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08.02.2016

Bürgerwehren – wichtige Regeln für Hilfssheriffs

In Zeiten, in denen Bürgerwehren, Wachgruppen und sonstige private Schutzinitiativen wie Pilze aus dem Boden schießen, äußern sich Polizeibehörden alles andere als erfreut darüber, dass diese Gruppierungen direkt und indirekt am staatlichen Gewaltmonopol sägen – und damit leider an einer Säule unseres Grundgesetzes. Dementsprechend dünn ist das rechtliche Eis, auf das sich selbsternannte Ordnungshüter derzeit begeben. Daher gibt es wichtige Regeln, an die sich alle Hobby-Sheriffs halten sollten.

Mitgliedschaft in Bürgerwehr, Ordnungspartnerschaft, Sicherheitswacht

Ob unter der Bezeichnung Ordnungspartnerschaft, Sicherheitswacht oder freiwilliger Polizeidienst – bundesweit gibt es diverse Kooperationen, die ein gemeinsames Ziel haben: Das Eigentum zu schützen und Kriminellen das Handwerk zu legen. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass eine Mitgliedschaft und auch eine Uniform oder eine Warnweste niemanden bevollmächtigen, Mitmenschen zu kontrollieren oder ihnen Vorschriften zu machen. So ein Verhalten kann als Nötigung strafbar sein. Außerdem könnte man gegen solche Eigenmächtigkeiten auf Unterlassung klagen.

Polizei alamieren!

Im Zweifelsfall darf eine Bürgerwehr nicht kurzerhand zulangen! Liegt keine Notwehrsituation vor, muss sie wie jeder andere Bürger die Polizei alarmieren. Die legale Einsatzmöglichkeit einer Bürgerwehr beschränkt sich also im Kern darauf, dass ihre Mitglieder als „wandelnde Notrufsäulen“ im öffentlichen Raum präsent sind. Eine Ausnahme bildet das Jedermann-Festnahmerecht.

Was ist das Jedermann-Festnahmerecht?

Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen), eine Person festzunehmen. Dies gilt allerdings nur in sehr engen Grenzen: Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist unter Umständen noch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt der dringende Verdacht, dass der Täter die Tat begangen hat. Festnahmegrund kann neben dem Fluchtverdacht bezüglich des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität zu offenbaren, oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung. Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen!
Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen: Liegt überhaupt eine Straftat vor? Kann sich der Verdächtige ausweisen? Falls nein, riskiert der Festnehmende ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung etc.. Die Festnahme selbst muss selbstverständlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen. Wird eine Person fälschlicherweise festgehalten, trägt im Zweifel die Bürgerwehr die Verantwortung – und die Konsequenzen. Von einer ungerechtfertigten oder ausgeuferten „Festnahme“ oder einer falsch eingeschätzten Notwehrlage ist es dann nämlich oft nicht weit zum Vorwurf der Nötigung oder Freiheitsberaubung. So werden ungebetene Helfer schnell zu Beschuldigten.

Bei der Festnahme verletzt

Wird ein mutmaßlicher Delinquent bei einer Festnahme durch selbsternannte Ordnungshüter verletzt, kennen deutsche Richter oft kein Pardon. Hinzu kommt dann oft eine empfindliche Strafverschärfung wegen "gemeinschaftlichen Handelns", warnen ARAG Experten. Bürgerwehren sind davon nicht ausgenommen.

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