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27.12.2019

Wer den Jahreswechsel ruhig und beschaulich verbringen möchte, sollte besser Urlaub auf einer einsamen Insel machen. Lesen Sie, was erlaubt ist rund um den letzten Abend des Jahres.

Wann und wo dürfen Böller verkauft werden?

In den EU-Staaten erhältliche Feuerwerkskörper müssen durch eine der 13 von der EU benannten Prüfstellen zugelassen sein. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig. Geprüfte Feuerwerkskörper weisen eine Registrierungsnummer, das CE-Zeichen und die Kennnummer der Prüfstelle auf. Die BAM hat zum Beispiel die europaweit gültige Kennnummer 0589.

In den öffentlichen Verkauf gelangen die Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (z. B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Bengalisches Feuer) dürfen das ganze Jahr über verkauft werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (z. B. Knallfrösche, China-Böller, Leuchtraketen) sind offiziell vom 29. bis 31. Dezember erhältlich. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass in jedem Fall Böller, Knaller, Kracher und Raketen der Kategorie 2 ausschließlich an Personen abgegeben werden dürfen, die älter als 18 Jahre sind. Auch dürfen diese Produkte – neben dem Versandhandel – nur innerhalb von Verkaufsräumen veräußert werden. Ein Verkauf aus einem Kiosk oder in Verkaufspassagen ist verboten.

Feuerwerkskörper gut aufbewahren, besonders wenn Kinder im Haus sind

Nicht nur beim Vertrieb und beim Gebrauch von Feuerwerkskörpern soll die Sicherheit an erster Stelle stehen. Silvesterböller müssen auch sicher vor Kindern aufbewahrt werden. Anderenfalls können Eltern für die Folgen einer unsachgemäßen Knallerei verantwortlich gemacht werden. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem ein elfjähriges Mädchen ein Knalltrauma und einen vorübergehenden Gehörschaden durch Silvesterböller erlitt, die ihr ein 13-Jähriger nachgeworfen hatte.

Die Richter verurteilten die Mutter des Jungen zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von rund 1.000 Euro, weil sie ihrer Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen war. Die Frau hatte die gut zehn Zentimeter langen Knaller zwar in ihrer Wohnung versteckt, der Sohn hatte diese aber trotzdem gefunden. Der Junge selbst hatte die Anschuldigungen zwar bestritten. Das Gericht sah die Vorwürfe aber durch Augenzeugen und den Klinikaufenthalt des Mädchens hinreichend belegt. Nach Ansicht der Richter hätte die Mutter des Jungen deutlicher und bestimmter auf eine sichere Verwahrung hinwirken und die Knaller notfalls wieder aus der Wohnung bringen müssen, insbesondere da die Feuerwerkskörper teilweise für Jugendliche unter 18 Jahren verboten waren (LG München, Az.: 31 S 23681/00).

Feinstaubbelastung durch Böller?

Die Feinstaubbelastung zu Silvester steigt explosionsartig an wie sonst zu keinem anderen Tag im Jahr. So wurden laut Umweltbundesamt beispielsweise in Nürnberg am 1. Januar letzten Jahres 1.000 Mikrogramm (µg = 1 Millionstel Gramm) Feinstaub pro Kubikmeter Luft gemessen. Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt, zehn Mikrogramm pro Kubikmeter nicht zu überschreiten.

Wer also sicher gehen will, keinen Feinstaub einzuatmen, sollte über einen Kurztrip auf eine der friesischen Inseln nachdenken, wo aufgrund der reetgedeckten Häuser nicht geböllert werden darf. Zudem verteilt die steife Brise die Partikel schneller als im Binnenland. Denen, die es ganz genau wissen wollen, empfehlen ARAG Experten die kostenlose und werbefreie App „Luftqualität“ des Umweltbundesamtes. Sie zeigt aktuelle Messdaten zu Feinstaub, Stickoxid und Ozon an 300 Messstationen im Bundesgebiet.

Fristlose Kündigung wegen Böllern

Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In dem zugrunde liegenden Fall war der 41 Jahre alte Angestellte seit ca. 15 Jahren bei der Firma beschäftigt. Im August 2012 brachte er auf einer Baustelle einen "Böller" in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dabei blieb unklar, ob dies aus Versehen oder absichtlich erfolgte.

Der betroffene Kollege des Angestellten zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war drei Wochen arbeitsunfähig. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses Vorfalls fristlos. Der Mann klagte gegen die Kündigung. Das Gericht entschied, dass unabhängig vom genauen Hergang ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vorliegt, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen gewesen sei. Bereits darin liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen könne, ist allgemein bekannt. Das gelte erst recht, wenn wie hier so damit hantiert werde, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit offen bleibt, ergänzen ARAG Experten (ArbG Krefeld, Az.: 2 Ca 2010/12).

GEMA-Gebühren für die Silvesterparty?

Wer öffentlich ein Musikstück abspielt, muss für diese Nutzung Gebühren an die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zahlen, die diese Einnahmen dann an den Künstler bzw. Urheber des Liedes weiterleitet. Dabei spielt es keine Rolle, von welchem Medium das Lied abgespielt wird. Bei privaten Feiern muss der Gastgeber in der Regel keine GEMA-Gebühren zahlen.

Aber die ARAG Experten warnen: Je größer die Party, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass die GEMA sie als öffentlich einstuft. Nur wenn alle Gäste in einer persönlichen Beziehung zum Gastgeber stehen, gilt die Veranstaltung als privat. Wenn also keine wildfremden Party-Crasher am Silvesterabend auftauchen und die Feier mutwillig stören, darf der Gastgeber nach Lust und Laune seine Lieblingslieder abspielen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Sportvereine, die für ihre Mitglieder eine Silvesterparty ausrichten, streng genommen sehr wohl gebührenpflichtig sind. Denn hier sind mindestens zwei Personen zu Gast, die nicht miteinander verwandt oder befreundet sind. Und dann muss laut Urheberrechtsgesetz (§ 15 Absatz 3) für Musik gezahlt werden.

Sind Böller Spielwaren?

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat entschieden, dass Böller in einem Spielwarengeschäft verkauft werden dürfen. Wie erstinstanzlich bereits das Landgericht Magdeburg, sah auch das OLG die Silvesterfeuerwerkskörper als Spielwaren an. Spielzeug umfasse nicht nur Gegenstände, mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Tiere spielen. So spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.), mit elektrischen Modelleisenbahnen oder mit Computerspielen. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein, sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Auch Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (OLG Naumburg, Az.: 9 U 192/10).

Der sichere Umgang mit Feuerwerkskörpern

Für einen unfallfreien Jahreswechsel sind bestimmte Vorsichtsmaßnahmen in puncto Böller & Co. unerlässlich. ARAG Experten raten dringend dazu, die Gebrauchsanweisung zur Abwechslung mal nicht nur genau zu lesen, sondern auch zu befolgen. Grundsätzlich sollten Feuerwerkskörper eine ausreichend lange Zündschnur haben und daraufhin überprüft werden, ob sie unbeschädigt sind. Ist z. B. bei einer Rakete der Führungsstab gebrochen oder angeknackst – Hände weg!

Zum Starten sollte der Stab in eine Flasche oder beispielsweise ins Gras oder einen Schneehaufen gesteckt werden. Auch sollte man unbedingt darauf achten, wohin die Rakete geschossen wird. Setzt sie ein benachbartes Gebäude in Brand, muss der Verursacher bei fahrlässigem Verhalten nämlich unter Umständen für die Schäden aufkommen. Wer’s laut mag und auf den kostspieligen Krach nicht verzichten möchte: Nach dem Zünden schnell werfen und zwar nicht in Richtung Zuschauer. Hierbei weisen die ARAG Experten jedoch darauf hin, dass auch der Zuschauer bei einem Silvester-Feuerwerk gewisse Risiken eingeht, die er im Zweifelsfall selbst zu tragen hat.

Wie laut darf es werden?

Wer den Jahreswechsel ruhig und beschaulich verbringen möchte, sollte besser Urlaub auf einer einsamen Insel machen. Zum Neuen Jahr hat die Tradition nämlich Vorrang vor nächtlicher Ruhe. Da das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel ein alter Brauch ist, der zudem von den meisten Menschen freudig begangen wird, muss die lärmempfindliche Minderheit den Krach sowohl von Böllern und Co. als auch von feiernden Nachbarn in der Silvesternacht dulden – bis zwei Uhr nachts darf der Trubel gut und gerne dauern.

Etwas anders ist die Sachlage allerdings eine Woche früher. Der beschauliche Heiligabend im Kreise der Familie kommt bei jungen Leuten zwar immer mehr aus der Mode und muss der Christmas-Fete mit hämmernden Techno-Versionen von „Jingle Bells“ und „Oh Tannenbaum“ weichen. Der 24. Dezember wird aber von den Ordnungshütern immer noch als Fest der Besinnlichkeit und Ruhe verstanden. Daher ist um 22 Uhr Schluss mit lustig, wenn Nachbarn sich gestört fühlen können.

Wer haftet, wenn's gekracht hat?

Das Feuerwerk zum Jahreswechsel ist nicht ganz ungefährlich. Auch zugelassene und legal erworbene Feuerwerkskörper können beträchtlichen Sach- und Personenschaden anrichten. Welche Versicherungen bei den unterschiedlichen Schäden eintreten, fragen sich die meisten Hobby-Sprengmeister erst, wenn etwas schief gegangen ist. Doch ein Überblick kann laut ARAG Experten nicht schaden.

So trägt die Krankenversicherung beispielsweise die Kosten für die Heilbehandlung, wenn eine Person von einem Böller oder einer Rakete getroffen und verletzt wird. Wenn Geschädigte aber bleibende Schäden davontragen – bei Feuerwerkskörpern durchaus nicht selten an der Hand – hilft nur eine private Unfallversicherung weiter.

Auch Sachschäden können vom Silvesterfeuerwerk verursacht werden: Wer mit einem Riesenkracher das Auto des Nachbarn verunstaltet, ist schadensersatzpflichtig und hat Glück im Unglück, wenn er eine private Haftpflichtversicherung hat – und die Schäden dort auch versichert sind. Ist der Verursacher unbekannt, geht der Halter des verunzierten Autos unter Umständen trotzdem nicht leer aus; eine Kaskoversicherung übernimmt solche Schäden in der Regel.

Verirrt sich eine Rakete in das heimische Schlafzimmer, kann sich der Eigentümer an seine Wohngebäudeversicherung wenden. Sie ersetzt ihm Schäden am Gebäude – zum Beispiel bei einem Brand – und unter Umständen auch fest eingebaute Gegenstände, wie Türen und Fenster. Die Schäden, die an den Möbeln und den Elektrogeräten der Bewohner entstanden sind, zahlt die Hausratversicherung der Hausbewohner.

Silvestermüll – Jeder kehrt vor der eigenen Tür

Feuerwerksreste, leere Sektflaschen und Böllerverpackungen: Jedes Jahr nach Silvester sammelt sich allerhand Müll auf Straßen, Bürgersteigen und öffentlichen Plätzen. Und dieser Müll ist nicht ganz ungefährlich. Tiere könnten die abgebrannten Reste mit Nahrung verwechseln, diese fressen und dabei Plastikteile und Schwarzpulver zu sich nehmen.

Brandgefährlich sind Böllerreste aber für Kinder: In ihrer Neugier könnten sie an Blindgänger geraten, die ohne weitere Zündung explodieren können. Insofern: Weg mit dem Müll. Aber wer muss ihn beseitigen? Die Stadtreinigung ist laut ARAG Experten nicht allein dafür verantwortlich, dass der Müll verschwindet – auch Anwohner und Grundstücksbesitzer müssen zum Besen greifen. Wenn sie das nicht tun, kann das für sie teuer werden.

Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip, sprich, wer den Dreck macht, der muss ihn auch wieder wegräumen. So steht es in fast allen örtlichen Straßenreinigungssatzungen. Da die Verantwortlichen nach der Silvesterknallerei aber kaum ausgemacht werden können, müssen Grundstücksbesitzer den Silvestermüll auf dem Bürgersteig vor ihrer eigenen Tür wegräumen, wenn das die kommunale Satzung so vorsieht. Auch wenn sie ihn nicht verursacht haben. Entsorgt wird Böllermüll in der Restmülltonne. Wer einen Blindgänger beseitigt, sollte ihn sicherheitshalber vorher mit Wasser übergießen, bevor er in die Mülltonne wandert.

Silvesterparty – und die Nachbarn

Wenn das Wohnzimmer zur Tanzfläche und der Küchentisch zum kalten Büffet umgebaut wurde, kann die Silvesterparty losgehen. Vielerorts wird auch in diesem Jahr wieder zu Hause gefeiert. Doch auch wenn an Silvester in Sachen „Ruhestörung“ lockere Sitten und de facto Sonderregelungen herrschen, gilt: Mieter in Mehrfamilienhäusern sind besonders zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. ARAG Experten empfehlen deshalb, die Party soweit möglich bei geschlossenen Fenstern ablaufen zu lassen und die Gäste anzuhalten, sich beim Kommen und Gehen ruhig zu verhalten. Und wenn die Nachbarn partout nicht mitfeiern wollen, muss die Party ja weit nach Mitternacht nicht unbedingt in voller Lautstärke zu Ende gehen.

Böllerschäden am parkenden Auto

Um es vorweg zu nehmen: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein legales Feuerwerk bei richtiger Anwendung in der Regel kaum Schäden am Fahrzeuglack verursacht. Dennoch sollten Autofahrer, die keine Abstellmöglichkeit in einer Garage haben, zu Silvester etwas umsichtiger bei der Parkplatzsuche sein. Die ARAG Experten raten, das Fahrzeug in ruhigeren Seitenstraßen oder z. B. unter Bäumen abzustellen. Die Äste können herabfallende Feuerwerksreste bremsen. Bei Schiebedächern raten die ARAG Experten, den Windabweiser abzubauen oder abzukleben, da sich hier Böller fangen könnten. Wenn es dann doch zu Schäden kommt, haftet der Verursacher. Ist dieser nicht zu ermitteln, erstattet die Teilkaskoversicherung Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden. Wenn es sich um mutwillige Beschädigung – sprich um Vandalismus – handelt, hilft nur die Vollkaskoversicherung. Es kann allerdings sein, dass Versicherte anschließend in ihrer Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden. Auch Versengungsschäden am Stoffverdeck eines Cabrios reguliert nur die Vollkaskoversicherung. Bevor man seiner Versicherung einen Vandalismusschaden meldet, raten die ARAG Experten, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Fotos vom beschädigten Auto können bei der Schadensabwicklung helfen.

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Ob Lärmbelästigung oder Mobbing durch die Nachbarn, Streit tritt häufig auf. Wir klären Sie rund um das Nachbarschaftsrecht auf.

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