Rechtstipps und Urteile
11.03.2011
Lohnsteuerbescheide
Wer freiwillig kranken- und pflegeversichert ist, braucht keine Nachteile durch falsche Lohnsteuerbescheinigungen zu fürchten. Sollte der Arbeitgeber in den Zeilen 25 und 26 – der Beitrag des Versicherten, den er an die Krankenkasse zahlt – einen falschen Betrag eingegeben haben, wird dies in den Finanzämtern erkannt, so die ARAG Experten.
Ab 2010 können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden. Hierfür benötigt das Finanzamt andere Angaben von den Arbeitgebern als bisher. Viele Arbeitgeber haben in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigungen irrtümlich einen Betrag eingetragen, der ihren Zuschuss zum Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers nicht enthielt. Für die Versicherten bedeutet das aber keinen Nachteil: Die Finanzämter erkennen den Fehler maschinell und berücksichtigen die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendung. Und zwar unabhängig davon, was in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt ist. Im Zweifel fragt das Finanzamt beim Arbeitnehmer nach. Die ARAG Experten empfehlen Arbeitnehmern dennoch zu prüfen, ob die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung korrekt eingetragen wurden.