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Auf den Punkt

 
  • Eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht beispielsweise, wenn Sie bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind oder unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten.
  • Die Frist zur freiwilligen Abgabe Ihrer Steuererklärung beträgt vier Jahre zum Jahresende.
  • Sofern Sie zur Abgabe verpflichtet sind, muss Ihre Steuererklärung für 2023 bis zum 31.08.2024 eingereicht werden.
  • 2023 gab es im Steuerrecht zahlreiche Änderungen. So wurden beispielsweise die Homeoffice-Pauschale, der Grundfreibetrag und Steuerfreigrenzen angehoben.
 

Für wen gilt eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?

Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/ oder Vorauszahlungen während des Jahres von einigen Steuerzahlern zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Sie unter anderem dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie:

  • gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren
  • unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten (etwa Honorare, Renten oder Mieten)
  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld über 410 Euro hatten
  • auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen haben
  • oder Ihr Ehepartner für einen Zeitraum die Steuerklasse V oder VI hatten

Sobald Sie kein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis erzielen, dafür jedoch selbstständig sind oder Mieteinnahmen generieren, sieht es etwas anders aus. Die Steuererklärungs-Pflicht besteht für Sie nur dann, wenn diese Einkünfte über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegen. Dazu später mehr.

 

Wann ist die Frist für die Steuererklärung 2023?

Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung ist abhängig davon, ob Sie diese freiwillig abgeben oder dazu verpflichtet sind.

Allgemeine Abgabefristen für die Steuererklärung

Freiwillige Steuererklärung

Wenn Sie sich entscheiden, Ihre Steuererklärung freiwillig abzugeben, haben Sie dafür maximal vier Jahre Zeit. Die Frist endet jeweils am 31. Dezember.

Verpflichtung zur Steuererklärung

Wenn Sie zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet sind, muss diese für das Jahr 2023 bis zum 2. September 2024 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Werden Sie steuerlich beraten, verlängert sich die Abgabefrist auf den 2. Juni 2025.

Frist bei Aufforderung

Wenn Sie das Finanzamt zur Einreichung einer Steuererklärung auffordert, wird Ihnen eine individuelle Frist mitgeteilt.

 

So beantragen Sie eine Fristverlängerung für Ihre Steuererklärung

Wurde der Abgabetermin verpasst, drohen Verzugszinsen. Steuerzahler sollten sich daher so schnell wie möglich um eine Fristverlängerung bemühen. Wer kurz vor der Abgabefrist eine stillschweigende Fristverlängerung beantragt, kann davon ausgehen, dass das Finanzamt diese akzeptiert. Wenn man vom Finanzamt nichts mehr hört, ist der Antrag genehmigt.

Wer nach verstrichener Frist noch eine Fristverlängerung beantragt, ist auf das Wohlwollen der zuständigen Finanzbehörde angewiesen. Wichtig ist, gute Gründe für den erneuten Aufschub zu nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Steuerzahler nach Auskunft der ARAG Experten in der Regel noch bis zum Jahresende Zeit.

 

So hoch ist der Verspätungszuschlag beim Finanzamt

Es gilt: Je später die Steuerunterlagen abgegeben werden, desto höher die Verspätungszuschläge. Ab dem 15. Monat nach Ablauf des Besteuerungsjahres darf das Finanzamt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuernachzahlungen kassieren, mindestens jedoch 25 Euro monatlich. Immerhin: Bei 25.000 Euro ist der Säumniszuschlag gedeckelt. Wenn keine Aufforderung und Erinnerung mehr helfen, übernimmt schließlich das Finanzamt die Steuererklärung und schätzt die Besteuerungsgrundlage. Diese Rechnung fällt jedoch in der Regel nicht zu Ihren Gunsten aus.

 

Steuererklärung falsch ausgefüllt: Droht eine Strafe?

Wenn Sie beim Eintragen Ihrer Daten in der Zeile verrutscht sind oder einen anderen Flüchtigkeitsfehler gemacht haben, ist das meistens nicht sonderlich schlimm. Berichtigen Sie den Fehler am besten sofort – sofern Sie ihn erkennen. Ist die Steuererklärung einmal abgegeben, schützt aber Unwissenheit bekanntlich nicht vor möglichen Konsequenzen. Demnach richtet sich eine Strafe nach der Schwere Ihres Fehlers. Aber keine Sorge, nur wenn Sie absichtlich falsche Angaben gemacht haben, wird dies in der Regel als Steuerhinterziehung gewertet. Und damit ist dann nicht mehr zu spaßen.

Gut zu wissen: Bei kleineren Fehlern darf das Finanzamt diese bis zu vier Jahre nachverfolgen. Bei Steuerhinterziehung kann ein Strafverfahren sogar bis zu zehn Jahre später eingeleitet werden. Um Fehler zu vermeiden, können Sie sich an einen Steuerberater wenden oder eine App nutzen.

 
 
 

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Das sind die wichtigsten Steueränderungen bei der Steuer

Das Steuerjahr 2023 hat sich als ein Jahr voller bedeutsamer Veränderungen und Neuerungen im Steuerrecht erwiesen. Von der Anpassung des Grundfreibetrags über die Einführung der Inflationsausgleichsprämie bis hin zur erhöhten Homeoffice Pauschale – es gab zahlreiche Änderungen, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von großer Bedeutung sind. Die wichtigsten Steueränderungen haben wir hier für Sie zusammengetragen.

 

Neue Grundsteuer ab 2025

Wegen der Reform der Grundsteuer mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bis zum 31. Januar 2023 bei ihrem Finanzamt elektronisch eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (die sogenannte Feststellungserklärung) einreichen. Gab es seitdem Veränderungen am Grundstück, wie zum Beispiel eine Bebauung bislang unbebauter Flächen oder einen Ausbau von Keller oder Dach, sind die betroffenen Eigentümer verpflichtet, eine erneute Erklärung abzugeben. Die Frist hierfür endete in den meisten Bundesländern am 31. Januar 2024, in Hamburg, Niedersachsen und Bayern am 31. März 2024.

Gut zu wissen: Bis Ende 2024 wird die Grundsteuer nach bisheriger Rechtslage berechnet. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird dann der neue Grundsteuerwert herangezogen. Die Grundsteuer kann übrigens an Mieter weitergegeben werden: über die Nebenkosten. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind, kann in der Nebenkostenabrechnung die Grundsteuer als Posten aufgeführt werden.

 

Homeoffice Pauschale seit 2023 auf bis zu 210 Tage erhöht

Wenn Sie seit einiger Zeit im Homeoffice arbeiten und kein eigenes Arbeitszimmer besitzen, gibt es seit diesem Jahr gute Nachrichten. Statt bisher 120 Arbeitstagen von zuhause, können Sie seitdem bis zu 210 Homeoffice-Tage steuerlich fördern lassen. So dürfen Sie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe von sechs Euro pro Tag ansetzen – maximal bis zu 1.260 Euro pro Jahr.

 

Höherer Arbeitnehmerpauschbetrag

Seit dem 1. Januar 2023 ist auch der Werbungskostenpauschbetrag weiter angestiegen und erreicht mittlerweile 1.230 Euro. Arbeitnehmer können ihre Werbungskosten bis zur Höhe dieses Pauschbetrags in ihrer Einkommensteuererklärung ohne Nachweis durch Belege pauschal geltend machen.

 

Welcher Grundfreibetrag gilt?

Der Grundfreibetrag im Steuerrecht stellt sicher, dass das Existenzminimum aller Menschen steuerfrei bleibt. Für das Steuerjahr 2023 betrug der Grundfreibetrag 10.908 Euro. In 2024 ist der Freibetrag um 696 Euro auf 11.604 Euro angestiegen. Für Verheiratete gilt jeweils der doppelte Freibetrag.

 

Dieser Grundfreibetrag gilt für die Rente

Wenn Sie sich als Rentner nebenbei noch etwas dazuverdienen, gilt für Sie der gleiche Grundfreibetrag, wie für Arbeitnehmer – also 10.908 Euro. Auch für das Jahr 2024 erhöht sich dieser entsprechend auf 11.604 Euro.

 

Rentenfreibeträge sind voll steuerlich absetzbar

Ursprünglich war geplant, dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihre Rentenbeiträge erst ab 2025 voll von der Steuer absetzen können. Dies wurde jedoch vorverlegt, sodass Sie diese Beiträge bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2023 voll steuerlich absetzen können. Dadurch haben Sie nun eine geringere Steuerlast und Ihre Rente wird nicht doppelt besteuert.

 

Für Selbstständige: Erleichterung beim Rechnungsabgrenzungsposten

Ein Rechnungsabgrenzungsposten hilft in der Buchhaltung dabei, Einnahmen und Ausgaben in übergreifenden Wirtschaftsjahren einem richtigen Zeitraum zuzuordnen. Manchmal bezahlen Sie als Unternehmer für etwas im Voraus, erhalten die Leistung aber erst später. Oder Sie erhalten Geld für eine Leistung, die Sie erst im nächsten Wirtschaftsjahr erbringen werden.

Das Jahressteuergesetz 2022 ermöglicht Ihnen eine neue Option, wenn diese Kosten nicht mehr als 800 Euro netto sind. Wenn Sie beispielsweise für eine Versicherung, die vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 läuft, nur 700 Euro im Jahr zahlen, müssen Sie keine Rechnungsabgrenzung mehr vornehmen. Alle Ausgaben können Sie dann komplett als Betriebskosten für das Jahr 2023 berücksichtigen.

 

Inflationsausgleichsprämie 2023

 

Die Inflationsausgleichsprämie ist ein wichtiger Bestandteil des dritten Entlastungspakets, das am 3. September 2022 beschlossen wurde. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine steuer- und abgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro gewähren können. Diese Regelung, die rückwirkend ab dem 26. Oktober 2022 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 2024 gilt, bietet Ihnen Flexibilität bei der Auszahlung dieser Prämie. Sie kann entweder als Ganzes oder in mehreren Teilen ausgezahlt werden. Wichtig ist, dass diese Prämie zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird und die Arbeitgeber deutlich machen, dass sie im Zusammenhang mit der Inflation steht. Ebenso ist zu beachten, dass diese Prämie bei der Berechnung von einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

 
 

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