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Auf den Punkt

 
  • Die gesetzlichen Grundsätze des nachbarschaftlichen Miteinanders sind sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch im sogenannten Nachbarrecht geregelt.
  • Das Nachbarschaftsrecht wird jedoch auf Landesebene geregelt: Genaue Bestimmungen können also von Bundesland zu Bundesland abweichen.
  • Nachbarrechtliche Vorschriften betreffen unter anderem die Lärm- und Geruchsbelästigung, Mindestabstände zu benachbarten Grundstücken und die Tierhaltung.
  • Bei Verstößen gegen nachbarrechtliche Vorschriften haben die Betroffenen in der Regel einen sogenannten Beseitigungsanspruch.
 

Rechte und Pflichten laut Nachbarschaftsgesetz, BGB und Co.

Was Nachbarn dürfen und was Nachbarn zu unterlassen haben, wird zu Teilen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und zu Teilen im sogenannten Nachbarschaftsrecht geregelt. Letzteres ist Ländersache und kann deshalb im Detail von Bundesland zu Bundesland abweichen. Grundsätzlich dienen die für Nachbarn relevanten gesetzlichen Vorschriften im BGB und im Nachbarschaftsrecht dazu, das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme zu gewährleisten. Denn auch wenn Immobilienbesitzer in der Regel frei über ihr Eigentum entscheiden können, endet diese Freiheit für gewöhnlich dort, wo die Interessen des Nachbarn in Mitleidenschaft gezogen werden.

Aus diesem Grund betreffen die Regelungen zum Nachbarrecht vor allem Bereiche, in denen Störungen und Streitereien unter Nachbarn vorprogrammiert sind, also zum Beispiel:

  • Richtlinien zu Lärm- und Geruchsbelästigung
  • Abstandsregeln zu Anbauten, Zäunen und Hecken
  • Regeln zur Bebauung von Grundstücksgrenzen
  • gesetzliche Ruhezeiten
 

Bäume und Sträucher im Nachbarrecht

Auch wenn viele Hausbesitzer und Mieter oft vollends in der Pflege ihres Gartens aufgehen: Ganz ohne gesetzliche Vorschriften geht es nicht. Denn insbesondere dann, wenn die Gartenpflege vernachlässigt wird, Unkraut und invasive Pflanzen auf das Grundstück eines Nachbarn herüberwachsen, Zäune, Hecken oder Bäume zu nah an der Grundstücksgrenze aufgestellt bzw. gepflanzt werden oder Geräteschuppen den Mindestabstand zum benachbarten Grundstück nicht einhalten, haben angrenzende Anwohner das gute Recht, sich zu beschweren.

Was die konkreten Regeln angeht, gibt es hier jedoch von Bundesland zu Bundesland abweichende gesetzliche Vorgaben. So ist der Mindestgrenzabstand von Hecken beispielsweise in allen Bundesländern bis auf Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern festgeschrieben – und auch bei den Grenzabständen von Bäumen und Sträuchern verfährt nicht jedes Bundesland gleich. Als Faustregel können sich Gartenbesitzer allerdings merken, dass Bäume und Sträucher bis zwei Meter Höhe nie näher als 50 Zentimeter an einem benachbarten Grundstück platziert werden sollten, und noch größere Pflanzen nie näher als einen Meter.

Wollen Sie die genauen Abstandsregeln für Ihr Bundesland in Erfahrung bringen, dann sollten Sie das geltende Nachbarrecht studieren. Hier wird nämlich nicht nur von Bundesland zu Bundesland mit unterschiedlichen Mindestabständen hantiert, sondern außerdem mit unterschiedlichen Klassifizierungen. So richten sich die Grenzabstände für Pflanzen zum Beispiel mitunter danach, ob es sich bei der Bepflanzung um eine Hecke oder Nutz- und Ziergehölze handelt.

 

Nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche

Hat ein Nachbar eine Hecke zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt oder Wildwuchs an der Grundstücksgrenze nicht zurückgeschnitten, dann stellt dies womöglich einen Verstoß gegen das geltende Nachbarschaftsrecht dar. In diesem Fall hat der betroffene Nachbar für gewöhnlich einen sogenannten Beseitigungsanspruch, kann also verlangen, dass die Störung durch den Verursacher beseitigt wird.

Bevor von diesem Anspruch Gebrauch gemacht wird, sollten Wohneigentümer bzw. Grundstücksbesitzer zunächst den diplomatischen Weg wählen und das Gespräch mit den Nachbarn suchen. Immerhin können viele Streitereien unter Nachbarn bereits durch ein wenig offene Kommunikation und kleinere Kompromisse ausgeräumt werden. Erst wenn diese Versuche scheitern, sollten Betroffene die Verursacher dazu auffordern, die Störung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Weigert sich der Nachbar auch weiterhin, dann kommen vor einer potenziellen Eskalation noch immer ein paar alternative Lösungswege infrage, zum Beispiel das Einschalten eines unabhängigen Mediators oder eines Schiedsgerichts. Hilft das alles nichts, dann bleibt schlussendlich nur noch eine Auseinandersetzung vor Gericht.

Wichtig zu wissen: In manchen Fällen greift nicht nur der Beseitigungsanspruch, der in der Regel mit einer Verjährungsfrist von drei Jahren einhergeht, sondern zudem das sogenannte Selbsthilferecht, dass es Grundstückseigentümern mitunter erlaubt, durch Nachbarn verursachte Beeinträchtigungen auf ihrem Grundstück selbst zu beseitigen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Ast vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten ragt oder Unkraut vom angrenzenden Garten herüberwuchert.

 

Was der Nachbar auf seinem Grundstück darf und wann die Grenze erreicht ist

Was im Zusammenleben von Nachbarn erlaubt ist und was nicht zulässig ist, lässt sich zum Großteil bereits abschätzen, indem man den gesunden Menschenverstand einschaltet. So ist es beispielsweise offensichtlich problematisch, wenn Unkraut oder Sträucher auf das Grundstück eines Nachbarn herüberwachsen oder ein hoher Zierbaum so nah an der Grundstücksgrenze platziert wird, dass der angrenzende Garten vollends verschattet wird.

Völlig frei können Sie als Grundstücksbesitzer wiederum überall dort agieren, wo Sie bei Ihren Bau- und Gartenprojekten genug Abstand zu Ihren Nachbarn wahren. In diesem Fall haben andere Anwohner kaum die Möglichkeit, gegen das Aufstellen eines Geräteschuppens oder Swimmingpools, den Anbau eines Wintergartens oder die Installation einer Photovoltaikanlage vorzugehen. Immerhin haben Sie als Grundstückseigentümer das Recht, mit Ihrem Grundbesitz so zu verfahren, wie Sie es für richtig halten.

Trotzdem ist es als Haus- oder Wohnungseigentümer natürlich nicht in jedem Fall ratsam, nur stur auf sein Recht zu pochen. Stattdessen sollten die Nachbarinnen und Nachbarn auch bei zulässigen Bauprojekten frühzeitig informiert werden – am besten bereits vor Beantragung der Baugenehmigung. Nicht zuletzt, weil unangekündigte tagelange Bauarbeiten, störende Gerüste und Baustellenlärm durchaus zu einem Ärgernis für die gesamte Nachbarschaft werden können.

 

Nachbar stört Privatsphäre – was erlaubt ist und was nicht

Nicht nur ungehörig, sondern strafbar ist das Verhalten eines Nachbarn unter anderem dann, wenn er oder sie:

  • anderen Anwohnern nachstellt
  • sich unerlaubt auf fremden Grundstücken herumtreibt
  • Mitmenschen durch konstante Überwachung terrorisiert

Insbesondere, wenn dieses Verhalten über Wochen oder Monate hinweg andauert. Lässt der Täter sich in diesem Fall nicht zu einem Gespräch an den Tisch holen oder zu einer Mediation überreden bzw. gibt sein übergriffiges Verhalten schlichtweg nicht zu, dann bleibt den Opfern oft nur der Gang zu den Behörden. Bei diesem lohnt es sich natürlich, entsprechendes Beweismaterial zur Hand zu haben, mit dem sich die Belästigung der Nachbarn belegen lässt.

Wichtig zu wissen: Besonders oft fühlen sich Nachbarn durch die Installation von Überwachungskameras oder den Einsatz von Flugdrohnen in ihrer Privatsphäre gestört. Und das nicht selten mit gutem Recht. Denn grundsätzlich gilt in Deutschland, dass Grundstückseigentümer mit Kameras und anderen Überwachungsgeräten nur ihr eigenes Grundstück überwachen dürfen, nicht jedoch das Eigentum oder Teile des Eigentums ihrer Nachbarn.

 

Nachbar beschädigt mein Eigentum – was nun?

Hat sich ein Konflikt unter Nachbarn erst einmal verfestigt, dann artet dieser nicht selten aus und nimmt mit der Zeit immer extremere Formen an. In diesem Fall wählen Nachbarn manchmal radikale Mittel, um sich gegenseitig in den Wahnsinn zu treiben: Etwa das Verbreiten von falschen Anschuldigungen in der Eigentümergemeinschaft bzw. der Nachbarschaft oder die unbeobachtete Beschädigung von Eigentum, also etwa von Hauswänden, Zäunen oder Gartenanlagen.

Ein solches Verhalten wird vom Gesetzgeber keineswegs toleriert. Im Gegenteil: Grundsätzlich haftet der Verursacher für jeden vorsätzlich verursachten Schaden am Eigentum eines Nachbarn. Und auch für fahrlässig verursachte Schäden muss der Verursacher in der Regel aufkommen. Etwa dann, wenn der Boden eines Nachbargartens verseucht wird, weil Abfälle nicht richtig entsorgt wurden oder ein Baum nach Rodungsarbeiten auf dem angrenzenden Grundstück landet. Zudem kann ein Nachbar mitunter selbst dann belangt werden, wenn der Schaden von (von ihm beauftragten) Dritten verursacht wurde. Zum Beispiel in dem Fall, dass Handwerker bei ihren Bauarbeiten einen Brand auf dem Nachbargrundstück auslösen oder das Eigentum eines Nachbarn beschädigen.

 
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Lärmbelästigung durch Nachbarn

Besonders oft geraten Nachbarn aneinander, wenn es um das Thema Lärm geht. Hierbei muss jedoch klar zwischen zulässiger und temporärer Unruhe und unzulässiger Lärmbelästigung unterschieden werden, denn: Vorübergehende Unruhe kommt überall vor und stellt nicht gleich eine Ordnungswidrigkeit bzw. einen Grund für einen Unterlassungsanspruch dar – gewisse Geräuschquellen gehören einfach zum Leben dazu. So ist ein bellender Hund, ein Klavier spielender Nachbar oder eine vorübergehende Baustelle im Garten des Nachbars noch lange kein guter Grund für eine Beschwerde oder gar eine juristische Auseinandersetzung.

Anders verhält es sich wiederum, wenn von den Bewohnern in der Nachbarwohnung oder im Nachbarhaus ständig Lärm ausgeht. Anwohner haben ein Recht darauf, nicht ständig mit Geräuschen belästigt zu werden. Auch hier gilt allerdings, dass Sie zunächst versuchen sollten, eine Eskalation zu vermeiden. Sprechen Sie den Verursacher stattdessen bei einer ruhigen Gelegenheit persönlich an. Erst wenn diese Bitte nicht erhört wird, sollten Sie zu anderen Mitteln greifen und sich juristische Hilfe suchen.

Lärm durch Schnarchen

Es ist nicht ganz leicht, ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Pathologisches Schnarchen kann allerdings einen Eigenbedarf rechtfertigen. In einem konkreten Fall schnarchte ein Vermieter derart laut, dass er ins Wohnzimmer ausweichen musste. Da dies auch für seine Frau auf Dauer kein Zustand war, kündigte er seinem Mieter, der in einer größeren Wohnung wohnte. Da der Vermieter nachweisen konnte, dass er sämtliche medizinischen Maßnahmen ergriffen hatte, um dem Schnarchen ein Ende zu bereiten, war der Eigenbedarf gerechtfertigt. Der Mieter musste die Wohnung räumen (Amtsgericht Sinzig, Az.: 4 C 1096/97).

In einem anderen Fall war es der Mieter, der so laut schnarchte, dass ein entnervter Nachbar aufgrund der mangelhaften Schallisolierung der Wohnungen zunächst die Miete mindern und später die Kündigung des lauten Nachbarn durchsetzen wollte. Doch da sich die betreffenden Wohnungen in einem Altbau befanden, könne der Schallschutz nicht mit einem Neubau verglichen werden. Daher musste er wohl oder übel den schnarchenden Nachbarn ertragen (Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 598/08).

Lärm durch Liebesschaukel

Während Nachbarn durchaus die nächtliche Geräuschkulisse sexuell aktiver Hausmitbewohner dulden müssen, ist beim zusätzlichen Lärm durch spezielle Spielzeuge Schluss. In einem konkreten Fall hatte ein Mann beim Sex eine Vorliebe für ein Schaukelgestell mit Ketten. Das Problem: Die Liebesschaukel quietschte so laut, dass sich seine Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört fühlten. Und das gleich mehrfach die Woche. Da der Mieter sowohl die Abmahnung als auch die Kündigung seiner Vermieterin ignorierte, sorgte erst eine Räumungsklage für nächtliche Ruhe (Amtsgericht München, Az.: 417 C 17705/13).

 

Gesetzliche Ruhezeiten im Nachbarrecht

Eine maßgebliche Rolle spielen beim Thema Lärm – und in der Frage, ob und zu welchen Zeiten dieser zulässig ist – die gesetzlich geregelten Ruhezeiten. Diese werden zumeist auf kommunaler Ebene bzw. im Privatrecht geregelt. So gibt es in Berlin beispielsweise keine Mittagsruhe per Gesetz. Dennoch kann der Eigentümer eines Mietshauses in der Hausordnung eine Mittagsruhe (auf privatrechtlicher Grundlage) durchsetzen.

 
Nachtruhe 22 bis 6 Uhr
 
Mittagsruhe 13 bis 15 Uhr

Während die Mittagsruhe, dort wo sie noch Anwendung findet, in der Regel von 13 bis 15 Uhr dauert, beginnt die Nachtruhe für gewöhnlich um 22 Uhr und endet in der Regel um 6 Uhr morgens. In Gegenden mit besonders schutzbedürftigen Bürgern – also beispielsweise kranken oder älteren Menschen – können die Regelungen mitunter strenger sein. Das gilt etwa in der Nähe von Seniorenwohnheimen, Krankenhäusern und in Kurgegenden.

Während der Ruhezeiten sollen störende Tätigkeiten unterbleiben. Lärmende Arbeiten, die von öffentlichem Interesse sind, sind davon jedoch nicht betroffen. Renovieren, inklusive Einsatz von Werkzeug, dürfen Sie bis 22 Uhr und wieder ab 6 Uhr. Um Nachbarstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie das aber mit dem Vermieter und den Mitbewohnern vorab klären.

 

Darüber hinaus gibt es in Deutschland zudem Vorschriften zur sogenannten Sonntagsruhe, die für den ganzen Tag gilt und in ihrer genauen Ausformulierung ebenfalls von Kommune zu Kommune abweichen kann. Nicht erlaubt sind hier zumeist Tätigkeiten, die störend wirken, unabhängig davon, ob sie aus gewerblichem oder privatem Anlass ausgeführt werden. Verboten sind an Sonntagen außerdem alle Tätigkeiten über Zimmerlautstärke (so etwa das Spielen von Instrumenten, das Staubsaugen oder Rasenmähen).

Zusätzliche Rücksicht sollten Sie natürlich dann nehmen, wenn unter Ihnen ein chronisch kranker Mieter wohnt oder jemand, der nachts arbeitet und tagsüber seinen Schlaf nachholt. Sprechen Sie miteinander und finden Sie eine Einigung, denn von einem rücksichtsvollen Miteinander profitieren alle.

 

Geruchsbelästigung durch Nachbarn

Genau wie beim Thema Lärm ist auch bei unangenehmen Gerüchen die Intensität der Störung maßgeblich für etwaige Beschwerden und Beseitigungsansprüche. Deshalb haben verschiedene Bundesländer mittlerweile sogenannte Geruchsimmissions-Richtlinien geschaffen, die festlegen, ab welchen Grenzwerten Gerüche und Abgase einen Nachbarn übermäßig beeinträchtigen, so zum Beispiel Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg.

Wie verschiedene Gerichtsurteile zeigen, können die Quellen für eine vermeintliche Geruchsbelästigung dabei ganz unterschiedlicher Natur sein. So können je nach Intensität nicht nur schlecht platzierte Biomülltonnen, sondern ebenso ausgiebige Kochorgien, fehlende Dunstabzugshauben, ständiges Grillen auf dem Balkon oder das übermäßige Zigarettenrauchen auf Gemeinschaftsflächen ein rechtmäßiger Anlass für eine nachbarschaftliche Beschwerde bieten. Insbesondere dann, wenn durch ein Feinstaub- oder Gesundheitsgutachten bestimmte Gesundheitsgefahren belegt werden können.

 

Nachbarschaftsrecht und Tierhaltung

Grundsätzlich haben Wohn- und Grundstückseigentümer das Recht, Haustiere wie Katzen und Hunde zu halten. Die Tierhaltung muss hierbei stets in einem für Nachbarn zumutbaren Rahmen bleiben. So heißt es im Berliner Lärmschutzgesetz beispielsweise, dass Tiere so zu halten sind, „dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird.“ Und auch in der Öffentlichen Ordnung Bremens ist festgeschrieben, dass „andere Personen durch Geräusche, Gerüche oder in sonstiger Weise nicht unzumutbar“ durch die Tierhaltung beeinträchtigt werden dürfen. Werden diese Vorschriften nicht befolgt und verursacht ein Haustier etwa übermäßig viel Lärm, dann können die betroffenen Nachbarn vom Halter des Tieres eine Beseitigung dieser Beeinträchtigung einfordern.

Besondere Regeln gelten insbesondere bei Tieren, die in Ställen oder anderen Anlagen gehalten werden. Das hat vor allem damit zu tun, dass bei der Haltung von Schweinen, Hühnern, Schafen, Ziegen und auch Pferden eine beträchtliche Geruchs- und Lärmbelastung zu erwarten ist, vor der Anwohner im Umkreis geschützt werden sollen. Deshalb greifen hier bestimmte gesetzlich geregelte Mindestabstände, deren genaue Dimensionen von der jeweiligen Landesbauordnung, der Größe der Anlage und den Geruchs- und Lärmimmissionen abhängen, die durch die Tiere verursacht werden. Planen Sie, auf Ihrem Grundstück Tiere zu halten, empfiehlt es sich deshalb, direkt mit den zuständigen Behörden in Kontakt zu treten und sich zu Ihrem Einzelfall beraten zu lassen.

Lärm vom benachbarten Hundespielplatz

Anwohner müssen Lärm von einem Hundespielplatz im Wohngebiet hinnehmen, sofern er im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte ist. Das besagt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Eine Lärmpegelmessung habe keine unzulässigen Werte ergeben. Zu bedenken sei auch laut Gericht, dass ein Hundespielplatz dem Tierschutz diene (Az.: VG 24 K 148.19).

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