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01.03.2018

Dass unkorrekte Äußerungen und Inhalte auf Facebook und Co auch berufliche Konsequenzen haben können, ist eigentlich nichts Neues. Deshalb raten die ARAG Experten zu äußerster Vorsicht mit persönlichen Angaben. Und zwar nicht nur auf Facebook, sondern auch auf Xing.

In einem konkreten Fall wurde einem Steuerberater ein voreiliger Eintrag im Xing-Profil fast zum Verhängnis. Denn noch bevor sein Arbeitsvertrag endete, gab er auf Xing an, als Freiberufler zu arbeiten. Als sein Noch-Chef das sah, kündigte er ihm fristlos. Er unterstellte seinem ehemaligen Angestellten, mit seinem freiberuflichen Status aktiv Kunden abzuwerben.

Der Mitarbeiter hatte Glück. Die Richter wollten in der bloßen Änderung seines beruflichen Status keine unzulässige Konkurrenztätigkeit erkennen. Das Gericht wertete dies lediglich als Vorbereitung auf seine spätere Freiberuflichkeit. Nach Angaben der ARAG Experten kam dem Mann zugute, dass er bei der Angabe des bisherigen Arbeitgebers weiterhin seine aktuelle Stelle im Xing-Profil eingetragen hatte. Auch Abwerbeversuche etwa in der Xing-Rubrik ‚Ich suche‘ waren nicht ersichtlich. Daher gab es keinen Grund für eine fristlose Kündigung (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 12 Sa 745/16).

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