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26.08.2016

Es ist grundsätzlich zulässig, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsvertrages seinen Mitarbeitern Tätigkeiten an einem anderen Ort zuweist und sie versetzt. Dieses so genannte Direktionsrecht kann Arbeitnehmer in echte Schwierigkeiten bringen, wenn beispielsweise die Kinder am Ort die Schule besuchen oder der Ehepartner beruflich an den Wohnort gebunden ist.

Manchmal können sich betroffene Mitarbeiter auch gegen die Versetzung an einen anderen Ort wehren, wie ein konkretes Urteil zeigt: Ein führender Bankmitarbeiter hatte das Angebot seines Arbeitgebers, gegen eine Abfindungszahlung auszuscheiden, ausgeschlagen. Daraufhin versetzte ihn die Bank von Frankfurt in die Zentrale nach Bonn. Sie berief sich dabei auf eine Vertragsklausel, die es ihr erlaubte, Mitarbeiter nicht nur innerhalb der Bank, sondern im ganzen Konzern vorübergehend oder dauerhaft zu versetzen. Das Glück des Bankangestellten: Die Vertragsklausel war unwirksam.

Nach Auskunft der ARAG Experten verstoßen Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers, wenn sie ihn in ein Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft zwingen, mit der er keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Und da hier die komplette Vertragsklausel für unzulässig erklärt wurde, war auch die Versetzung im gleichen Unternehmen an einen anderen Ort null und nichtig, denn sie stützte sich auf eine unwirksame Klausel (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 18 Ga 127/16).

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