
Verpasster Flug durch Zugverspätung – wer zahlt?
30.05.2018
Viele Pauschalflugreisen werden mittlerweile mit einem so genannten Rail & Fly-Ticket angeboten, das heißt, zur Reiseleistung gehört nicht nur der Flug, sondern auch das Ticket für die Bahn, die die Urlauber zum Flughafen bringt. Doch was ist, wenn der Zug sich verspätet und man ins Taxi steigt, um den Flieger noch zu erreichen? Oder man das Flugzeug gar verpasst?
Nach Auskunft von ARAG Experten muss in dem Fall der Reiseveranstalter dafür haften. Denn ein verspäteter Zug stellt ein Mangel der Pauschalreise dar und das Zug-Ticket ist als Rail & Fly-Ticket eine eigene Reiseleistung des Veranstalters und nicht mehr die Vermittlung einer Fremdleistung durch die Deutsche Bahn (AG Hannover, Az.: 410 C 3837/16).
Wichtig: Genug Zeit einplanen!
Wann Sie keinen Anspruch auf Entschädigung bei Rail & Fly haben
Rail & Fly-Reisende haben keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Flugkosten oder einer Hotelübernachtung, wenn sie bei der Wahl der Anschlusszugverbindung mögliche Verspätungen nicht einkalkulieren und deshalb zu spät zum Check-In ihres Fluges kommen. Im konkreten Fall ging es darum, dass die Kläger im Rahmen eines von ihrem Reiseveranstalter angebotenen kostenlosen Zugtickets (Rail & Fly) mit einem ICE von Würzburg nach Bonn fuhren. Dieser Zug war 103 Minuten verspätet, so dass die Kläger erst zu einem Zeitpunkt vor Abflug ihres Fluges nach Phuket/Thailand am Check-In-Schalter des Flughafens Köln/Bonn ankamen, als das Einchecken bereits beendet war. Sie machten vor Gericht Mehrkosten für das Buchen eines Ersatzfluges am kommenden Tag sowie einer Hotelübernachtung geltend. Das Amtsgericht hat die Klage wegen eines Mitverschuldens der Kläger bei der Schadensverursachung komplett abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts hätten die Kläger einen Zug wählen müssen, welcher zumindest nach regulärem Fahrplan drei Stunden vor Abflug des Fluges den Flughafen erreicht. Hierauf habe sie der Reiseveranstalter auch in seinen Schreiben hingewiesen. Indem sie diese Empfehlung ignorierten, hätten die Kläger den Schaden mitverursacht. Andererseits haften Reiseveranstalter nach Auffassung des Amtsgerichts grundsätzlich auch im Fall einer Zugverspätung, weil der Service des Rail & Fly gemeinsam mit dem Flug als eine einheitliche Reiseleistung angesehen werden müsse. Daher wäre eine Haftung des Reiseveranstalters grundsätzlich denkbar gewesen, wenn die Kläger einen früheren Zug genommen hätten, so die ARAG Experten (AG Frankfurt a. M., AZ: 32 C 1966/17).