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Auf den Punkt

 
  • Die Hecke darf nur im Winter komplett zurückgeschnitten werden, im Sommer sind lediglich kleinere Pflegeschnitte erlaubt.
  • Weigert sich Ihr Nachbar, seine Hecke zu schneiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Heckenschere greifen.
  • Schneidet ein Nachbar unerlaubt Ihre Hecke, ist das strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug enden.
 

Wann darf man Hecken schneiden? Was das Bundesnaturschutzgesetz sagt

Hecken schenken Menschen Privatsphäre und Vögeln einen geschützten Platz zum Nisten. Um die Pflanzen fit für den Sommer zu machen, ist der ideale Zeitpunkt zum Heckenschneiden im Frühjahr. Aber so einfach ist das dann doch nicht: In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Ihr Heckenschnitt muss also bis spätestens zum 28. bzw. 29. Februar erfolgt sein – Missachten kann zu hohen Geldstrafen führen.

Wann Hecken schneiden erlaubt ist

Hecke schneiden: Ausnahme von zeitlichen Vorgaben

Jederzeit erlaubt sind laut BNatSchG schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an Ihrer Ligusterhecke gewachsen sind, dürfen Sie also abschneiden und auch gegen den Pflegeschnitt Ihrer Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts. Ebenfalls von diesem Verbot ausgenommen sind Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen. Diese dürfen ganzjährig radikal zurückgeschnitten oder sogar gefällt werden. Bevor Sie jedoch zur Säge greifen, sollten Sie klären, ob es in Ihrer Gemeinde eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. genehmigungspflichtig macht.

 

Achtung, Tiere! Hecke schneiden verboten während Brut- und Setzzeit

Wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Sie Ihr Vorhaben die Hecke zu schneiden zurückstellen. Denn nach § 39 (1) BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“. Auch bei den ganzjährig erlaubten Pflegeschnitten gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen.

 

Verkehrssicherheit geht beim Heckenschnitt vor

Die Verbote des § 39 BNatSchG gelten nicht, wenn Heckenschnitte der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte aber die zuständige Naturschutzbehörde informieren und fragen, ob eine Genehmigung notwendig ist.

 

Verstöße können teuer werden

Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG gelten als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden!

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Nachbar weigert sich Hecke zu schneiden

Nachbars Hecke ist zu hoch oder ragt auf Ihr Grundstück? Wer einen Garten besitzt, ist mit diesen Problemen sicher bestens vertraut. Bevor Sie jedoch davon ausgehen, dass Ihr Nachbar sich weigert, die Hecke zu schneiden, sollten Sie das Gespräch suchen. Machen Sie auf die überwachsenden Teile der Hecke oder Büsche aufmerksam. Gleichzeitig können Sie eine Frist setzen und um Beseitigung des Überhangs bitten. Denn als Eigentümer eines Grundstücks hat man auch die Pflicht zum Schneiden der eigenen Hecke. Kommt Ihr Nachbar der Forderung nicht nach, dürfen Sie selbst zur Gartenschere greifen – aber nur unter der weiteren Voraussetzung (§ 910 Abs. 2 BGB), dass eine Beeinträchtigung vorliegt.

Nicht immer ragt die Hecke über den Zaun, mitunter ist sie einfach zu hoch. Auch wenn die Hecke als Sichtschutz dient, darf sie nicht zu sehr in die Höhe schießen. Schattenwurf auf Ihr Grundstück stellt kein Problem dar, die tatsächliche Heckenhöhe und ihr Abstand zum Nachbargrundstück jedoch schon. Je nach Bundesland und geltendem Grenzabstand kann die Hecke entweder ohne gesetzliche Vorschrift wachsen oder auf eine bestimmte Maximalhöhe festgelegt sein.

Gut zu wissen: Da jedes Bundesland ein eigenes Nachbarschaftsrecht hat, können sich Vorgaben unterscheiden. Wenn Sie wirklich sicher sein möchten, welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten, erfragen Sie diese Informationen bei der zuständigen Behörde.

 

Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte, an der Wohnungseigentum besteht, muss sich beispielsweise nach dem Sondernutzungsrecht richten. In der entsprechenden Teilungserklärung hieß es, die Halbhäuser und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsflächen würden wie selbstständige Grundstücke behandelt. Jeder Wohnungseigentümer dürfe sein Grundstück nur in der Weise nutzen, wie es ein Nachbar befürworten würde. Dementsprechend entschied der Bundesgerichtshof, dass der Wohnungseigentümer zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen muss, wenn dies von den anderen Eigentümern verlangt wird (BGH, Az.: V ZB 130/09).

 

Nachbar schneidet unerlaubt meine Hecke

Ihr Nachbar hat nach § 910 (2) BGB kein Recht dazu, herüberragende Zweige, Äste oder Wurzeln selbst zu scheiden, wenn „die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.“ Wenn also kein Anspruch auf Rückschnitt besteht, können Hecken auf Ihrem Grundstück vom Nachbarn nicht einfach selbst geschnitten werden. Ohne Ihre Genehmigung ist dies nach § 303 StGB sogar Sachbeschädigung und wird mit einer Geldstrafe oder gar dem Freiheitsentzug bestraft. Da es sich bei den Pflanzen um Ihr Eigentum handelt, macht sich ein Nachbar bei unberechtigtem Zurückschneiden zusätzlich nach § 823 (1) BGB schadensersatzpflichtig.

 

Muss mein Nachbar seine Hecke auf meiner Seite schneiden?

Da Sie grundsätzlich nicht einfach so die Hecke vom Nachbarn schneiden dürfen, sollten Sie erst das Gespräch suchen und um Zurückschneiden der Hecke in einer angemessenen Frist bitten. Denken Sie dabei gleichzeitig an das Erteilen einer Erlaubnis, Ihr Grundstück für den Heckenschnitt betreten zu dürfen. Sollte Nachbars Hecke nach Verstreichen der Frist noch immer rüberwachsen, dürfen Sie den störenden Überhang selbst entfernen.

Rechtlich ist dies in § 910 BGB geregelt. Folgendes wird hier in Absatz 1 zum Überhang festgehalten:

"Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt."

Sie dürfen die Hecke des Nachbarn ebenfalls zurückschneiden, wenn Sie durch die Pflanzen unter erheblichen Einbußen leiden. Dazu zählt zum Beispiel eine verstopfte Regenrinne oder eine zugewucherte Auffahrt.

Oft haben Nachbarn kein Problem damit, dass Sie die Arbeit übernehmen. Besprechen Sie aber unbedingt im Vorfeld, ob es okay ist, die Hecke, die durch den Zaun wächst, um einige Zweige erleichtern zu können.

 

Passende Gerichtsurteile

Äste dürfen abgeschnitten werden

Ein Grundstücksnachbar darf überhängende Äste auch dann abschneiden, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Selbsthilferecht aus Paragraf 910 Bürgerliches Gesetzbuch könne aber durch naturschutzrechtliche Regelungen eingeschränkt sein (Az.: V ZR 234/19).

Darf man Wurzeln vom Baum des Nachbarn kappen?

Ein Grundstücksnachbar darf herüberwachsende und die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigende Baumwurzeln im Weg der Selbsthilfe beseitigen. Das darf er auch dann, wenn dadurch das Absterben des Baumes droht. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden und wendet damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu überhängenden Ästen auch auf Baumwurzeln an (Az.: 2 S 132/20).

Überhang ist zu entfernen

Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernen, kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind.

Im jetzt entschiedenen Fall ragte von dem (Eck)Grundstück des Klägers Baum- und Heckenbewuchs auf angrenzende öffentliche Straßen. Nachdem trotz zweimaliger Aufforderung zum Rückschnitt ein solcher unterblieb, beauftragte die beklagte Straßenbaubehörde damit einen Gartenbaubetrieb. Dieser stellte der Beklagten Kosten in Höhe von 525,39 Euro in Rechnung.

Diese Kosten verlangte die Beklagte vom Kläger erstattet, der dagegen mit Widerspruch und Klage vorging. Der Kläger machte geltend, eine vorherige Aufforderung zum Rückschnitt nicht erhalten zu haben. Dieser sei auch nicht nötig gewesen, weil entsprechende Arbeiten erst im Jahr zuvor durchgeführt worden seien. Im Übrigen seien die von dem Unternehmer angegebenen Kosten hinsichtlich des Personaleinsatzes und des auf eine Deponie verbrachten Schnittgutvolumens nicht verständlich. Das VG Mainz wies die Klage überwiegend ab. Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Ortslage sei nach dem Landesstraßengesetz verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, so könne die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung des überhängenden Bewuchses veranlassen und die dabei entstandenen Kosten gegenüber dem Eigentümer geltend machen, ergänzen ARAG Experten (VG Mainz, Az.: 3 K 363/17.MZ).

Rückschnitt einer Hecke kann ausgeschlossen sein

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn nicht den Rückschnitt einer zu hohen Hecke verlangen, wenn er selbst an der Grundstücksgrenze nachbarrechtswidrige Bepflanzungen vorgenommen hat. Laut Entscheidung des Landgerichts Frankenthal liegt in einem solchen Fall ein treuwidriges Verhalten vor (Az.: 2 S 85/23).

 

Heckenschnitt: So geht es richtig

Damit sich Ihr Nachbar gar nicht erst über Ihre Hecke beschweren kann, empfehlen wir Ihnen diese in regelmäßigen Abständen zu pflegen. Unterscheiden Sie dabei zwischen einem starken Rückschnitt der Hecke und dem schonenden Form- bzw. Pflegeschnitt.

Ein Rückschnitt der Hecke auf 10 bis 20 cm bezeichnet man auch als „Hecke auf Stock setzen“. Hierbei werden nicht nur einzelne Äste abgeschnitten, sondern alle. Hintergrund dieser Methode ist es, die Hecke zu verjüngen und langfristig zu erhalten – daher ist eine solche Art von Radikalschnitt nicht jedes Jahr nötig. Nicht vergessen: Ihre Hecke dürfen Sie nur in der Zeit von November bis Februar auf Stock setzen.

Der Form- oder Pflegeschnitt Ihrer Hecke hingegen ist das ganze Jahr zulässig. Ein Formschnitt dient in der Regel dazu, Unebenheiten im Gebüsch auszugleichen. Um Ihre Hecke winterfest zu machen, empfiehlt sich ein erneuter Pflegeschnitt im Spätsommer, bei dem Sie schwache Triebe entfernen, die den Winter nicht überstehen würden.

Welche Heckenarten starken Formschnitt vertragen

Hecke schneiden: Kosten

Die Kosten für den Heckenschnitt kann man nicht pauschalisieren. Wenn Sie Ihre Hecke beispielsweise selbst schneiden, müssen Sie lediglich mit den Kosten für die Geräte rechnen – also Kauf oder Miete. Wenn Sie die Angelegenheit jedoch einem professionellen Unternehmen überlassen, bestimmt dies die Kosten anhand unterschiedlicher Kriterien: Entweder wird das Heckenschneiden nach Zeit oder pro Meter abgerechnet. Hinzu kommen in der Regel noch Kosten für die Entsorgung der Schnittabfälle. In beiden Modellen spielt die Gesamtlänge der Hecke natürlich eine entscheidende Rolle.

  • Meterpreis: Bei der Verrechnung pro Meter hängen die Kosten von der Art des Schnitts ab. Ein einfacher Form- oder Pflegeschnitt kann zwischen 2,50 Euro und 10 Euro pro Meter kosten – je nach Zustand der Hecke. Eine starke Kürzung wie die Hecke auf Stock setzen lassen, ist aufwendiger und kostet entsprechend mehr. Hier müssen Sie mit Kosten von 10 Euro bis 20 Euro pro Meter rechnen.
  • Kosten pro Stunde: Bei einer Abrechnung nach Zeit können Sie mit einem Stundensatz von 25 Euro bis 40 Euro rechnen. Bei einigen Unternehmen kann der Stundensatz aber auch deutlich darüber liegen.

Gut zu wissen: Wenn die Hecke Ihres Nachbarn auf Ihr Grundstück wächst und Sie rechtlich dazu berechtigt sind, diese zu schneiden oder schneiden zu lassen, müssen Sie die Leistung aus eigener Tasche zahlen. Die Rechnung einfach an den Nachbarn weiterzureichen, ist nicht möglich.

 

Unkraut unter Hecken bekämpfen

Unkraut kann nicht nur unschön aussehen, sondern auch die Gesundheit Ihrer Hecke beeinträchtigen, indem es ihr Nährstoffe entzieht. Folgende Möglichkeiten haben Sie, um Unkraut unter der Hecke zu bekämpfen oder ihm vorzubeugen:

  • Eine der bewährtesten Methoden, Unkraut unter der Hecke zu entfernen ist das Jäten von Hand. Verwenden Sie dafür Handschuhe und ein kleines Werkzeug wie eine Jätegabel oder einen -haken, um das Unkraut auszugraben.
  • Bedecken Sie den Boden unter der Hecke mit Mulch. Dabei können Sie auf verschiedene natürliche Materialien wie Rindenabfälle, Stroh oder Holzspäne zurückgreifen, um das Wachstum von Unkraut und Pilzen zu hemmen. Ein weiterer Vorteil von Mulch: Es hält den Boden feucht und schützt vor Frost.
  • Bodendecker-Pflanzen, die auch für schattige Standorte geeignet sind, wachsen in der Regel schnell und bedecken den Boden, so dass Unkraut keine Chance hat. Efeu, Immergrün oder Schaumblüten sind zum Beispiel ideal zur Unterpflanzung von Hecken.
  • Wenn das Jäten bei großen Flächen zu kraftzehrend wird, können Sie es mit Hausmitteln als Unkrautvernichter versuchen. Einige schwören auf Brennnesseljauche oder stärkehaltiges Kartoffel-, Reis- oder Nudelwasser, das die Poren der Pflanzen verstopfen soll.
 

Auch Essig und Salz sind als Unkrautvernichter erlaubt

Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man im Internet recherchiert oder bei der Landwirtschaftskammer nachfragt, heißt es oftmals, dies sei nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten (§ 12 Absatz 2 PflSchG).

Diese Ansicht wurde auch im konkreten Fall vertreten: Die Verwaltungsbehörde verhängte gegen einen Mann, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte, ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro, das nach dem Einspruch des Mannes vom Amtsgericht auf 150 Euro erhöht wurde.

Gegen diese Entscheidung rief der Mann das OLG an, das ihm jetzt Recht gegeben und ihn freigesprochen hat. Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich nach der Entscheidung des Senats bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an (Az.: 2 Ss OWi 70/17).

 

Heckenschnitt & Grünschnitt entsorgen: Wohin mit dem Abfall?

Damit Sie keinen Nährboden für einen Nachbarschaftsstreit beim Entsorgen Ihrer Gartenabfälle schaffen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, Ihren Grünschnitt zu entsorgen. Kleinere Mengen an Heckenschnitt können Sie einfach in der Bio-Mülltonne entsorgen. Alternativ können Sie Ihren Grünschnitt auch für den eigenen Kompost verwenden. Bei größeren Mengen Heckenschnitt steuern Sie entweder die nächstgelegene Mülldeponie an oder bestellen Sie einen Container. Zwar zahlen Sie hier eine Gebühr für den Heckenschnitt-Abfall, aber werden schnell und einfach große Mengen los.

Stephanie Windmann Foto

Stephanie Windmann

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • Rechtsanwältin, Zuhorn & Partner Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwältin & Expertin für Eigentümerrechte
  • Seit 2015 zugelassene Rechtsanwältin

Seit ich als Anwältin aktiv bin, fokussiere ich mich auf die transparente Beratung in Miet-, Nachbar- und Zivilrecht. Ich strebe stets nach klarer, verständlicher Lösungsfindung für meine Mandanten. Fragen beantworte ich gerne unter:

windmann@zuhorn.de

 

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