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In Deutschland lebende blinde Menschen haben unter Umständen einen Anspruch auf einen speziell ausgebildeten Assistenzhund, der ihnen eine gefahrlose Orientierung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung gewährleisten soll. ARAG Experten erläutern die Voraussetzungen.


Was Blindenhunde leisten

Bekannte Wege sind für geübte blinde Menschen in der Regel kein Problem. Mit sogenannten Blindenlangstöcken bewegen sich Betroffene nach entsprechendem Training recht sicher durch den Alltag. Dennoch kann jeder noch so kurze Spaziergang gefährlich werden. Denn weder Langstock noch die beste Ortskenntnis können verhindern, dass z. B. herabhängende Äste oder etwa entgegenkommende Radler oder Fußgänger bemerkt werden. Für diesen Fall gibt es speziell ausgebildete Blindenführhunde. Sie gelten in Deutschland als Hilfsmittel nach Paragraph 33 des Sozialgesetzbuchs (SGB) V, dessen Kosten unter den richtigen Voraussetzungen von den Krankenkassen übernommen werden. Die Anschaffung solcher Hunde ist mit 20.000 bis 30.000 Euro aber sehr kostenintensiv, weshalb sich Krankenkassen oft weigern zu zahlen.

 

Blindenhund vom Richter zugesprochen

Die ARAG Experten raten Betroffenen, hartnäckig zu bleiben und verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine blinde Frau erfolgreich einen Blindenhund bei ihrer Kasse durchsetzte, so dass sie ihren Alltag aktiv und selbstständig fortführen konnte (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 99/13).

 

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einen Blindenführhund zu bekommen: Die Sehschärfe muss unter fünf Prozent betragen und der Blinde sollte körperlich fit sein. Zudem muss genügend Wohnraum zur Verfügung stehen und der Vermieter der Tierhaltung grundsätzlich zustimmen. Zunächst folgt ein Einweisungslehrgang, in dem Mensch und Tier den Umgang miteinander lernen. Erst nach erfolgreicher Prüfung darf der Blinde das Tier mit nach Hause nehmen.

 
 

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