
Wie viel kostet Wildpinkeln?
09.05.2016
Stadtteil- und Straßenfeste, Kirmes- und Karnevalsveranstaltungen ziehen gewöhnlich tausende Besucher an. Softdrinks und je nach Region, Kölsch, Alt, Pils oder Äppelwoi sorgen für Abkühlung und gute Laune. Schade, wenn die angemieteten Dixi-Klos den ausgeschenkten Getränken zahlenmäßig hoffnungslos unterlegen sind. Nicht so schlimm – der nächste Baum ist schnell gefunden! Doch das Urinieren in der Öffentlichkeit kann teuer werden. ARAG Experten berichten.
Das kostet Wildpinkeln in verschiedenen Städten
Aachen 35 Euro | Augsburg 5 - 1.000 Euro | Bergisch-Gladbach 30 Euro | Berlin 20 Euro |
Bochum 35 Euro | Bonn 40 - 1.000 Euro | Bremen 50 Euro | Dortmund ab 25 Euro |
Dresden 40 - 1.000 Euro | Duisburg 30 Euro | Düsseldorf 35 Euro | Erfurt 35 - 5.000 Euro |
Essen 50 - 500 Euro | Frankfurt/Main 70 Euro | Görlitz 30 - 50 Euro | Halle/Saale 35 - 5.000 Euro |
Hannover 5 - 5-000 Euro | Kaiserslautern bis zu 5.000 Euro | Karlsruhe 35 Euro | Kiel 50 - 150 Euro |
Köln 40 - 200 Euro | Krefeld 35 Euro | Leipzig 35 - 1.000 Euro | Leverkusen 30 Euro |
Ludwigshafen 25 - 35 Euro | Magdeburg bis zu 55 Euro | Mülheim/Ruhr 5 - 1.000 Euro | Münster 35 Euro |
Oberhausen 25 Euro | Passau 40 Euro | Regensburg 35 Euro | Rostock 5 - 1.000 Euro |
Schwerin 100 - 1.000 Euro | Stuttgart 35 - 5.000 Euro | Wiesbaden 60 Euro | Würzburg 5 - 35 Euro |
Angaben ohne Gewähr |
Das passende Gerichtsurteil
Kein Anspruch auf öffentliche Toilietten
Ein Bürger hat nicht schon deshalb einen Anspruch auf Aufstellung zusätzlicher öffentlicher Toiletten beziehungsweise einen kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten, weil er unter krankhaftem Harndrang leidet. Im verhandelten Fall wollte der Kläger die Stadt Essen verpflichten, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet öffentliche, kostenfrei benutzbare Toiletten zu schaffen und kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten zu ermöglichen. Hintergrund ist, dass der Kläger unter krankhaftem Harndrang leidet. Übergangsweise verlangte er im Eilverfahren die Aufstellung von Dixi-Toiletten. Das Verwaltungsgericht versagte den Prozesskostenhilfeantrag mangels Aussicht auf Erfolg der Klage.
Das Oberverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt – die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Es gebe keine Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage der Antragsteller die Aufstellung öffentlicher Toiletten von der Stadt verlangen könne. Dem Antragsteller böten sich andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können. Dass das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen der Stadt ordnungsbehördlich untersagt sei, führe ebenfalls nicht zu einem subjektiven Recht auf Errichtung öffentlicher Toiletten. Der Essener könne auch nicht den kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten verlangen, weil der Staat individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge nicht kostenlos erbringen müsse, so die ARAG Experten (OVG Münster, Az.:15 E 830/17, 15 E 831/17).