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12.05.2017

ARAG Experten weisen darauf hin, dass Werbeanrufe oder auch Werbe-SMS per Handy nur erlaubt sind, wenn der Kontaktierte vorher ausdrücklich seine Einwilligung dazu gegeben hat. Ansonsten handelt es sich um unerlaubte Werbung nach dem Belästigungsverbot (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, § 7).

In einem konkreten Fall erinnerte ein Autohaus telefonisch an die anstehende Hauptuntersuchung. Doch damit nicht genug. So ganz nebenbei wurde für den eigenen TÜV geworben. Darüber hinaus verschickte das Unternehmen per SMS wiederholt Links, die zu einem Online-Voting einluden, bei dem es darum ging, welches gemeinnützige Projekt das Autohaus unterstützen sollte.

Eine Möglichkeit, der Werbung zu widersprechen, gab es nicht. Nach so viel unerwünschter Werbung wurde es einem Kunden zu bunt und er bat das Autohaus um Unterlassung. Ohne Erfolg. Daraufhin zog er vor Gericht, wo das Unternehmen den Kürzeren zog (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 6 U 54/16).

 

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