Rechtstipps und Urteile
17.12.2013
2014: Das sollten Sie jetzt zur Riester-Rente wissen
Unser wichtigster Tipp vorab: Wer bei seiner Riester-Rente keinen Dauerzulagenantrag gestellt hat, muss die Riester-Zulage bis zum Jahresende 2013 beantragen, um die staatliche Förderung für 2011 zu bekommen. Diese kann nämlich bis maximal zwei Jahre rückwirkend beantragt werden.
Und an alle, die sich mit dem Dauerzulagenantrag das Leben einfacher gemacht haben: Checken Sie die Angaben im Antrag und passen Sie sie an, wenn Sie beispielsweise geheiratet haben oder ein Kind bekommen haben.
Die ARAG Experten informieren nachfolgend über die Neuerungen in 2014 zur Eigenheimrente (Wohn-Riester) aus dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG).
Wohn-Riester: Was sonst noch neu ist
Sie können Ihr Riesterguthaben jederzeit für die Entschuldung Ihrer selbstgenutzten Immobilie nutzen. So sind auch Sondertilgungen während der gesamten Kreditlaufzeit möglich.
Dabei können Sie – wie bisher – zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Möchten Sie nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzte Immobilie einsetzen, müssen mindestens 3.000 € im Vertrag verbleiben. Der Rest kann entnommen werden. Grundsätzlich müssen mindestens 3.000 Euro entnommen werden; eine Entnahme von Kleinstbeträgen ist ab dem 1.1.2014 nicht mehr möglich.
Innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung oder Herstellung von Wohneigentum kann für alters- und behindertengerechten Umbau eine Entnahme von mindestens 6.000 Euro erfolgen. Man nennt das "anschaffungsnahen Aufwand". Ab dem vierten Jahr muss das entnommene Kapital dann mindestens 20.000 Euro betragen.
Bislang mussten Sie sich als Wohn-Riester-Kunde zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen einer Einmalbesteuerung mit 30 Prozent Steuernachlass oder der Besteuerung in Raten bis zum 85. Lebensjahr entscheiden. Durch die Gesetzesänderung besteht nun die Möglichkeit zur Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos während der gesamten Auszahlungsphase.
Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie aufgeben, erfolgt eine Verlängerung des Reinvestitionszeitraums für den Kauf einer weiteren Wohnung um jeweils ein Jahr. Die Frist dafür verlängert sich somit auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes.