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25.01.2022

Der Eigenanteil an den Kosten für einen Platz im Pflegeheim ist in den letzten Jahren stetig gestiegen – zuletzt auf rund 2.100 Euro im Bundesschnitt. Auch wenn die Pflege- und Ausbildungskosten durch die neue Pflegereform seit dem 1. Januar 2022 von den Pflegekassen bezuschusst werden, müssen Pflegebedürftige auch weiterhin einen Teil der Kosten für den Heimplatz aus eigener Tasche zahlen. Welche steuerlichen Möglichkeiten es gibt, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nicht übermäßig zu belasten, sagen ARAG Experten.

Kinder müssen nur noch bei einem Einkommen über 100.000 Euro zahlen

Wenn Rente und Pflegeversicherung für den Heimplatz nicht ausreichen, springt das Sozialamt ein. Allerdings holt sich die Behörde zumindest einen Teil der Kosten wieder zurück – und zwar von den Kindern der pflegebedürftigen Person, weil sie laut Gesetz ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Seit 2020 betrifft das allerdings nicht mehr so viele Unterhaltspflichtige, weil nach den neuen Regelungen Angehörige von unterhaltsberechtigten Hilfebedürftigen in der Sozialhilfe künftig erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je unterhaltsverpflichteter Person vom Sozialamt in Anspruch genommen werden können.

Den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen

Ob im Heim oder zu Hause: Alle regelmäßig anfallenden Kosten, die durch eine Behinderung entstehen und nicht bereits von der Pflegekasse oder anderen Trägern übernommen werden, können pauschal von der Steuer abgesetzt werden. Damit sind beispielsweise Kosten für Medikamente, Physiotherapie, Hilfsmittel oder auch behinderungsbedingte Ein- und Umbauten in der Wohnung abgegolten. Diese Pauschale ist abhängig vom Grad der Behinderung und liegt zwischen 384 und 2.840 Euro. Hilflose Menschen sowie Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro.

Wenn der Pauschbetrag nicht reicht

Übersteigen die tatsächlichen Pflegekosten den Pauschbetrag, raten die ARAG Experten, die Kosten als so genannte außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung anzugeben. Dazu muss die Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung nachgewiesen werden – z. B. durch eine Kopie des Pflegekassen-Bescheids – und es müssen Belege für jede einzelne Kostenposition eingereicht werden.

Allerdings kürzt das Finanzamt die Gesamtkosten um einen Eigenanteil, der vom Pflegebedürftigen getragen werden muss. Wie hoch die Abzüge sind, richtet sich nach dem Jahreseinkommen des Pflegebedürftigen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Bei einem endgültigen Umzug ins Pflegeheim wird außerdem eine Haushaltsersparnis abgezogen.

Ein Tipp der ARAG Experten: Der verbleibende Eigenanteil kann unter Umständen wiederum als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen werden angerechnet

Egal, ob der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim oder in der häuslichen Umgebung versorgt wird, haushaltsnahe Dienstleistungen wie etwa die Einkaufshilfe oder die ambulante Pflegekraft können bis maximal 4.000 Euro jährlich angerechnet werden. Das gilt auch, wenn der Pflegebedürftige in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebt. Arbeiten von Handwerkern können ebenfalls mit bis zu 1.200 Euro jährlich abgesetzt werden. Wichtig hierbei ist, dass der Lohn in der Rechnung extra ausgewiesen ist und die Rechnung nicht bar bezahlt wurde. Der Steuerbonus kommt demjenigen zugute, der die Kosten trägt. Bezahlen also Angehörige das Pflegepersonal oder die Haushaltshilfe, können sie diese Kosten in der eigenen Steuererklärung angeben.

Was pflegende Angehörige absetzen können

Wer seinen Angehörigen oder eine nahestehende Person – wie etwa den Schwiegervater – selbst pflegt, kann jährlich einen sogenannten Pflege-Pauschbetrag von der Steuer absetzen. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen und liegt zwischen 600 und 1.800 Euro. Den Pauschbetrag von 1.800 Euro gibt es auch, wenn die gepflegte Person hilflos ist.

Die ARAG Experten weisen jedoch auf weitere Voraussetzungen hin, die erfüllt sein müssen: So muss ein Patient in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Pflegebedürftigen betreut werden. Die Pflegeperson muss zudem unentgeltlich pflegen. Dabei wird auch das Pflegegeld aus einer Pflegeversicherung als Einnahme verstanden, die der Patient also nicht an die Pflegeperson weitergeben darf.

Teilen sich Angehörige die Pflege, wird auch die Pauschale aufgeteilt. Werden mehrere Personen gepflegt, weil z. B. beide Elternteile pflegebedürftig sind, darf der Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach beansprucht werden.

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