Informationen zur Beitragsrückerstattung

Versicherung nicht genutzt? Dann gibt’s Geld zurück!

Sie sind als privat Krankenversicherter ein Kalenderjahr lang gesund geblieben bzw. Sie haben keine Leistungen in Anspruch genommen? Davon profitieren Sie in Form einer Beitragsrückerstattung. Als Angestellter (ohne Verbeamtung) oder Selbstständiger erhalten Sie auch eine Pauschalerstattung.

Alles Wichtige zur Beitragsrückerstattung

Erwirtschaftete Überschüsse setzen wir ein, um zwei Ziele zu erreichen:

1. Die Beitragsrückerstattung für leistungsfreie Kunden:
Sie ist besonders attraktiv für alle Versicherten, die seltener medizinische Leistungen in Anspruch nehmen und kommt somit vor allem unseren jungen Kunden zugute.

2. Stabilisierung der Beiträge:
Mit zunehmender Versicherungsdauer können die Gesundheitskosten steigen. Grund dafür sind vor allem der medizinische Fortschritt und allgemeine Kostenentwicklungen im Gesundheitswesen. Hinzu kommt, dass ältere Versicherte erfahrungsgemäß häufiger medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Das hat zur Folge, dass Sie oft nicht mehr von der Beitragsrückerstattung profitieren.
Um ihre finanzielle Belastung zu minimieren, setzen wir Überschüsse gezielt dafür ein, gegebenenfalls notwendige Beitragsanpassungen abzumildern (Limitierung von Beitragsanpassungen). So verhindern wir starke Beitragserhöhungen und sorgen für mehr finanzielle Sicherheit im Alter.

Die Beitragsrückerstattung (BRE) erhalten Kunden unserer Krankenvollversicherung mit einem der folgenden Tarife:

  • KomfortKlasse (Tarif K)
  • MedExtra (ME)
  • MedBest (MB)
  • BeihilfeBest (BHB, BAB)
  • BeihilfeErgänzungBest (BHEB, BAEB)
  • BSS
  • 20, 21, 21P, 25, 27, 52, 54, E

Die Voraussetzungen für die BRE werden für jede versicherte Person separat geprüft, denn jede versicherte Person hat darauf einen eigenen Anspruch.

  • Für das Kalenderjahr 2025 dürfen keine Rechnungen bei der ARAG eingereicht werden – entscheidend ist dabei stets das Behandlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum. Bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln zählt das Datum des Bezuges, nicht das Datum der Verordnung. Unser Tipp: Es kann sich für Sie lohnen, Belege erst dann bei uns einzureichen, wenn Sie wissen, dass die Höhe der Leistungen höher ist, als die zu erwartende Rückerstattung.
  • Sie müssen bis zum 31.01.2026 die Beiträge für den gesamten Vertrag bis einschließlich Dezember 2025 vollständig bezahlt haben.
  • Die BRE für das Jahr 2025 zahlen wir automatisch im dritten Quartal des Jahres 2026 aus. Bis zum 01.07.2026 muss die Versicherung ungekündigt sein.
  • Der Anspruch auf BRE für das Jahr 2025 erlischt in den rückerstattungsfähigen Tarifen, in denen im Jahr 2025 eine Anwartschaft mit einer Dauer von mehr als zwei Monaten bestanden hat.

Ja, die Beitragsrückerstattung wird dann anteilig für die versicherten Monate berechnet.

Ja das ist möglich. Für Versicherte die lediglich Vorsorgeleistungen und/oder Schutzimpfungen in Anspruch genommen haben, bleibt der Anspruch auf BRE bestehen, wenn Sie in einem der folgenden Tarife versichert sind:

  • KomfortKlasse (Tarife K)
  • MedExtra (Tarif ME)
  • MedBest (Tarif MB)
  • Beihilfe (Tarife BHB, BAB, BHEB, BAEB)
  • Beihilfe (Tarife 2110, 211-219, 25, 27, 5210, 521-527, 5410, 541-547)

Welche Vorsorgeuntersuchungen Sie in Anspruch nehmen können, finden Sie im jeweiligen Vorsorgeverzeichnis:

Vorsorgeverzeichnis KomfortKlasse (Tarife K) (PDF) Vorsorgeverzeichnis Beihilfe (Tarife 2110, 211-219, 25, 27, 5210, 521-527, 5410, 541-547) Vorsorgeverzeichnis MedExtra (Tarif ME) (PDF) Vorsorgeverzeichnis MedBest (Tarif MB) (PDF) Vorsorgeverzeichnis Beihilfe (Tarife BHB, BAB, BHEB, BAEB) (PDF)

Nein, Voraussetzung für die BRE ist die Leistungsfreiheit, auch im zahnärztlichen Bereich, mit einer Ausnahme: In den Tarifen MedExtra, MedBest und BeihilfeBest wird die professionelle Zahnreinigung nicht auf die BRE angerechnet. In allen Tarifen können Sie Rechnungen für diese Leistungen einreichen und erhalten trotzdem die BRE.

Die Anzahl der rückzuerstattenden Monatsbeiträge beträgt

  • für Tarife E, K, ME, MB, BHB, BHEB, 27 und BSS: 2 Monatsbeiträge,
  • für Tarife 20, 21, 21P, 52* und 54*: 2,5 Monatsbeiträge,
  • für Tarife BAB, BAEB und 25: 6,0 Monatsbeiträge.

Beginnt die Versicherung für rückerstattungsberechtigte Tarife erst nach dem 01.01.2025, gibt es eine anteilige BRE: Sie errechnet sich aus einem Zwölftel der für das Jahr 2025 gezahlten Beiträge, multipliziert mit der Anzahl der rückzuerstattenden Monatsbeiträge. (Es kann vorkommen, dass wir für einen Teil Ihres Beitrags keine BRE gewähren können, zum Beispiel für gesetzliche Zuschläge.)

* sofern Tarif 52 oder 54 im Rahmen einer Krankheitskostenvollversicherung
versichert ist

Wir wollen sicherstellen, dass Überschüsse langfristig gerecht zwischen jüngeren und älteren Versicherten verteilt werden. Aus diesem Grund haben wir unser Modell der Beitragsrückerstattung leicht angepasst. Wir erhalten damit eine gute Balance zwischen einer attraktiven Beitragsrückerstattung und der Möglichkeit zur Limitierung von Beitragsanpassungen.

Sie können also weiterhin von einer attraktiven Beitragsrückerstattung profitieren. Gleichzeitig sorgen wir für ein ausgewogenes Verhältnis der Mittelverwendung für jüngere und ältere Versicherte.

Die BRE für das Jahr 2025 zahlen wir automatisch im dritten Quartal des Jahres 2026 aus.

Reichen Sie uns Rechnungen für das Jahr 2025 ein, nachdem wir Ihnen die BRE für 2025 bereits ausgezahlt haben, verrechnen wir die ausgezahlte BRE mit Ihrem Leistungsanspruch. Das bedeutet, dass wir vom zu erstattenden Rechnungsbetrag die bereits gezahlte BRE abziehen.

Alles Wichtige zur Pauschalerstattung

Die Pauschalerstattung ist ein feststehender Betrag, mit dem Sie kleinere Rechnungen selbst ausgleichen können. Sie erhalten die Pauschalerstattung in bestimmten Tarifen, wenn Sie für 2025 keine Leistung in Anspruch genommen haben. Die Höhe hängt von Ihrer Selbstbeteiligung ab.

Wir zahlen in den Tarifen der KomfortKlasse (Tarif K), MedExtra und MedBest folgende Beträge:

Pauschalerstattungen nach Tarifen

300 Euro
600 Euro
900 Euro
K300 K0
MB0
ME300 ME0
MB600 MB300

Kinder und Jugendliche erhalten jeweils die Hälfte der angegebenen Beträge.

Sie erhalten eine Pauschalerstattung, wenn für das Jahr 2025 bis auf Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Auch Ihre kostenlose Weiterversicherung in der Elternzeit hat keine Auswirkungen auf die Pauschalerstattung.

Welche Vorsorgeuntersuchungen Sie in Anspruch nehmen können, finden Sie hier:

Vorsorgeverzeichnis Tarik K (KomfortKlasse) (PDF)
Vorsorgeverzeichnis Tarif MedExtra (PDF)
Vorsorgeverzeichnis Tarif MedBest (PDF)
Vorsorgeverzeichnis Tarif BeihilfeBest (PDF)

Sie müssen Ihre Beiträge für 2025 spätestens bis zum 31.Januar 2026 bezahlt haben.

Für Monate, in denen teilweise oder für den gesamten Monat eine Anwartschaftsversicherung oder Ruhensvereinbarung bestand, gibt es keine Pauschalerstattung.

Die Pauschalerstattung für das Jahr 2025 zahlen wir automatisch im zweiten Halbjahr des Jahres 2026 aus.

Wenn Sie nach der Auszahlung der Pauschalerstattung für 2025 noch Rechnungen für 2025 einreichen, ziehen wir für die Erstattung die geleistete Pauschalerstattung vom Erstattungsbetrag ab. (Das gilt nicht für die oben beschriebenen Vorsorgeleistungen oder Schutzimpfungen.)

Beginnt Ihre Versicherung nicht zum 1. Januar, sondern später, verringert sich die Pauschalerstattung für 2025 um ein Zwölftel für jeden nicht versicherten Monat des Jahres. So verfahren wir auch, wenn Sie einige Monate in einer Leistungsstufe versichert waren, für die es keine Pauschalerstattung gibt. Sollten Sie im Jahr 2025 in zwei verschiedenen für die Pauschalerstattung berechtigten SB-Stufen versichert sein, wird eine durchschnittliche Pauschalerstattung gebildet.

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