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15.01.2018

Standortschließungen sind bei Unternehmen keine Seltenheit. Oft wird bereits Jahre zuvor in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, wann genau welcher Standort geschlossen wird. Um Arbeitnehmer zu schützen, ist dieses Datum für die Schließung bindend, so die ARAG Experten.

Überlegt sich das Unternehmen anschließend, den Standort doch schon vorher dicht zu machen, kann sich der Betriebsrat quer stellen. Dann ist das Unternehmen gezwungen, sich an die zeitlichen Vorgaben aus der Vereinbarung zu halten.

In einem konkreten Fall wollte ein Kölner Unternehmen bereits zwei Jahre früher einen Standort schließen, wovon 180 Arbeitnehmer betroffen gewesen wären. Als sich der Betriebsrat weigerte, stellte die Firma beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle. Dieser Antrag wurde jedoch vom Landesarbeitsgericht Köln in zweiter Instanz abgelehnt (Az.: 8 TaBV 32/17).

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