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Wenn Radler und Fußgänger kollidieren

Triathlon ist eine vielseitige und trainingsintensive Sportart. Gerade im Verein trifft man auf gleichgesinnte Trainingspartner, um sich bestens auf Wettkämpfe vorzubereiten. So auch in einem Sportverein in Hessen.

Auf den Punkt

  • Bei einer Trainingsfahrt kollidiert ein Triathlet mit einem Fußgänger, der plötzlich hinter einer Hecke auf die Straße tritt.
  • Beide stürzen und verletzen sich – das Rennrad des Sportlers wird schwer beschädigt.
  • Beide Seiten fordern Schmerzensgeld und machen sich gegenseitig verantwortlich für den Unfall.
  • Das Gericht stellt klar: Der Fußgänger trägt die Alleinschuld, da er das Vorfahrtsrecht des Radfahrers missachtet hat.
  • Fußgänger müssen sich vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass sie niemanden gefährden – das gilt auch bei Sichtbehinderung.

Was ist passiert?

Drei Vereinsmitglieder haben einer Trainingsfahrt des Vereins teilgenommen, um die olympische Distanz mit dem Rad über 40 km zu fahren. Die drei Triathleten hatten die ersten 20 km absolviert, als dem ersten vorausfahrenden Radfahrer ein Fußgänger in sein Rennrad lief, sodass beide in der Folge zu Sturz kamen.

Wie konnte das passieren? Der Fußgänger hatte seinen Pkw auf einem aus Fahrtrichtung des Radfahrers gesehen rechtsseitig gelegenen Parkstreifen abgestellt. Am Ende dieses Parkstreifens begann eine zwei bis drei Meter hohe Hecke, die die Straße von einer parallel verlaufenden Grundstückseinfahrt abgrenzte. Als der Fußgänger die Straße an der Hecke vorbei überquerte, wurde er beim Betreten der Fahrbahn vom Rennradler erfasst. Er erlitt erhebliche Verletzungen. Aber auch der Triathlet stürzte und zog sich einen Schlüsselbeinbruch zu; zudem wurden sein Rennrad, sein Helm und seine Schuhe beschädigt.

Schadensersatz und hohes Schmerzensgeld: Wer haftet?

Beide Unfallbeteiligten nahmen sich gegenseitig auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Triathlet forderte für sein Rennrad, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, Ersatz sowie ein Schmerzensgeld für den Schlüsselbeinbruch. Sein Argument: Der Fußgänger hat das ihm als Radfahrer auf der Straße zustehende Vorfahrtsrecht missachtet (§ 25 Absatz 3 StVO).

Der Fußgänger wiederum machte den Triathleten verantwortlich und forderte seinerseits für die erheblichen Verletzungen einen Schmerzensgeldbetrag von 200.000 Euro. Er berief sich darauf, dass der Triathlet den Umständen nach zu schnell und unter Verletzung des Sichtfahrgebots (§ 3 Absatz 1 StVO) gefahren sei. 

Wie entschied das Gericht?

Das Landgericht entschied, dass allein der Fußgänger die Kollision mit dem Radfahrer verursacht hatte. Der Fußgänger habe vom Parkstreifen aus die Straße unmittelbar vor dem mit seinem Rennrad herannahenden Triathleten betreten. Dies ergab sich aus der Unfallrekonstruktion der technischen Sachverständigen. Dadurch habe der Fußgänger das Vorfahrtsrecht des Radfahrers nicht beachtet. Fußgänger dürfen eine Fahrbahn erst dann betreten, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass sie keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Das Überqueren einer Fahrbahn erfordert besondere Vorsicht: Bei Annäherung eines Fahrzeugs muss gewartet werden. Die hier von dem Triathleten eingeleitete Vollbremsung nützte nicht. So kam es zur Kollision mit dem Fußgänger und seinem Sturz vom Rad. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Was half die ARAG?

Dank der im Rahmen des im Sportversicherungsvertrags vereinbarten Rechtsschutzversicherung gewährte die ARAG dem Triathleten Kostenschutz, damit er seine Ansprüche gegenüber dem Fußgänger durchsetzen konnte. Dieser Rechtsschutz ist eine wichtige Komponente. Bitte erkundigen Sie sich bei den Mitarbeitenden der Versicherungsbüros, ob der Sportversicherungsvertrag Ihres LSB/LSV eine derartige Absicherung vorsieht.

Für den Fall, dass der Triathlet den Zusammenstoß mit dem Fußgänger allein oder mitverschuldet verursacht hätte, wäre die Sport-Haftpflichtversicherung für die Befriedigung der berechtigten oder teilweise berechtigten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Fußgängers aufgekommen. Vor dem Hintergrund der hohen Schmerzensgeldforderung des Fußgängers ist die Absicherung der Haftpflichtversicherung im Rahmen der Sportversicherungsverträge essenziell.

Unser Tipp für Sportlerinnen und Sportler: Denken Sie daran, dass Ihre eigene private Absicherung in Form einer Privat-Haftpflichtversicherung enorm wichtig ist! Auch eine private Unfallversicherung  ergänzt die Absicherung durch den Sportverein.

 

 

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