigtes Fahrzeug aus dem Weg schaffen müssen, weil es eine Gefahrenquelle für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

 

Fahrerflucht mit dem Fahrrad: Welche Strafen gibt es?

Fahrerflucht bleibt Fahrerflucht, egal ob Sie auf vier oder auf zwei Rädern unterwegs sind. Versursachen Sie als Fahrradfahrer einen Unfall und verlassen Sie den Unfallort frühzeitig, dann droht Ihnen, laut Straßenverkehrsordnung, als Radfahrer das gleiche Strafmaß wie einem Autofahrer. Je nach Schwere des Vergehens ist es sogar möglich, dass Sie Punkte in Flensburg bekommen oder Ihnen der Führerschein entzogen wird.

 

Unfallflucht mit Personenschaden

Sind bei einem Unfall mit anschließender Fahrerflucht Menschen zu Schaden gekommen, dann drohen dem Verursacher natürlich empfindlichere Strafen als bei einem Sach- oder Bagatellschaden. Von Punkten in Flensburg über ein Fahrverbot bis hin zu einer Freiheitsstrafe ist, je nach Schwere des Unfalls, alles möglich. Zudem droht bei einer Fahrerflucht mit Personenschaden nicht nur ein Verfahren wegen Unfallflucht, sondern auch eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung. Laut § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nämlich jeder Unfallbeteiligte dazu verpflichtet Erste Hilfe zu leisten.

 

Ihr Auto wurde angefahren und der Fahrer ist geflüchtet?

Waren Sie als Geschädigter in einen Unfall mit Fahrerflucht verwickelt, dann sollten Sie sich umgehend an die Polizei wenden. Dort können Sie nicht nur eine Beschreibung der Tat und des vermeintlichen Täters abgeben, sondern im Zweifelsfall auch eine Anzeige gegen Unbekannt stellen. Sind Sie kaskoversichert, sollten Sie zudem schnellstmöglich Kontakt mit Ihrem Versicherer aufnehmen, damit u.a. ein Schadensgutachten erstellt werden kann.

 

Fahrerflucht melden und Anzeige erstatten

Wollen Sie nach einem Unfall mit Fahrerflucht Anzeige erstatten, dann ist es vor allem wichtig, dass Sie die Umstände des Unfalls gegenüber den Behörden so detailliert wie möglich schildern können. Es ist von Vorteil, wenn Sie sowohl genaue Angaben über Zeit und Ort des Unfalls als auch über den vermeintlichen Verursacher machen können. Prüfen Sie deshalb am Unfallort immer, ob es Zeugen gab, die Ihre Version der Ereignisse bestätigen können oder womöglich sogar mehr gesehen haben als Sie selbst. Im besten Fall haben Sie sich das Kennzeichen des Unfallverursachers aufgeschrieben.

 

Mein parkendes Auto wurde angefahren – was tun?

Haben Sie keinerlei Informationen über den Flüchtigen – waren Sie beispielsweise gar nicht vor Ort als Ihr parkendes Fahrzeug beschädigt wurde -, dann können Sie eine Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Auch diese hilft Ihnen, da sie als versicherungstechnischer Nachweis dafür herangezogen werden kann, dass der Schaden an Ihrem Auto durch ein anderes Fahrzeug verursacht wurde.

Hat die Polizei den Unfallflüchtigen erst einmal ausfindig gemacht und kommt es in einem Strafverfahren zu einer Verurteilung, dann wird dieser mit einer Geld- oder gar einer Freiheitsstrafe belegt. Hat der Geschädigte zusätzlich Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht und bekommt Recht, dann wird der Unfallverursacher auch für den verursachten Schaden zur Verantwortung gezogen. Entweder wird Ihnen der entstandene Schaden dann durch den Verursacher selbst oder durch seine Haftpflichtversicherung ersetzt.

 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Selbstanzeige von Fahrerflucht

Fahrerflucht ist ein schweres Vergehen. Trotzdem haben Verkehrssünder in Deutschland auch nach einer Unfallflucht die Möglichkeit, das Strafmaß zu reduzieren. Das Mittel dazu: die Selbstanzeige. Haben Sie einen Unfallort unrechtmäßig verlassen – sei es aus Panik, in der Annahme keinen Schaden verursacht zu haben oder gar ganz wissentlich –, dann können Sie sich auch danach noch bei der Polizei melden. Eine Selbstanzeige wirkt allerdings nur dann strafmindernd, wenn Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgt, wenn es sich um einen Unfall „außerhalb des fließenden Verkehrs“ gehandelt hat (also etwa um einen Parkschaden) und im Zuge der Kollision nur ein „nicht bedeutender Sachschaden“ entstanden ist. Bevor Sie sich aber selbst wegen Unfallflucht anzeigen, sollten Sie unbedingt mit einem Rechtsanwalt über das Geschehene sprechen und sich beraten lassen.

 

Wann meldet sich die Polizei bei Fahrerflucht?

Wann die Polizei sich nach einer Unfallflucht meldet, ist allein schon aufgrund der verschiedenen Ermittlungsvoraussetzungen sehr unterschiedlich. Erst einmal gilt dabei: Ohne Anzeige auch keine Strafverfolgung. Wird ein Vergehen also gar nicht bei der Polizei gemeldet, dann hat sich der Fall bereits erledigt, weil es erst gar nicht zu einer Ermittlung kommt.

Werden polizeiliche Ermittlungen eingeleitet, dann können diese je nach Beweislage immer noch unterschiedlich lange dauern. Ist das Kennzeichen des Fahrerflüchtigen bekannt, dann lässt sich dieser schnell ausfindig machen. Gibt es jedoch nur spärliche Informationen über den Verbleib des Täters, dann können sich die Ermittlungen auch länger hinziehen. In jedem Fall ist die Polizei bei ihren Ermittlungen jedoch nicht unter Zugzwang – und eine Nichtmeldung über mehrere Wochen oder gar Monate bedeutet nicht, dass der Verantwortliche nichts mehr zu befürchtet hat. Im Gegenteil: Laut § 78 des Strafgesetzbuchs (StGB) gilt bei Fahrerflucht eine Verfolgungsverjährung von fünf Jahren.

 

Wann wird das Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt?

Ein Verfahren wegen Fahrerflucht kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Dazu zählen die Einstellung wegen Freispruch, die Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage und die Einstellung wegen Geringfügigkeit. Insbesondere bei geringfügigen Sachschäden wurden Verfahren in der Vergangenheit oftmals eingestellt.

 

Droht nach Fahrerflucht der Führerscheinentzug?

Wer Fahrerflucht begangen hat, dem droht je nach Schwere des Vergehens, neben einer Geld- und Freiheitsstrafe auch ein temporäres Fahrverbot. Dieses dauert in der Regel zwischen einem und drei Monaten. Zu unterscheiden ist derweil zwischen Fahrverboten und einem Fahrerlaubnisentzug. Letzterer dauert üblicherweise länger und erfordert nach Ablauf der Sperrfrist zudem eine Neubeantragung der Fahrerlaubnis. Ein Fahrerlaubnisentzug kommt als Strafe in der Regel dann in Frage, wenn die allgemeine Fahreignung des Unfallverursachers in Zweifel steht.

 

Droht eine MPU bei Fahrerflucht?

Ob Ihnen nach einer Fahrerflucht eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) bevorsteht, kann nicht pauschal beurteilt werden. Rein rechtlich genügt ein erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, für die Anordnung einer MPU. Ob diese jedoch tatsächlich ausgesprochen wird, hängt von der Schwere Ihres Vergehens ab und ist oft eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Richters.

 

Fahrerflucht in der Probezeit

Bei der Fahrerflucht handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Straßenverkehr. Sie wird dementsprechend als sogenannter A-Verstoß gewertet. Lässt sich ein Fahranfänger innerhalb seiner Probezeit einen solchen A-Verstoß zuschulden kommen, dann führt dies zu einer Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre und zu der Anordnung eines kostenpflichtigen Aufbauseminars. Wer dieses Seminar ablehnt, dem droht der Führerscheinentzug.

 

Hat der Beifahrer Mitschuld bei Fahrerflucht?

Grundsätzlich können, rein rechtlich, alle Unfallbeteiligten Fahrerflucht begehen. Beifahrer sind also nicht automatisch von jeder Verantwortung befreit. Im Gegenteil: Greift ein Beifahrer dem Fahrer ins Lenkrad oder geht er den Fahrer anderweitig an und verursacht damit einen Unfall, dann ist auch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Unfallflucht zu werten. Ein gänzlich unbeteiligter Mitfahrer kann sich der Unfallflucht nicht schuldig machen, da er nicht am Unfallgeschehen beteiligt ist.

 

Fahrerflucht – Wer zahlt und welche Versicherung kann helfen?

Wurde Ihr Auto im Zuge eines Unfalls mit Fahrerflucht beschädigt, dann kommt Ihre Versicherung in der Regel nur dann für den Schaden auf, wenn sie vollkaskoversichert sind. Eine Teilkaskoversicherung deckt diesen Fall üblicherweise nicht ab. Die Regulierung des Schadens übernimmt entweder der Verursacher selbst oder seine Haftpflichtversicherung.

Haben Sie selbst Fahrerflucht begangen, dann wird Ihnen so schnell keine Versicherung weiterhelfen. Weder Teil- noch Vollkaskoversicherung greifen – und auch die Frage, ob eine Rechtschutzversicherung hilft, kann nicht pauschal bejaht werden. Zudem können Versicherungen bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht sogenannte Regressansprüche geltend machen, also bereits geleistete Zahlungen zurückfordern und weitere Zahlungen einstellen. Dies hängt jedoch stark vom Einzelfall ab und muss mit der jeweiligen Versicherung direkt geklärt werden.

Sind Sie bei der ARAG versichert, dann können Sie sich unter der folgenden Rufnummer melden: 0211 9890-1405.

 

Jan Lukas Kemperdiek, LL.M.

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Medizinrecht und Versicherungsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, advomano Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwalt & Verkehrsrechts-Experte
  • Seit 2015 zugelassener Rechtsanwalt

Es ist mir eine Freude, mich durch komplizierte Zusammenhänge zu arbeiten und die aktuelle Rechtsprechung verständlich aufzuarbeiten. Übrigens, ich beantworte gerne Fragen - mich kann man erreichen unter:

kemperdiek@advomano.de

 

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