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12.04.2011

Reiserücktritt bei Bandscheibenvorfall

Mit Beginn der Osterferien rollt die erste große Reisewelle des Jahres. Wer dann eine Reise tut, macht dies am liebsten ohne Rückenschmerzen. Und wenn gar ein Bandscheibenvorfall dazwischen kommt, ist man dankbar um eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung. Doch auch hier können Gefahren lauern – etwa wenn schon vor dem Bandscheibenvorfall Rückenprobleme bekannt waren. Was Sie in solch einem Falle tun sollten um nicht auf den Stornokosten sitzen zu bleiben, und wie das Gericht in solchen Situationen entscheidet, erklären Ihnen die ARAG Experten.

Rettung vor Unvorhergesehenem
Eine Reiserücktrittsversicherung ist in vielen Fällen ratsam und kann vor größeren finanziellen Einbußen retten, falls der Reise etwas Unvorgesehenes dazwischen kommt. Bei sachgemäßem Verhalten ersetzt die Versicherung dann die Stornokosten, die beim Reiserücktritt anfallen. Allerdings muss im Fall einer Erkrankung diese auch tatsächlich als „unvorhergesehen“ gelten, damit der Versicherungsschutz auch wirklich eintritt. Sollte dies der Fall sein, können die Stornierungskosten, die sich teilweise auf bis zu 65 Prozent belaufen, gedeckt werden.

Gewagt - Gewonnen
Im Falle eines Bandscheibenvorfalls sind die Umstände aber nicht immer so klar, denn häufig wird dieser durch starke Rückenbeschwerden angekündigt. In solch einer Situation empfiehlt es sich, um den Versicherungsschutz zu kämpfen. So hatte die Lebensgefährtin eines Mannes mit Bandscheibenvorfall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main um die Übernahme der Stornierungskosten in Höhe von 65 Prozent des ursprünglichen Reisepreises geklagt – und gewonnen (Az.: 7 U 166/09). Im Laufe der Zeit zwischen Reisebuchung und Reisebeginn suchte nämlich der Mann seinen Arzt auf, da er unter Rückenschmerzen litt. Zunächst schien ein Reiseantritt möglich, bis vier Tage vor Beginn der Reise plötzlich ein Bandscheibenvorfall eintrat. Die Lebensgefährtin meldete dies der Versicherung, die aber nur 20 Prozent statt der angemahnten 65 Prozent der Stornierungskosten übernehmen wollte.

Rückenschmerz nicht immer auch Bandscheibenvorfall
Die Versicherung berief sich darauf, dass die Reise schon nach dem ersten Arztbesuch hätte abgesagt werden müssen, womit sich dann 20, nicht 65 Prozent Stornierungskosten ergeben hätten. Das Gericht entschied aber anders: Erst wenn die Symptome einer Erkrankung so deutlich sind, dass eine Reise nicht angetreten werden kann, muss die Reise storniert werden. Während also Rückenschmerzen nicht automatisch zur Reiseunfähigkeit führen, tut die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls dies eben doch. Maßgeblich für die Leistungen der Reiserücktrittsversicherung ist nämlich die Diagnose des Arztes. Die ARAG Experten empfehlen deshalb in kniffligen Fällen vor Reisebuchungen den Rat eines Arztes einzuholen.

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