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Auf den Punkt

 
  • Die Einfriedung eines Grundstücks dient meist dazu, den eigenen Besitz zu schützen: Ob vor Wildtieren, unwillkommenen Gästen oder fremden Blicken.
  • Werden Mauern, Zäune und Hecken auf dem eigenen Grundstück errichtet, geht das meist ohne Genehmigung.
  • Hierbei dürfen jedoch keine bau- und nachbarrechtlichen Vorschriften verletzt werden (zum Beispiel gewisse Maximalhöhen und Mindestabstände).
 

Was ist eine Einfriedung?

Als Einfriedung bezeichnet man eine Anlage, die ein Grundstück nach außen abgrenzt. Das kann zum Beispiel ein Zaun, eine Mauer oder eine Hecke sein. Einfriedungen dienen in der Regel dazu, Unbefugten den Zutritt zu einem Grundstück zu verwehren, eigene Nutz- oder Haustiere in ihrem Bewegungsradius einzugrenzen oder Wildtiere fernzuhalten und witterungs- sowie verkehrsbedingte Einflüsse zu minimieren (etwa Lärm, Wind und Sonne). Zudem werden Grenzbebauungen dieser Art auch oft als Sichtschutz genutzt, um störende Einblicke von außen zu vermeiden.

Unterschieden wird bei der Definition von Einfriedungen zwischen verschiedenen Arten:

  • die sogenannte tote Einfriedung (etwa in Form von Mauern und Zäunen),
  • die lebende Einfriedung (beispielsweise Hecken und Bäume),
  • die geschlossene Einfriedung (für mehr Sichtschutz) und
  • die offene Einfriedung (lichtdurchlässig).
 

Gibt es eine Einfriedungspflicht?

Rechtliche Fragen rund um die Einfriedung von Grundstücken werden von entsprechenden Bau- und Nachbarrechtsgesetzen geregelt, die von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich sind. Eine konkrete Einfriedungspflicht besteht in:

  • Berlin und Brandenburg (überall dort, wo eine Einfriedung „ortsüblich“ ist)
  • Baden-Württemberg (in Außenbezirken)
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Niedersachsen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

In diesen Bundesländern muss ein bebautes oder gewerblich genutztes Grundstück mittels einer Mauer, einem Zaun oder einer Hecke eingefriedet werden, wenn ein unmittelbarer Nachbar ausdrücklich danach verlangt, dass die Grundstücke optisch klar voneinander getrennt werden. Wer diese Einfriedung dann errichten und bezahlen muss, regelt ebenfalls das Bau- und Nachbarrecht.

Keine Einfriedungspflicht besteht wiederum in:

  • Baden-Württemberg (im Ortskern)
  • Bayern
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Sachsen

Vor dem Hintergrund oftmals hitzig geführter Nachbarschaftsstreits um Einfriedungspflichten und Grenzziehungen, ist es mitunter hilfreich, das Thema Einfriedung nicht nur aus der Pflichtperspektive zu betrachten. Vielmehr haben Grundstückseigentümer laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zunächst einmal das ausdrückliche Recht, auf ihrem Grundstück Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten. Sei es, um ihr Grundstück zu schützen oder aus rein ästhetischen Gründen.

Einfriedungspflicht in Deutschland

Welcher Nachbar muss die Kosten für einen Zaun tragen?

Besteht in Ihrem Bundesland eine Einfriedungspflicht, gibt es bezüglich der Frage, wer für die Errichtung dieser Einfriedung aufkommen muss, in der Regel zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen (und auch diese unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland).

  1. Gemeinsame Einfriedung: Hierbei sind die Nachbarn dazu angehalten, die Kosten für einen Zaun zu gleichen Teilen aufzusplitten.
  2. Rechtseinfriedung: Diese gilt nur in Berlin, Brandenburg und Niedersachsen. Sie besagt, dass derjenige Eigentümer für die Kosten aufkommen muss, dessen Grundstück von der Straße aus gesehen auf der linken Seite liegt. Daher rührt auch der Name Rechtseinfriedung, der noch aus dem Preußischen Landrecht stammt – Grundstücksbesitzer zahlen hier nämlich immer den Zaun, der ihr Grundstück (von der Straße aus gesehen) nach rechts abgrenzt.

Kommt es in Ihrer Nachbarschaft zu einem Streit darüber, wer für einen Gartenzaun oder eine andere Art der Einfriedung bezahlen muss, dann sollten Sie sich mit der Rechtslage in Ihrem Bundesland vertraut machen und sich in der Diskussion stets auf das Nachbarrechtsgesetz und die Bauordnung Ihres Bundeslandes sowie ggf. auf die Vorgaben der örtlichen Baubehörde berufen.

 

Kann ich meinen Zaun auf die Grundstücksgrenze setzen?

Ob ein Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet werden darf, ist von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Immerhin finden hier, je nach örtlichen Gegebenheiten, ganz unterschiedliche Rechtsbereiche Anwendung. Unter anderem das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht, das Naturschutzrecht und das Nachbarrecht.

Grundsätzlich lässt sich jedoch festhalten, dass die Errichtung eines Zaunes direkt auf der Grundstücksgrenze zumeist nicht explizit untersagt ist. Im Gegenteil: In vielen Bundesländern bedarf es dafür nicht einmal einer baurechtlichen Genehmigung. Bedenken sollten Eigentümer trotzdem, dass der Bau eines Zauns auf der Grundstücksgrenze durchaus Konfliktpotenzial bergen kann. Insbesondere dann, wenn die Einfriedung beim Nachbarn nicht angekündigt oder gegen seinen Willen durchgesetzt wurde. Ziel sollte es immer sein, eine einvernehmliche Lösung mit dem entsprechenden Nachbarn oder der gesamten Nachbarschaft zu finden. Immerhin geht es in der Regel nicht nur darum, wer gegen alle Widerstände sein Recht durchsetzen kann, sondern auch und vor allem um das gute Zusammenleben zwischen den Grundstücksbesitzern.

 

Grundstücksgrenze: Zaun falsch gesetzt – und jetzt?

Besteht die Vermutung, dass ein Zaun nicht ordnungsgemäß beziehungsweise an einem nicht zulässigen Ort errichtet wurde, sollte zunächst geklärt werden, wer ihn ursprünglich errichtet hat, wo die Grundstücksgrenze genau verläuft, wie groß die wirkliche Abweichung ist und wann der Zaun gebaut wurde. Wichtig ist das, um festzustellen, ob die Einfriedung Bestandsschutz genießt bzw. ein Beseitigungsanspruch besteht. Letzterer kann nämlich verjähren. Lassen sich diese Fragen nicht zwischen den betroffenen Nachbarn klären, muss gegebenenfalls das zuständige Bauamt eingeschaltet werden. In diesem Fall kann es in der Folge schnell teuer werden, denn: Ist die genaue Grundstücksgrenze nicht mehr zu bestimmen, müssen im Zweifelsfall beide Grundstücke neu vermessen werden. Eine komplexe Aufgabe, die sich die zuständige Vermessungsbehörde entsprechend vergüten lässt.

Darüber hinaus kann in der Folge auch die Neuvermessung selbst für weitere Probleme sorgen. Etwa, wenn die angestellten Berechnungen ergeben, dass auf den Grundstücken nicht nur in Bezug auf den womöglich falsch gesetzten Zaun, sondern auch anderswo baurechtliche Vorschriften verletzt wurden. Allein wegen solcher potenziellen Komplikationen sollten es alle beteiligten Parteien anstreben, eine einvernehmliche Lösung zu finden, ohne direkt die Behörden einzuschalten.

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Mauer- und Zaunhöhe zum Nachbarn: Wie hoch darf sie sein?

Genau wie die Frage nach der potenziellen Kostenübernahme für Zäune und Mauern ist auch die Frage nach der zulässigen Höhe kaum pauschal zu beantworten. Grund hierfür ist einmal mehr die abweichende Rechtslage in den unterschiedlichen deutschen Bundesländern. Die erlaubte Höhe für Gartenzäune ist in Deutschland nämlich in den jeweiligen Bauordnungen bzw. Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer festgelegt und wird darüber hinaus oft von speziellen kommunalen Bebauungsplänen oder Satzungen für Wohngebiete modifiziert.

Bundesweit gilt jedoch die sogenannte ortsübliche Einfriedung. Diese besagt, dass sich jede Einfriedung (ganz egal ob Mauer, Zaun oder Hecke) in das Gesamtbild der jeweiligen Nachbarschaft einfügen muss. Geplante Mauern, Zäune und Hecken sollen also nicht zu groß oder massiv sein, um ein merkliches Herausstechen aus ihrer Umgebung zu verhindern.

Häufige ortsübliche Orientierungswerte sind:

  • Zäune und Mauern, die eine symbolische Grenze markieren, sind in der Regel zwischen 40 und 90 cm hoch.
  • Ein Sichtschutz wie ein Gartenzaun oder eine Mauer kann derweil auch schon mal zwischen 170 cm und 190 cm hoch sein.
Typische Einfriedungshöhen

Gibt es im Wohngebiet diverse Einfriedungshöhen, die es nicht möglich machen einen ortsüblichen Wert zu bilden, dann regelt das Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslands die Einfriedungshöhe. Diese liegt in den meisten Bundesländern zwischen 1,20 m und 1,25 m.

 

Erlaubte Höhe von Hecken und Pflanzen als Sichtschutz

Genau wie bei Zäunen und Mauern, die als Sichtschutz verwendet werden, sollten auch Hecken oder andere Sichtschutz-Pflanzen in der Regel nicht höher sein als 120 cm, sofern nicht auch die Grenzbepflanzungen in der Nachbarschaft höher sind. Zudem beträgt der Abstand zum Grundstück des Nachbarn im Außenbereichn in der Regel mindestens 50 cm. Auch hier können die baurechtlichen Vorschriften von Bundesland zu Bundesland abweichen.

 

Darf Nachbar an meinem Zaun etwas befestigen

Sind Sie als Grundstücksbesitzer auch Eigentümer aller Zäune und Mauern, die sich auf Ihrem Grundstück befinden, dürfen Nachbarn diese weder bebauen, behängen oder anderweitig anpassen oder baulich verändern. Fühlt sich ein Nachbar beispielsweise von Ihrem lichtdurchlässigen Zaun und Ihren vermeintlichen Einblicken in seinen Garten gestört, muss er entweder selbst einen Sichtschutz auf seinem Grundstück errichten oder sich mit Ihnen auf ein anderes Vorgehen einigen. Denkbar ist zum Beispiel, dass Sie Ihrem Nachbarn eine Veränderung Ihres Zauns gestatten, dieser sich dafür aber an Material-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten beteiligt.

 

Nachbar will keinen Sichtschutz

Setzt sich Ihr Nachbar gegen einen Zaun zwischen seinem und Ihrem Haus zur Wehr oder will er per se keinen Sichtschutz zwischen den Grundstücken haben, sollten Sie als erstes das Gespräch suchen, Ihre Gründe für den geplanten Zaunbau darlegen und eine mögliche gemeinsame Lösung suchen. Solange Sie den Zaun bzw. den Sichtschutz nicht direkt auf der Grundstücksgrenze platzieren wollen, brauchen Sie dafür zwar eigentlich keine Zustimmung von Ihrem Nachbarn. Trotzdem kann es nie verkehrt sein, ein Bauvorhaben mit der Nachbarschaft abzustimmen.

Lässt sich der Nachbar trotzdem nicht überzeugen, dann lohnt ein Hinweis auf die rechtliche Grundlage für Ihren Plan. Immerhin ermöglicht § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Ihnen als Grundstücksbesitzer die Einfriedung Ihres Grundstücks, solange dem „nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“.

 

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