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10.02.2009

Bürgschaft – ein riskantes Unterfangen!

Allzu häufig übernehmen Zeitgenossen leichtfertig Bürgschaften – sei es aus einem Gefühl der Verpflichtung, der Zuneigung oder schlichtweg aus Unwissenheit über die Folgen. Die unabsehbaren Konsequenzen, die hieraus entstehen und den Bürgen bis an den Rand der finanziellen Belastbarkeit bringen können, sind den meisten Unterzeichnern oftmals gänzlich unbekannt. Daher klären ARAG Experten über die Risiken der Erteilung einer Bürgschaftserklärung auf.

Bürgschaft – wofür ?

Die Gründe, warum man ein Darlehen benötigt, sind in der heutigen Konsumgesellschaft vielfältig. Auch wer den Wunsch hat, in den eigenen vier Wänden zu leben oder aber ein Unternehmen gründen will, braucht Geld. Wer sich von der Bank Geld leihen will, muss bekanntlich Sicherheiten vorweisen. Eine solche Kreditsicherung kann beispielsweise durch die Übernahme einer Bürgschaft durch eine dritte Person erfolgen. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Darlehensgeber, z. B. der Bank, für die Erfüllung der Schuld des Darlehensnehmers einzustehen. Das heißt laut ARAG Experten: Kann der Schuldner nicht mehr zahlen, bittet die Bank den Bürgen zur Kasse!

Bürgschaftsvertrag

Am Anfang steht der Bürgschaftsvertrag, den z.B. die Bank und Bürge schließen. Für die Erklärung des Bürgen ist in aller Regel die Schriftform erforderlich. Letztere hat auch das Ziel, dem Bürgen die Risiken vor Augen zu führen: Schnell schleicht sich die trügerische Annahme ein, aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen zu werden, da der Bürge in dem Moment der Vertragsunterzeichnung keine Zahlungen leisten muss. Doch ARAG Experten mahnen zur Vorsicht: Es kann schnell anders kommen. Daher ist es wichtig, sich vor Erteilung einer Bürgschaftserklärung zu überlegen, wie hoch der Haftungsumfang ist und ob das eigene Vermögen für diese Haftung überhaupt ausreichen wird.

Konsequenzen

Im Ernstfall, wenn der Darlehensnehmer nicht mehr zahlungsfähig ist, muss der Bürge den fälligen Betrag aus eigener Tasche zahlen. Das Risiko: Auch wenn die Bürgschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen übersteigt, bleibt der Vertrag grundsätzlich wirksam. Nur in bestimmten Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung Bürgschaftsverträge als sittenwidrig und folglich für unwirksam erklärt. Hierauf sollte sich laut ARAG aber kein Bürge verlassen, denn die Gerichte entscheiden immer von Fall zu Fall. Hinzu kommt: Die Einschaltung des Gerichts kostet Zeit und noch mehr Geld!

Bürgschaftsformen im Überblick

Wer sich auf eine Bürgschaft einlässt, sollte unbedingt darauf achten, das eigene Risiko soweit wie möglich zu reduzieren. Einige mögliche Varianten stellen ARAG Experten nachstehend dar:

Ausfallbürgschaft
Einen Ansatz bietet hier die sogenannte Ausfallbürgschaft. Dabei wird der Bürge erst dann zur Haftung herangezogen, wenn alle anderen Maßnahmen, wie Zwangsvollstreckung und Verwertung weiterer Sicherheiten beim Hauptschuldner, ausgeschöpft sind.
Höchstbetragsbürgschaft
Alternativ dazu schützt den Bürgen die Höchstbetragsbürgschaft. Hier wird die betragsmäßige Grenze festgelegt, bis zu der der Bürge maximal zu haften bereit ist.
Mitbürgschaft
Ferner gibt es noch die Mitbürgschaft, bei der sich das Risiko auf mehrere Bürgen verteilt. Im Fall der Fälle haften sie als Gesamtschuldner. Der Kreditgeber kann die gesamte, fällige Kreditsumme von einem Bürgen verlangen. Letzterer kann diesen Betrag anteilig von den anderen Bürgen einfordern.
Zeitbürgschaft
Bei der sog. Zeitbürgschaft wird der Bürge unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Pflicht wieder frei, wenn er nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums in Anspruch genommen wird.

Die Existenz verschiedener Bürgschafts-Modelle soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch diese Verträge gegebenenfalls unabsehbare finanzielle Einbußen auf dem Konto des Bürgen nach sich ziehen können. Auch hier ist Vorsicht geboten!

Sittenwidrige Bürgschaften

Besonders problematisch und häufig sind Bürgschaften innerhalb der Familie, d.h. wenn zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner eine emotionale Verbundenheit besteht. Zu dieser Gruppe gehören Ehepartner, Verlobte, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Eltern und Kinder. Liegt eine krasse Überforderung der Angehörigen durch die übernommene Bürgschaft vor, so ist diese oftmals sittenwidrig und damit nichtig. Eine krasse Überforderung liegt laut ARAG Experten z.B. vor, wenn der Bürge nicht einmal die laufenden Zinsen für die Hauptschuld aufbringen kann. Aber auch außerhalb der Familie kann eine übernommene Bürgschaft nichtig sein. Dies beispielsweise dann, wenn die übernommene Bürgschaft die Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigt und die Entscheidungsfreiheit des Bürgen wegen einer engen persönlichen Bindung zum Schuldner durch den Gläubiger beeinflusst wird.

Fazit: Bürgen will gut überlegt sein

Rat der ARAG Experten: Vergegenwärtigen Sie sich die zentralen Kriterien: Für wen soll ich bürgen? In welcher Höhe? Reicht mein Vermögen, um die Bürgschaft übernehmen zu können? Unterzeichnen Sie nichts, ohne sich vorab gründlich zu informieren! Ein geschärfter Blick auf sittenwidrige Bürgschaften lohnt. Deutlich wird abermals: Nur in bestimmten Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung Bürgschaftsverträge als sittenwidrig und folglich für unwirksam erklärt. Hierauf sollte sich kein Bürge verlassen, denn die Gerichte entscheiden immer von Fall zu Fall!

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