
Das ändert sich in 2022
29.12.2021
Der Jahreswechsel bringt wieder einige Neuerungen und Gesetzesänderungen mit sich. Wir informieren Sie über die wichtigsten Fakten.
Das Wichtigste im Überblick
- Es gibt mehr Geld für die Pflege.
- Eine Krankschreibung per Video ist möglich.
- Discounter müssen Elektroaltgeräte zurücknehmen.
- Führerscheine müssen getauscht werden.
- Die Mindestlöhne steigen
- Minijobber benötigen eine Steuer-ID.
Interessant für Patienten und Pflegebedürftige
Mehr Geld für die Pflege
Ab 1. Januar 2022 steigen für die Pflegegrade 2 bis 5 die Pflegesachleistungen um fünf Prozent. Der entsprechende Monatsbetrag für den Pflegegrad 2 wird damit auf 724 Euro erhöht, beim Pflegegrad 3 gibt es 1.363 Euro, bei Pflegegrad 4 1.693 Euro und beim Pflegegrad 5 liegt der monatliche Betrag für Sachleistungen bei 2.095 Euro. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um zehn Prozent auf 1.774 Euro angehoben wird.
Das Pflegegeld bleibt dagegen unverändert. Auch bei der stationären Pflege gibt es im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) Änderungen: Der Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil bei der Versorgung im Pflegeheim steigt ab 1. Januar ebenfalls. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse fünf Prozent, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und in den folgenden Jahren 70 Prozent des Eigenanteils.
Krankschreibung per Video möglich
Wer krank ist, kann sich ab Januar auch von einem Arzt per Videosprechstunde für bis zu drei Kalendertage krankschreiben lassen, in dessen Praxis er zuvor nicht Patient war. Bisher galt: Nur wer bereits Patient in der Praxis war, durfte per Videosprechstunde von diesem Arzt für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Das ist auch weiterhin so möglich.
Folgekrankschreibungen per Video sind nur dann möglich, wenn die erste Krankschreibung nach einem persönlichen Besuch in der Praxis stattfand.
Zudem besteht kein Anspruch auf eine Videosprechstunde. Möchte der Arzt seinen Patienten persönlich sehen, um ihn zu untersuchen, muss der Patient dem Arztwunsch folgen, um eine Krankschreibung zu bekommen.
Das sollten Verbraucher wissen
Discounter müssen Elektroaltgeräte zurücknehmen
Ob Rasierapparat, Handy oder Toaster – Supermärkte, Discounter und andere Lebensmitteleinzelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² müssen spätestens ab Sommer 2022 Elektroaltgeräte zurücknehmen. Bei kleinen Geräten, wie beispielsweise einer Taschenlampe, gilt die Rücknahmepflicht nach Auskunft der ARAG Experten unabhängig vom Neukauf eines Produktes, größere Altgeräte müssen dagegen nur zurückgenommen werden, wenn ein entsprechender neuer Artikel gekauft wird.
In Kraft tritt diese Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes am 1. Januar. Ziel ist es, die Recyclingrate bei elektronischen Geräten zu verbessern, da noch zu viele Altgeräte vergessen in Schubladen lagern, im Restmüll enden oder gar illegal vermarktet werden. So werden Schadstoffe nicht verlässlich ausgeschleust und wertvolle Rohstoffe können nicht zurückgewonnen werden. Für den stationären Handel und Online-Händler gilt die Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten bereits seit 2016.
Hersteller müssen Updatepflicht gewährleisten
Um Verbraucher beim Kauf digitaler Produkte besser zu schützen, müssen Hersteller ab 1. Januar 2022 eine regelmäßige Update-Pflicht beispielsweise für Tablets, Apps, Smartphones oder auch vernetzte Haushaltsgeräte gewährleisten. Wer die Einhaltung überwacht oder wie oft Aktualisierungen erfolgen müssen, ist nach Auskunft der ARAG Experten in den neuen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches allerdings nicht eindeutig geregelt. Eine weitere Neuerung für Verbraucher: Bei Kaufverträgen wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
Strompreise: EEG-Umlage wird gesenkt
Um rund 43 Prozent sinkt die EEG-Umlage auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab Januar 2022. Dann wird für die Kilowattstunde Strom nur noch ein Aufpreis von 3,7 statt 6,5 Cent fällig. Damit erreicht die Umlage, mit der der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert wird, das Niveau von 2012. Ziel ist die möglichst schnelle Abschaffung der Umlage, um Endverbraucher zu entlasten.
Die Pfandpflicht wird erweitert
Wer beispielsweise gerne Obst- und Gemüsesäfte, Energydrinks oder alkoholische Mischgetränke mag, muss – sofern diese Getränke in Einwegplastikflaschen verpackt sind – bald 25 Cent mehr zahlen, denn ab Januar 2022 wird die Pfandpflicht erweitert.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen, so bleibt Milch in PET-Flaschen vorerst pfandfrei. Dosen werden nach Auskunft der ARAG Experten hingegen ausnahmslos pfandpflichtig. Beim Getränkepfand gilt für schon im Verkehr befindliche Verpackungen eine Übergangsfrist bis Anfang Juli. Auch leichte Kunststofftragetaschen dürfen mit Beginn nächsten Jahres nicht mehr an Kunden herausgegeben werden.
Wichtig für Autofahrer
Führerscheine müssen getauscht werden
Um Missbräuche zu verhindern, müssen EU-weit alle Pkw- und Motorrad-Führerscheine verpflichtend in einheitliche und fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Betroffen sind sowohl Papier- als auch Scheckkartenformate, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.
Der Umtausch muss auf der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Dazu sind weder eine erneute Prüfung noch eine Gesundheitsuntersuchung nötig. Nach Auskunft von ARAG Experten beginnt der stufenweise Prozess mit Führerscheinen, deren Inhaber zwischen 1953 und 1958 geboren wurden. Sie müssen bis zum 19. Januar 2022 umgetauscht werden. Weil es aufgrund der Corona-Pandemie aktuell schwierig sein kann, einen Termin bei der Führerscheinstelle zu bekommen, gilt hier allerdings eine verlängerte Frist bis zum 19. Juli 2022. Spätestens dann muss der Umtausch aber erfolgt sein. Denn wer weiterhin mit alten Papieren unterwegs ist, muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen.
Der Umtauschprozess endet am 19. Januar 2033. Bis dahin müssen dann Führerscheine aus den Jahren 2012 und 2013 sowie ganz alte Führerscheine, deren Inhaber vor 1953 geboren wurden, umgetauscht sein. Der neu ausgestellte Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf dieser Gültigkeit erneuert werden. So soll eine Aktualisierung von Namen und Lichtbild sichergestellt werden. Wer wann umtauschen muss, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in zwei Tabellen zusammengefasst. Es ist jederzeit möglich , den Führerschein auch schon vor der eigentlichen Frist freiwillig umzutauschen.

Das betrifft Job und Finanzen
Noch mehr Änderungen
Garantiezins für Rentenversicherungen sinkt
Statt 0,9 Prozent dürfen Versicherer von Renten- und Lebensversicherungen bei Neuverträgen, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, nur noch 0,25 Prozent Zinsen versprechen. Das gilt nach Auskunft der ARAG Experten für Lebensversicherungen, betriebliche Altersvorsorge sowie Riester- und Rürup-Rentenverträge. Die garantierten Zinsen erhalten Verbraucher dabei nicht auf die eingezahlten Beträge, sondern nur auf den Sparanteil. Von den gezahlten Beiträgen werden vor der Verzinsung anfallende Kosten für Provisionen, Verwaltungsgebühren und Kosten für eventuell enthaltene Todesfallabsicherungen abgezogen.
Minijobber benötigen Steuer-ID
Arbeitgeber, die gewerbliche Minijobber beschäftigen, müssen ab 2022 deren Steuer-Identifikationsnummer an die Minijob-Zentrale übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal abgeführt oder der Minijobber individuell nach seiner Lohnsteuerklasse besteuert wird. Die Steuer-ID ist eine persönliche Nummer, die aus elf Ziffern besteht und auf der Lohnsteuerbescheinigung oder dem Einkommensteuerbescheid angegeben ist. Die Identifikationsnummer wird nur einmal im Leben vergeben und bleibt dauerhaft gültig. Wer seine ID verlegt, verloren oder vergessen hat, kann sie nach Auskunft der ARAG Experten erneut über das Bundeszentralamt für Steuern online beantragen, was allerdings bis zu zehn Wochen dauern kann.