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23.11.2016

Allein aus der Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines Verstorbenen, kann nicht geschlossen werden, dass der Erbe selbst die Mitgliedschaft fortsetzen will. In einem konkreten Fall hatte ein eingetragener Verein geklagt. Die Mutter des Beklagten wurde mit Beitrittserklärung vom 23.10.1980 Mitglied des Vereins. Sie verstarb am 05.01.2005 und wurde von dem Beklagten beerbt. Gemäß § 6 der Satzung erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, die am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten sind. Der Mitgliedsbeitrag für die Mutter des Beklagten betrug 160 Euro im Jahr. Nach der Satzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.

Der Beklagte bezahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 wurden keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt. Der Verein, der einen Mahnbescheid gegen die Verstorbene beantragte, erfuhr erst durch das Gericht im Februar 2013 vom Tod seines Mitglieds. Der Verein ist der Meinung, dass der Beklagte durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe und verpflichtet sei, auch die Beiträge ab 2010 zu bezahlen und erhob entsprechende Klage. Dies jedoch ohne Erfolg.

Nach der Satzung des Vereins habe die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitglieds spätestens zum 31.12.2005 geendet. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 ohne einen Hinweis darauf, dass damit eine Weiterführung der Mitgliedschaft im eigenen Namen des Erben beabsichtigt oder dass die Erblasserin verstorben ist, reiche nicht aus, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 242 C 1438/16).

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