06.12.2016

Niemand muss stichprobenartige Taschenkontrollen im Supermarkt über sich ergehen lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie per Hinweisschild angekündigt werden. Im konkreten Fall klagte ein Verbraucherverein gegen den Betreiber einer Einzelhandelskette. In deren Verkaufsräumen wurden die Kunden per Hinweisschild gebeten, ihre Taschen vor dem Betreten des Marktes abzugeben. Andernfalls sollten an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchgeführt werden. Auch der angerufene Bundesgerichtshof (BGH) wertete die Kontrollen als erheblichen Eingriff „in das allgemeine Persönlichkeitsrecht". Nur bei einem konkreten Diebstahlsverdacht darf die herbeizurufende Polizei in die Tasche gucken, erläutern ARAG Experten das Urteil (Az.: VIII ZR 221/95).

Nur bei einem konkreten Diebstahlsverdacht darf die Polizei in die Tasche gucken.

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Hinweis: Ältere Beiträge können von der aktuellen Rechtslage abweichen.

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