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12.07.2011

Preiserhöhung nur per Post

Die Verbraucherzentrale hat erfolgreich gegen (Preis-) Anpassungsklauseln von Versorgungsunternehmen geklagt. In dem Fall argumentierte das Unternehmen, dass es seine Kunden lediglich per E-Mail über Preisänderungen informieren müsse, weil dies der gesetzlich vorgeschriebenen brieflichen Information gleich stehe.

Dies ist laut ARAG Experten gerade nicht der Fall. Denn weil Kunden eine E-Mail leichter als einen Brief übersehen können, ist die elektronische Nachricht über die Preiserhöhung nicht als gleichwertig anzusehen. Da diese Klausel u.a. auch auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichtete, wich sie von der gesetzlichen Regelung ab und war daher unwirksam. (LG Dortmund, Az.: 25 O 247/11).

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