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Gehölzrückschnitt:
Gemeinde erhebt Schadensersatzansprüche

Zum Frühlingsanfang stand bei einem Fußballverein am Niederrhein ein großer Gehölzrückschnitt auf dem Vereinskalender. Die Hecke war zügig gewachsen und ihre spitzen Dornen hatte schon manchen Fußball zerstört. Außerdem müssen die Bäume und Sträucher auf dem gemeindlichen Sportstättengelände noch vor Beginn der Vegetationsperiode geschnitten werden. Der Vorstand des Vereins hatte die Gemeinde als Eigentümerin des Platzes zur Auslichtung aufgefordert. Leider vergeblich!

Gemeinde fordert Schadensersatz für Heckenschnitt

Der Verein schritt an einem Wochenende selbst zur Tat und leitete den Rückschnitt kurzerhand in die Wege. Alle Mitglieder waren aufgefordert, mitzumachen. Am Ende türmten sich einige Kubikmeter Ast- und Strauchabfälle im Abfallcontainer. Damit war der Fall für den Verein erledigt. Nicht aber für die Gemeinde! Denn kurze Zeit nach der Aktion erhielt der Vereinsvorstand ein Schreiben der Verwaltung, das den Verein in Aufruhr versetzte. Die Gemeinde als Eigentümerin bemängelte ihre nicht erteilte Einverständniserklärung und warf dem Verein vor, mehr als dreißig Bäume, Baumkronen und Hecken durch „unfachmännische Pflege“ folgenschwer geschädigt zu haben.

Dieser Sachverhalt wurde dem Vereinsvorstand erst im Nachhinein bewusst. Die Eigentümerin hatte nach Sichtung des umfangreichen Baum- und Strauchschnitts einen Sachverständigen eingeschaltet. Auf der Grundlage seines Gutachtens erhob die Gemeinde gegenüber dem Sportverein Schadensersatzansprüche. Der Gutachter prognostizierte für die nächsten Folgejahre einen größeren Kostenaufwand für die Baumkronenpflege. Ob die radikal heruntergeschnittene Hecke jemals neu austreiben würde, war außerdem ungewiss.

Gut, dass der Verein haftpflichtversichert war. Für den fachgerechten Nachschnitt in den Folgejahren erstattete die ARAG über die Sport-Haftpflichtversicherung rund 4.000 Euro.

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