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24.10.2016

Rabattangaben, wie beispielsweise „Jetzt 30 % billiger“, dürfen Verbrauchern keine Ersparnisse vorgaukeln, die es in Wahrheit gar nicht gibt. Andernfalls ist die Werbung wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte eine Apotheke verklagt, die in einem Prospekt eine 50er-Packung Heuschnupfen-Tabletten für 10,59 statt 15,20 Euro angeboten hatte. Eine Fußnote besagte, dass der einheitliche Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse der Angabe des Normalpreises zugrunde lag. Laut ARAG Experten müssen die Apotheken den Krankenkassen aber einen Rabatt in Höhe von fünf Prozent gewähren (BGH, Az.: I ZR 31/15).

Rabatt-Angaben von Apotheken müssen sogar den für Krankenkassen geltenden Rabatt auf die genannten Preise berücksichtigen.

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