Rechtstipps und Urteile
18.12.2012
Urlaubsanspruch beim ruhenden Arbeitsverhältnis
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung zu zwei Fragen Stellung genommen, die den Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer betreffen: Laut Urteil vom 7. August 2012 (Az.: 9 AZR 353/10) behält der im gesamten Urlaubsjahr erkrankte Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch auch dann, wenn er eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen hat und ein Tarifvertrag bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Rentenbezugs ruht. Allerdings verfällt in diesem Fall der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Was das nun für die arbeitsunfähigen Beschäftigten bedeutet, sagen ARAG Experten.
Der Sachverhalt
Im entschiedenen Fall war die schwerbehinderte Arbeitnehmerin vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 beim ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie. Ab dem 20. Dezember 2004 bezog sie eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Ihre Tätigkeit bei dem Arbeitgeber nahm sie nicht mehr auf. Auf das Arbeitsverhältnis war ein Tarifvertrag anwendbar, nach dem das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer befristeten Rente ruht. Außerdem vermindert sich danach die Dauer des Erholungsurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Die Arbeitnehmerin klagte und verlangte von der Firma dennoch die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009.
Das Urteil
Das BAG sprach ihr nur einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 und 2009 zu. In den Jahren 2005 bis 2007 seien die Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstanden, so die Richter, denn der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch stehe nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Sie seien jedoch nicht mehr abzugelten, weil sie mit Ablauf des 31. März des zweiten Jahres, das auf das jeweilige Urlaubsjahr folgte, verfallen sind. Das BAG berief sich bei dem Urteil auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2011, erläutern ARAG Experten. Der hatte damals seine Rechtsprechung zum zeitlich unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres als zulässig erachtet.