Abgestelltes Fahrrad als Werbefläche verboten
06.02.2017
Eine durchaus dekorative Werbeidee, die aber leider verboten ist: Immer häufiger dienen Fahrräder als Werbefläche. An ausgewiesenen Rad-Parkplätzen abgestellt, sind sie ein echter Hingucker. Der Vorteil: Stellplätze für Fahrräder liegen meist sehr zentral in den Fußgängerzonen der Innenstädte, wo Werbeflächen extrem teuer sind.
Doch die ARAG Experten informieren, dass dieser ausgeklügelte Werbetrick einer so genannten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Dabei verweisen sie auf einen konkreten Fall, in dem ein Gastronomiebetrieb auf Werbetafeln, die an einem Fahrrad angebracht waren, Tagesangebote und Menüs beworben hatte. Das Rad stand zwar an einem Abstellplatz für Fahrräder, doch da klar war, dass die Nutzung vorrangig Werbezwecken und nicht der Inbetriebnahme galt, musste der Gastronomiebetrieb das Rad entfernen (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 7 K 3601/16, noch nicht rechtskräftig).
Die ARAG Experten informieren: Man braucht eine so genannte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis.