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05.10.2020

Wer nicht krankenversichert ist, darf in Deutschland nicht an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule studieren. Egal, ob ich mich als Student privat oder gesetzlich versichere – die Wahl ist für die Dauer meines gesamten Studiums bindend. Doch welche Möglichkeiten habe ich? Kann ich mich bei meinen Eltern mitversichern? Wenn ja, wie lange? Darf ich nebenbei jobben? Was passiert, wenn ich fürs Studium etwas länger brauche? Diese und weitere Fragen zur Krankenversicherung für Studenten beantworten unsere ARAG Experten.

Bei den Eltern mitversichert?

Viele Studierende sind bei den Eltern familienversichert. Sie müssen keinen Beitrag für ihre Krankenversicherung zahlen. Studierende können aber nur bis zum 25. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben; danach müssen sie sich selbst versichern. Durch den freiwilligen Wehrdienst, den Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen anerkannten Freiwilligendienst verschiebt sich die Altersgrenze um maximal 12 Monate. Wer familienversichert ist, ist kein eigenständiges Mitglied in der Krankenkasse und kann daher nicht die Kasse wechseln. Wenn der besserverdienende Elternteil oder gar beide Elternteile privat krankenversichert sind, ist eine Familienversicherung für Studierende in der Regel nicht möglich.

Arbeiten ist erlaubt

Wer in der Familienversicherung ist, darf hinzuverdienen, aber nur begrenzt: Das monatliche Einkommen darf 455 Euro nicht übersteigen. Dazu zählen auch andere Einkommen wie z. B. Waisenrenten oder Mieteinnahmen. Falls Studierende selbst krankenversichert sind, dürfen sie in der Regel nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ansonsten riskieren sie nach Angaben der ARAG Experten ihren Studentenstatus, da das Studium nicht mehr im Vordergrund steht. Ist die Beschäftigung von vornherein auf maximal zwei Monate befristet oder auf die Semesterferien begrenzt, gilt diese Stundenbegrenzung nicht. Die Höhe des Verdienstes spielt in beiden Fällen keine Rolle.

Gesetzliche studentische Krankenversicherung

Ist eine Familienversicherung nicht möglich oder spätestens mit dem 25. Geburtstag, können sich Studierende bei einer gesetzlichen studentischen Krankenkasse versichern. Der Beitrag ist bei allen Krankenkassen einheitlich, das monatliche Einkommen spielt keine Rolle. Er beträgt monatlich 76,04 Euro und 22,69 Euro für die Pflegeversicherung. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen höheren Beitrag in die Pflegeversicherung, nämlich 24,55 Euro. Dazu kommt dann noch der je nach gewählter Kasse individuelle Zusatzbeitrag.

Von den niedrigen Beiträgen profitieren Studierende seit Anfang 2020 unabhängig von der Anzahl der absolvierten Semester bis zum 30. Geburtstag. Vorher war nach 14 Semestern Schluss mit der günstigen studentischen Krankenversicherung. Wer das 14. Semester bereits überschritten hat, aber noch keine 30 Jahre alt ist, sollte sich daher mit seiner Krankenversicherung in Verbindung setzen; er kann dann unter Umständen wieder vom günstigeren Tarif der studentischen Krankenversicherung profitieren.

 

Das passende Gerichtsurteil

Wie lange können sich Studenten günstig krankenversichern?

Die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens sogenannter Hinderungsgründe (Erkrankung, Behinderung) spätestens mit dem 37. Lebensjahr. Die Krankenversicherungspflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus kommt nur in Frage, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze ursächlich gewesen sind. Liegen solche Gründe vor und bestehen sie über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nahtlos fort, verlängerten sie gleichwohl die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr hat sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiere. Das sind in der Regel 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reicht daher längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres, erklären ARAG Experten (BSG, Az.: B 12 KR 17/12).

Paragraphen

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