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24.07.2019

Schiffsreisen stehen hoch im Kurs. Die Welt vom Meer aus zu entdecken, hat genauso seinen Reiz wie die interessante Erfahrung, ein schwimmendes Hotel zu bewohnen. Wellness- und Fitnessangebote, Entertainment und spannende Landausflüge zählen für viele zu den Highlights einer Kreuzfahrt.

Damit Sie von Anfang an gut gelaunt und sorgenfrei in See stechen können, haben wir etliche Rechtstipps und Urteile zu Schiffsreisen für Sie zusammengestellt.

Krank auf der Kreuzfahrt

Eine Erkältung, Reiseübelkeit oder ein verstauchter Fuß können die erholsame Zeit an Bord durchaus trüben. Die ärztliche Versorgung ist auf den modernen Kreuzfahrtschiffen allerdings durchweg gut. Stellt sich allerdings vor Reisebeginn eine ernste Erkrankung ein, sollte die gebuchte Kreuzfahrt umgehend storniert werden. Je früher dies geschieht, desto geringer sind in aller Regel die Stornokosten.

Unter Umständen lohnt sich eine Reisekostenrücktrittsversicherung, besonders wenn eine teure Kreuzfahrt längere Zeit im Voraus geplant und gebucht wird. Wer auf hoher See schwer erkrankt, muss die Kreuzfahrt abbrechen, denn Spezialbehandlungen und größere Operationen sieht die Betreuung durch den Schiffsarzt nicht vor. Bei besonders aktuten Fällen werden Patienten per Hubschrauber an Land in ein Krankenhaus gebracht. Die daraus entstehenden Kosten sind unter Umständen sehr hoch. Darum raten ARAG Experten zu einer gesonderten Auslandsreisekrankenversicherung, die auch den Abbruch der Reise und den Not- sowie Heimtransport abdeckt.

Ungewollter Kabinentausch

Wenn schon Kreuzfahrt, dann auch richtig. Mit Außenkabine, eigenem Balkon und dem ungestörten Blick aufs Meer vom Bett aus. So war jedenfalls der Plan des Ehepaares, dass sich im aktuellen Fall auf Kreuzfahrt begab. Doch vor Ort mussten sie feststellen, dass sie zwar in einer Außenkabine untergebracht waren, die auch noch komfortabler als die gebuchte Kabine war. Aber statt eigenem Balkon gab es lediglich Zugang zu einer kleinen Sonnenterrasse, die auch Mitreisenden zur Verfügung stand. Das Ehepaar beharrte also auf Umzug. Doch mit einem eigenen Balkon konnte der Reiseveranstalter nicht dienen.

Die enttäuschten Kreuzfahrer zogen nach der Reise vor Gericht und verlangten eine Erstattung von zehn Prozent des Reisepreises. Zu Recht, wie die ARAG Experten betonen. Denn die vertraglich vereinbarte Leistung hatte der Veranstalter nicht erbracht. Und das Upgrade in eine größere Außenkabine ohne Balkon kann nicht als adäquater Ersatz oder gar Wiedergutmachung gewertet werden. Zudem hat das Ehepaar extra einen Reisepreis-Tarif gewählt, bei dem nicht dem Veranstalter die Auswahl der Kabine überlassen wird, sondern allein dem Buchenden (Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 180/15).

Änderung der Reiseroute

Natürlich liegt mit einem ausgefallenen Stopp und damit auch der geplanten Ausflüge ein klarer Reisemangel vor. In der Regel können Reisende den Reisepreis für den betreffenden Tag um 50 Prozent mindern. Doch höhere Minderungen oder gar Schadensersatzansprüche sind nur in Ausnahmefällen drin.

In einem konkreten Fall wurde aufgrund der angespannten politischen Lage in Ägypten der Hafen Port Said während einer siebentägigen Kreuzfahrt im Juni 2013 nicht angesteuert. Stattdessen legte das Kreuzfahrtschiff in Aschdod in Israel an. Zwei Kreuzfahrtreisende waren damit aber unzufrieden. Aufgrund der Unannehmlichkeiten zahlte die Reiseveranstalterin an die beiden einen Betrag von 200 Euro. Die beiden hielten dies jedoch für zu wenig und klagten auf Reisepreisminderung in Höhe von 60 Prozent sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Kläger. Der Gesamtreisepreis der Reise hat 2.298 Euro betragen. Das ergibt einen Tagespreis von 328,26 Euro. Die geforderten 60 Prozent des Tagesreisepreises haben somit unter dem bereits gezahlten Betrag von 200 Euro gelegen. Da der Charakter der Reise als Mittelmeerkreuzfahrt nicht beeinträchtigt worden ist, bestand außerdem auch kein Anspruch auf Schadensersatz (AG Rostock, Az.: 47 C 243/13). Wird die Route allerdings aus Sorge vor terroristischen Übergriffen geändert, ist keine Reisepreisminderung möglich, da es sich nicht um eine willkürliche Änderung handelt. In einem solchen Fall muss ein entsprechender Vorbehalt jedoch in den AGB stehen (Landgericht Hannover, Az.: 12 S 65/02).

Vorsicht bei starkem Seegang in Bad und Fitnessstudio

Bei schwerer See heißt es für die Besatzung „Eine Hand fürs Schiff, die andere für sich selbst“. Aber auch Passagiere müssen sich dann gut festhalten. Stürzen sie und verletzen sich dabei, haften sie selbst.

In dem konkreten Fall war ein älterer Reisender bei starkem Seegang im Bad seiner Kabine so schwer gestürzt, dass er an den Landausflügen nicht mehr teilnehmen konnte und eine Langzeit-Schmerztherapie benötigte. Er verklagte daraufhin den Reiseveranstalter auf Schadensersatz, jedoch ohne Erfolg. Das Argument der Richter: Haltegriffe beispielsweise im Bad seien weder üblich noch gesetzlich vorgeschrieben. Zudem habe die Besatzung wiederholt über Lautsprecher darauf hingewiesen, sich gut festzuhalten (LG Bremen, Az.: 7 O 124/03).

Die ARAG Experten warnen auch vor der Nutzung der bordeigenen Fitness-Räume bei Seegang, weil die Verletzungsgefahr dann steigt. Denn das Risiko trägt man selbst. In einem konkreten Fall verletzte sich eine Frau, als sie während einer Kreuzfahrt bei schwerem Seegang trainieren wollte. Sie verklagte daraufhin den Reiseveranstalter, der ihrer Ansicht nach seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Sie hatte zumindest eine Warnung vor dem Sturzrisiko erwartet. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich Reisende bei Seegang auf einem Schiff vorsichtig bewegen und für die eigene Sicherheit Sorge tragen müssen (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 351/18).

Motorengeräusch und Küchengeruch

Passagiere einer Kreuzfahrt müssen gewisse Unannehmlichkeiten hinnehmen. Dazu gehören neben Diesel- und Küchengerüchen auch Motorengeräusche, die nicht über den Normalpegel hinausgehen. Motorengeräusche sind auf einem Schiff zu erwarten und inwieweit diese als störend wahrgenommen werden, hängt vom individuellen Empfinden der Reisegäste ab. Ein Mangel liegt nur vor, wenn ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht wird, beispielsweise durch einen Schaden am Motor (AG München, Az.: 242 C 16587/07).

Motor- statt Segelschiff

Eine Familie buchte eine Kreuzfahrt auf einem „Motorsegelschiff“ in der Hoffnung, dass sich die Angaben im Reisekatalog, welcher gelegentliches Segeln „je nach Ausstattung der Schiffe und Wetterlage“ versprach, erfüllen würde. Die Enttäuschung war groß, als die Urlauber feststellen mussten, dass das Schiff gar keine Masten hatte, so dass selbst bei bestem Wind ein Segeln unmöglich war. Als kleinen Trost bekamen die Reisenden nach Rückkehr von den Richtern eine 15-prozentige Reiseminderung zugesprochen. Mehr Rückerstattung war nicht möglich, da ein aufmerksamer Leser aus der Beschreibung ersehen muss, dass ein reines Segelschiff nicht zu erwarten war. Da die Urlauber aber davon ausgehen durften, dass wenigstens ab und zu gesegelt werden würde, war durch die fehlenden Segel ein Reisemangel gegeben (LG Hamburg, Az.: 18 B C 467/99).

Ohne Koffer an Bord

Gelangt Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis pro Reisetag um 30 Prozent gemindert werden. Ein Ehepaar buchte eine Mittelmeerkreuzfahrt ab Genua. Dort stellte es fest, dass die Koffer, die es am Flughafen aufgegeben hatte, nicht eingetroffen waren. Wegen dieser Beeinträchtigung minderten die Reisenden den Reisepreis für die fünf Tage bis zum Eintreffen des Gepäcks. Ein Schadensersatz für entgangenen Urlaubsgenuss konnten sie nicht geltend machen (AG München, Az.: 132 C 20772/08).

 
Kreuzfahrten mit Hindernissen
 

Malerischer Meerblick

Eine kreuzfahrttypische Lage und Ausstattung der Passagierkabinen begründet keinen Reisemangel. Der "malerische Meerblick" darf von Promenadendeck und Reling beeinträchtigt sein und die Kabinen dürfen eng sowie die Betten hochgebaut sein. ARAG Experten verweisen auf das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 04.07.2018, Az.: 29 C 404/18 (40), rechtskräftig).

 
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