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09.05.2016

Stadtteil- und Straßenfeste, Kirmes- und Karnevalsveranstaltungen ziehen gewöhnlich tausende Besucher an. Softdrinks und je nach Region, Kölsch, Alt, Pils oder Äppelwoi sorgen für Abkühlung und gute Laune. Schade, wenn die angemieteten Dixi-Klos den ausgeschenkten Getränken zahlenmäßig hoffnungslos unterlegen sind. Nicht so schlimm – der nächste Baum ist schnell gefunden! Doch das Urinieren in der Öffentlichkeit kann teuer werden. ARAG Experten berichten.

Verwarn- und Bußgelder beim Wildpinkeln

Wildpinkeln ist eine Ordnungswidrigkeit und wird bestraft, so die ARAG Experten. Die Strafen unterscheiden sich je nach Kommune, in seltenen Ausnahmefällen kann öffentliches Urinieren in einigen Städten bis zu 5.000 Euro kosten. Zudem gibt es Unterschiede je nach dem Ort des Geschehens: Wer in seiner Not ein Gebüsch im nahegelegenen Park aufsucht, kommt in der Regel mit einer Verwarnung oder einem geringen Bußgeld – meist bis 35 Euro – davon. Wer in der Innenstadt gegen eine Häuserwand pinkelt, muss mit einer höheren, meist dreistelligen Strafe rechnen. Wer ein Denkmal oder eine Kirche als öffentliche Toilette benutzt, kann nur noch hoffen, dass der liebe Gott ein Auge zudrückt; die meisten Ordnungshüter kennen in dem Falle kein Pardon mehr.

Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer es nach ein paar Getränken nicht mehr rechtzeitig nach Hause oder zur nächsten öffentlichen Toilette schafft, kann unter Umständen noch mit dem Verständnis seiner Mitmenschen rechnen. Oft kommt es im Zuge von ausgelassenen Feiern aber auch vor, dass Herren und auch immer öfter Damen sich völlig ungehemmt ihrer Notdurft entledigen. Scheuen die Wildpinkler dabei die Blicke anderer nicht oder sogar zeigen gänzlich ungeniert ihre naturgegebene Ausstattung, kann es sich um die Erregung öffentlichen Ärgernisses handeln. Sie ist in Deutschland nach § 183a StGB eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das kostet Wildpinkeln in verschiedenen Städten

 
Aachen 35 Euro Augsburg 5 - 1.000 Euro Bergisch-Gladbach 30 Euro Berlin 20 Euro
Bochum 35 Euro Bonn 40 - 1.000 Euro Bremen 50 Euro Dortmund ab 25 Euro
Dresden 40 - 1.000 Euro Duisburg 30 Euro Düsseldorf 35 Euro Erfurt 35 - 5.000 Euro
Essen 50 - 500 Euro Frankfurt/Main 70 Euro Görlitz 30 - 50 Euro Halle/Saale 35 - 5.000 Euro
Hannover 5 - 5-000 Euro Kaiserslautern bis zu 5.000 Euro Karlsruhe 35 Euro Kiel 50 - 150 Euro
Köln 40 - 200 Euro Krefeld 35 Euro Leipzig 35 - 1.000 Euro Leverkusen 30 Euro
Ludwigshafen 25 - 35 Euro Magdeburg bis zu 55 Euro Mülheim/Ruhr 5 - 1.000 Euro Münster 35 Euro
Oberhausen 25 Euro Passau 40 Euro Regensburg 35 Euro Rostock 5 - 1.000 Euro
Schwerin 100 - 1.000 Euro Stuttgart 35 - 5.000 Euro Wiesbaden 60 Euro Würzburg 5 - 35 Euro
Angaben ohne Gewähr

Das passende Gerichtsurteil

Kein Anspruch auf öffentliche Toilietten

Ein Bürger hat nicht schon deshalb einen Anspruch auf Aufstellung zusätzlicher öffentlicher Toiletten beziehungsweise einen kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten, weil er unter krankhaftem Harndrang leidet. Im verhandelten Fall wollte der Kläger die Stadt Essen verpflichten, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet öffentliche, kostenfrei benutzbare Toiletten zu schaffen und kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten zu ermöglichen. Hintergrund ist, dass der Kläger unter krankhaftem Harndrang leidet. Übergangsweise verlangte er im Eilverfahren die Aufstellung von Dixi-Toiletten. Das Verwaltungsgericht versagte den Prozesskostenhilfeantrag mangels Aussicht auf Erfolg der Klage.

Das Oberverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt – die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Es gebe keine Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage der Antragsteller die Aufstellung öffentlicher Toiletten von der Stadt verlangen könne. Dem Antragsteller böten sich andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können. Dass das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen der Stadt ordnungsbehördlich untersagt sei, führe ebenfalls nicht zu einem subjektiven Recht auf Errichtung öffentlicher Toiletten. Der Essener könne auch nicht den kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten verlangen, weil der Staat individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge nicht kostenlos erbringen müsse, so die ARAG Experten (OVG Münster, Az.:15 E 830/17, 15 E 831/17).

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