Beitragsrückerstattung

Informationen zur Beitragsrückerstattung

Versicherung nicht genutzt? Das kann sich für Sie auszahlen.

Keine Leistungen in Anspruch genommen? Dann können Sie Geld zurückbekommen

Wenn Sie in einem Kalenderjahr keine Leistungen aus Ihrer privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen, können Sie von einer Beitragsrückerstattung profitieren. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie hoch die Rückerstattung ausfällt und wann die Auszahlung erfolgt.

Antworten auf die häufigsten Fragen zur Beitragsrückerstattung

Fragen und Antworten zur Beitragsrückerstattung für 2025

Die Beitragsrückerstattung (BRE) für das Jahr 2025 zahlen wir automatisch im dritten Quartal des Jahres 2026 aus.

Die Anzahl der rückzuerstattenden Monatsbeiträge beträgt

  • für Tarife E, K, ME, MB, BHB, BHEB, 27 und BSS: 2 Monatsbeiträge,
  • für Tarife 20, 21, 21P, 52* und 54*: 2,5 Monatsbeiträge,
  • für Tarife BAB, BAEB und 25: 6,0 Monatsbeiträge.

Beginnt die Versicherung für rückerstattungsberechtigte Tarife erst nach dem 01.01.2025, gibt es eine anteilige BRE: Sie errechnet sich aus einem Zwölftel der für das Jahr 2025 gezahlten Beiträge, multipliziert mit der Anzahl der rückzuerstattenden Monatsbeiträge. (Es kann vorkommen, dass wir für einen Teil Ihres Beitrags keine BRE gewähren können, zum Beispiel für gesetzliche Zuschläge.)

* sofern Tarif 52 oder 54 im Rahmen einer Krankheitskostenvollversicherung
versichert ist.

  • Für das Kalenderjahr 2025 dürfen keine Rechnungen bei der ARAG eingereicht werden – entscheidend ist dabei stets das Behandlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum. Bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln zählt das Datum des Bezuges, nicht das Datum der Verordnung. Unser Tipp: Es kann sich für Sie lohnen, Belege erst dann bei uns einzureichen, wenn Sie wissen, dass die Höhe der Leistungen höher ist, als die zu erwartende Rückerstattung.
  • Sie müssen bis zum 31.01.2026 die Beiträge für den gesamten Vertrag bis einschließlich Dezember 2025 vollständig bezahlt haben.
  • Die BRE für das Jahr 2025 zahlen wir automatisch im dritten Quartal des Jahres 2026 aus. Bis zum 01.07.2026 muss die Versicherung ungekündigt bestehen.
  • Der Anspruch auf BRE für das Jahr 2025 erlischt in den rückerstattungsfähigen Tarifen, in denen im Jahr 2025 eine Anwartschaft mit einer Dauer von mehr als zwei Monaten bestanden hat.

Die Anzahl der rückzuerstattenden Monatsbeiträge ist im Vergleich zu 2024 gesunken:

  • für Tarife E, K, ME, MB, BHB, BHEB, 27 und BSS: Senkung von 2,5 auf 2 Monatsbeiträge,
  • für Tarife 20, 21, 21P, 52* und 54*: Senkung von 3,5 auf 2,5 Monatsbeiträge,

Der Tarif 18 zählt nicht mehr zu den Tarifen, für die eine Beitragsrückerstattung gewährt wird. Wenn Sie also im dritten Quartal des Jahres 2025 eine Beitragsrückerstattung für das Jahr 2024 im Tarif 18 erhalten haben, erhalten Sie nun im dritten Quartal 2026 leider keine Beitragsrückerstattung für das Jahr 2025 für Tarif 18.

Fragen und Antworten zur Beitragsrückerstattung für 2026

Die Beitragsrückerstattung (BRE) für das Jahr 2026 zahlen wir automatisch im dritten Quartal des Jahres 2027 aus.

Die Anzahl der rückzuerstattenden Monatsbeiträge beträgt

  • für Tarife E, K, ME, MB, BHB, BHEB, BSB, BSEB, 27 und BSS: 2 Monatsbeiträge,
  • für Tarife 20, 21, 21P, 52* und 54*: 2,5 Monatsbeiträge,
  • für Tarife BAB, BAEB und 25: 6,0 Monatsbeiträge.

Beginnt die Versicherung für rückerstattungsberechtigte Tarife erst nach dem 01.01.2026, gibt es eine anteilige BRE: Sie errechnet sich aus einem Zwölftel der für das Jahr 2026 gezahlten Beiträge, multipliziert mit der Anzahl der rückzuerstattenden Monatsbeiträge. (Es kann vorkommen, dass wir für einen Teil Ihres Beitrags keine BRE gewähren können, zum Beispiel für gesetzliche Zuschläge.)

* sofern Tarif 52 oder 54 im Rahmen einer Krankheitskostenvollversicherung
versichert ist

  • Für das Kalenderjahr 2026 dürfen keine Rechnungen bei der ARAG eingereicht werden – entscheidend ist dabei stets das Behandlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum. Bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln zählt das Datum des Bezuges, nicht das Datum der Verordnung. Unser Tipp: Es kann sich für Sie lohnen, Belege erst dann bei uns einzureichen, wenn Sie wissen, dass die Höhe der Leistungen höher ist, als die zu erwartende Rückerstattung.
  • Sie müssen bis zum 31.01.2027 die Beiträge für den gesamten Vertrag bis einschließlich Dezember 2026 vollständig bezahlt haben.
  • Die BRE für das Jahr 2026 zahlen wir automatisch im dritten Quartal des Jahres 2027 aus. Bis zum 01.07.2027 muss die Versicherung ungekündigt bestehen.
  • Der Anspruch auf BRE für das Jahr 2026 erlischt in den rückerstattungsfähigen Tarifen, in denen im Jahr 2026 eine Anwartschaft mit einer Dauer von mehr als zwei Monaten bestanden hat.

Die Anzahl der rückzuerstattenden Monatsbeiträge und auch die übrigen Bedingungen für die Beitragsrückerstattung für das Jahr 2026 sind unverändert zur Beitragsrückerstattung für das Jahr 2025.

Die ARAG Krankenversicherung hat im Jahr 2026 Besondere Bedingungen für versicherte Personen in Ausbildung eingeführt. Für Versicherte mit einem Versicherungsschutz gemäß dieser Besonderen Bedingungen gelten für die Beitragsrückerstattung für das Jahr 2026 die gleichen Voraussetzungen und Berechnungen wie für Personen ohne diese Besonderen Bedingungen.

Weitere Fragen und Antworten zur Beitragsrückerstattung

Für Kinder und Jugendliche gilt die gleiche Monatsberechnung wie bei Erwachsenen.

Auch für Versicherte mit Versicherungsschutz gemäß der Besonderen Bedingungen für versicherte Personen in Ausbildung gilt die gleiche Monatsberechnung wie bei Erwachsenen.

Erwirtschaftete Überschüsse setzen wir ein, um zwei Ziele zu erreichen:

1. Die Beitragsrückerstattung für leistungsfreie Kunden:
Sie ist besonders attraktiv für alle Versicherten, die seltener medizinische Leistungen in Anspruch nehmen und kommt somit vor allem unseren jungen Kunden zugute.

2. Stabilisierung der Beiträge:
Mit zunehmender Versicherungsdauer können die Gesundheitskosten steigen. Grund dafür sind vor allem der medizinische Fortschritt und allgemeine Kostenentwicklungen im Gesundheitswesen. Hinzu kommt, dass ältere Versicherte erfahrungsgemäß häufiger medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Das hat zur Folge, dass Sie oft nicht mehr von der Beitragsrückerstattung profitieren.
Um ihre finanzielle Belastung zu minimieren, setzen wir Überschüsse gezielt dafür ein, gegebenenfalls notwendige Beitragsanpassungen abzumildern (Limitierung von Beitragsanpassungen). So verhindern wir starke Beitragserhöhungen und sorgen für mehr finanzielle Sicherheit im Alter.

Die Beitragsrückerstattung (BRE) erhalten Kunden unserer Krankenvollversicherung mit einem der folgenden Tarife:

  • KomfortKlasse (Tarif K)
  • MedExtra (ME)
  • MedBest (MB)
  • BeihilfeBest (BHB, BAB, BSB)
  • BeihilfeErgänzungBest (BHEB, BAEB, BSEB)
  • BSS
  • 20, 21, 21P, 25, 27, 52, 54, E

Die Voraussetzungen für die BRE werden für jede versicherte Person separat geprüft, denn jede versicherte Person hat darauf einen eigenen Anspruch.

Ja, die Beitragsrückerstattung wird dann anteilig für die versicherten Monate berechnet.

Ja, das ist möglich. Für Versicherte die lediglich Vorsorgeleistungen und/oder Schutzimpfungen in Anspruch genommen haben, bleibt der Anspruch auf BRE bestehen, wenn Sie in einem der folgenden Tarife versichert sind:

  • KomfortKlasse (Tarife K)
  • MedExtra (Tarif ME)
  • MedBest (Tarif MB)
  • Beihilfe (Tarife BHB, BAB, BSB, BHEB, BAEB, BSEB)
  • Beihilfe (Tarife 2110, 211-219, 25, 27, 5210, 521-527, 5410, 541-547)

Welche Vorsorgeuntersuchungen Sie in Anspruch nehmen können, finden Sie im jeweiligen Vorsorgeverzeichnis:

Vorsorgeverzeichnis KomfortKlasse (Tarife K) (122.2 kB) Vorsorgeverzeichnis MedExtra (Tarif ME) (97.7 kB) Vorsorgeverzeichnis MedBest (Tarif MB) (100.5 kB) Vorsorgeverzeichnis Beihilfe (Tarife BHB, BAB, BHEB, BAEB) (101.9 kB) Vorsorgeverzeichnis Beihilfe (Tarife 2110, 211-219, 25, 27, 5210, 521-527, 5410, 541-547) (102.0 kB)

Nein, Voraussetzung für die BRE ist die Leistungsfreiheit, auch im zahnärztlichen Bereich, mit einer Ausnahme: In den Tarifen MedExtra, MedBest und BeihilfeBest wird die professionelle Zahnreinigung nicht auf die BRE angerechnet. In diesen Tarifen können Sie Rechnungen für diese Leistungen einreichen und erhalten trotzdem die BRE.

Wir wollen sicherstellen, dass Überschüsse langfristig gerecht zwischen jüngeren und älteren Versicherten verteilt werden. Aus diesem Grund haben wir unser Modell der Beitragsrückerstattung leicht angepasst. Wir erhalten damit eine gute Balance zwischen einer attraktiven Beitragsrückerstattung und der Möglichkeit zur Limitierung von Beitragsanpassungen.

Sie können also weiterhin von einer attraktiven Beitragsrückerstattung profitieren. Gleichzeitig sorgen wir für ein ausgewogenes Verhältnis der Mittelverwendung für jüngere und ältere Versicherte.

Reichen Sie uns Rechnungen für ein Jahr ein, nachdem wir Ihnen die Beitragsrückerstattung (BRE) für dieses Jahr bereits ausgezahlt haben, verrechnen wir die ausgezahlte BRE mit Ihrem Leistungsanspruch. Das bedeutet, dass wir vom zu erstattenden Rechnungsbetrag die bereits gezahlte BRE abziehen.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine eingereichte Rechnung Auswirkungen auf Ihre Beitragsrückerstattung hat, können Sie uns gemeinsam mit den Rechnungen eine kurze Mitteilung beifügen: Darin vermerken Sie bitte, dass ausschließlich tarifliche Vorsorgeleistungen erstattet werden und andere Leistungen ggf. nicht berücksichtigt werden sollen.

Alles Wichtige zur Pauschalerstattung

Die Pauschalerstattung ist ein feststehender Betrag, mit dem Sie kleinere Rechnungen selbst ausgleichen können. Sie erhalten die Pauschalerstattung in bestimmten Tarifen, wenn Sie für das Vorjahr keine Leistung in Anspruch genommen haben. Die Höhe hängt von Ihrer Selbstbeteiligung ab.

Wir zahlen in den Tarifen der KomfortKlasse (Tarif K), MedExtra und MedBest folgende Beträge:

300 Euro

600 Euro

900 Euro

K300

K0

MB0

ME300

ME0

MB600

MB300

Kinder, Jugendliche und Versicherte mit Versicherungsschutz gemäß der Besonderen Bedingungen für versicherte Personen in Ausbildung erhalten jeweils die Hälfte der angegebenen Beträge.

  • Sie erhalten eine Pauschalerstattung, wenn für das Vorjahr bis auf Vorsorgeleistungen und Schutzimpfungen keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
  • Auch Ihre kostenlose Weiterversicherung in der Elternzeit hat keine Auswirkungen auf die Pauschalerstattung.
  • Sie müssen Ihre Beiträge für das Vorjahr spätestens bis zum 31.Januar bezahlt haben.
  • Für Monate, in denen teilweise oder für den gesamten Monat eine Anwartschaftsversicherung oder Ruhensvereinbarung bestand, gibt es keine Pauschalerstattung.

Welche Vorsorgeuntersuchungen Sie in Anspruch nehmen können, finden Sie hier:

Vorsorgeverzeichnis KomfortKlasse (Tarife K) (122.2 kB) Vorsorgeverzeichnis MedExtra (Tarif ME) (97.7 kB) Vorsorgeverzeichnis MedBest (Tarif MB) (100.5 kB)

Die Pauschalerstattung für das Jahr 2025 zahlen wir automatisch im zweiten Halbjahr des Jahres 2026 aus.

Die Pauschalerstattung für das Jahr 2026 zahlen wir automatisch im zweiten Halbjahr des Jahres 2027 aus.

Wenn Sie nach der Auszahlung der Pauschalerstattung für das Vorjahr noch Rechnungen für dieses Vorjahr einreichen, ziehen wir für die Erstattung die geleistete Pauschalerstattung vom Erstattungsbetrag ab. (Das gilt nicht für die oben beschriebenen Vorsorgeleistungen oder Schutzimpfungen.)

Beginnt Ihre Versicherung nicht zum 1. Januar, sondern später, verringert sich die Pauschalerstattung für das relevante Jahr um ein Zwölftel für jeden nicht versicherten Monat des Jahres. So verfahren wir auch, wenn Sie einige Monate in einer Leistungsstufe versichert waren, für die es keine Pauschalerstattung gibt. Sollten Sie in einem Jahr in zwei verschiedenen für die Pauschalerstattung berechtigten SB-Stufen versichert sein, wird eine durchschnittliche Pauschalerstattung gebildet.

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