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02.05.2018

Ein Reisevermittler darf laut ARAG seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht generell ausschließen. Im verhandelten Fall hatte ein Reisevermittler in seinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift "Haftungsbeschränkungen" darauf verwiesen, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellten keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar. Das OLG München habe diese Klausel so ausgelegt, dass Kunden gegen den Vermittler keinerlei Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben zu den vermittelten Reisen geltend machen können. Ein solch genereller Haftungsausschluss sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Die Richter stellten klar, dass es sich bei der Vermittlung von Reisen rechtlich um eine Geschäftsbesorgung handelt, die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordert. Davon könne er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen befreien. Habe er falsche Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, müsse er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das sei der Fall, wenn er Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind. Wisse der Vermittler zum Beispiel aufgrund von Kundenbeschwerden, dass die Hotelbeschreibung des Reiseveranstalters nicht stimmt, müsse er die Angaben korrigieren. Er könne sich nicht darauf berufen, dass immer nur der Reiseveranstalter verantwortlich ist, so die ARAG Experten (OLG München, Az.: 29 U 2137/17).

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